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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 45/17
BGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17
62 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2019, 62 | BGH - Augen auf beim Abnahmeprotokoll! |
IBR 2019, 23 | BGH - Bei Altverträgen ist nicht Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten! |
IBR 2019, 11 | BGH - Maßstab der Inhaltskontrolle ist das BGB, nicht die VOB/B! |
17 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19
An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gem. § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:
1. Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?
2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, Rz. 67, IBRRS 2018, 0964)?
VolltextBGH, Urteil vom 19.12.2019 - VII ZR 6/19
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen nicht beseitigter Mängel des Werks nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel bemessen werden kann (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 = IBR 2018, 196), findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17, IBR 2019, 23 = BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235).*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 12.12.2019 - 10 U 35/18
1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt hat die Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen rechnerisch, vertragsgemäß und fachtechnisch einwandfrei erbracht sind.
2. Bei Pauschalpreisverträgen besteht eine (geringe) Einschätzungstoleranz hinsichtlich des erreichten Leistungsstands und der Bewertung von Mängeln. Eine rechnerische Zuvielfreigabe von 1,8% liegt innerhalb dieses Toleranzrahmens und stellt keinen Prüffehler dar.
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 - 12 U 47/19
1. Der Architekt muss die Bauarbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten.
2. Nur bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
3. Einfache und gängige Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest stichprobenhaft zu überwachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein hohes Mängelrisiko besteht.
4. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Bauunternehmer wegen Baumängeln geschlossener Vergleich hindert den Auftraggeber nicht daran, den wegen Bauüberwachungsfehlern gesamtschuldnerisch mit dem Bauunternehmer haftenden Architekten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2019 - 10 U 107/19
1. Ein Auftraggeber muss sich das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen. Deshalb ist der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist deshalb nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten gegeben (Bestätigung von Senat, IBR 2019, 265; IBR 2011, 150).*)
2. Ist die Klage eines Bauunternehmers auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte Planer im Innenverhältnis vollständig oder zu einer bestimmten Quote für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks verantwortlich ist, setzt dies das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses voraus. Planerische Mitverursachungsbeiträge sind daher auszuklammern, weil insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht besteht.*)
3. Bei der Gewichtung und Bewertung der Haftungsanteile der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder nachgewiesenermaßen ursächlich für den eingetretenen Mangel bzw. Schaden geworden sind.*)
4. Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt oder dass ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hat als ein Ausführungsmangel.*)
5. Bei Stahlbetonarbeiten stellt die Vorgabe eines Nennmaßes c (nom) der Betondeckung keinen Mindestwert dar, der ohne weiteres überschritten werden darf. Das Nennmaß darf nur im Rahmen einer Toleranz überschritten werden. Diese ergibt sich aus der DIN 1045-3.*)
6. Der Unternehmer, der Stahlbetonarbeiten ausführt, hat üblicherweise beim Einbau der Bewehrung, spätestens vor dem Betonieren, zu überprüfen, ob die richtige Betondeckung erzielt wird.*)
7. Ist dem Tragwerksplaner als besondere Leistung der Objektüberwachung die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (§ 64 Abs. 3 Nr. 8 HOAI 2002 bzw. Anl. 14.1 zu § 51 Abs. 5 Satz 1 HOAI 2013) übertragen, hat er regelmäßig nicht zu prüfen, wie hoch betoniert wird.*)
8. Der Objektüberwacher hat entweder bei der Abnahme der Bewehrung darauf zu achten, dass diese die erforderliche Höhe hat, oder er muss im Rahmen der Überwachung des Betonierens darauf achten, dass der Unternehmer überprüft, ob sich die Betondicke im Bereich zwischen der Minimal- und der Maximalbetondeckung bewegt.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2019 - 23 U 102/18
1. Die Planung des Architekten muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen. Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.
2. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen.
3. Der Architekt hat seine Planung nicht nach dem aktuellen Grundwasserstand auszurichten, sondern muss sich regelmäßig Klarheit über die Grundwasserverhältnisse im Allgemeinen verschaffen und die Planung seines Bauvorhabens nach den höchsten bekannten Grundwasserständen, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind, ausrichten.
4. Jedenfalls in Gebieten mit hohen Grundwasserständen muss der Architekt daher die Grundwasserstände bei den entsprechenden Behörden erfragen und prüfen, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
5. Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Bauherr nachträglich eine Innenwanne einbauen lässt, um den Schutz gegen drückendes Wasser zu gewährleisten.
VolltextBGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17
1. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2000 und zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von fünf Jahren vor, hält dies einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.02.1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75).*)
2. Die neue Rechtsprechung des BGH, wonach im Verhältnis vom Besteller zum Architekten/Ingenieur hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, der Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu bemessen ist, findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 208).*)
5 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
D. Mängelhaftung im Fall eines vom Auftraggeber oder durch mangelhafte Vorunternehmerleistungen verursachten Mangels |
III. Mitverantwortung des Auftraggebers |
2. Mitverursachung durch den Auftraggeber |
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme |
III. Einfluss von Mängelrüge und Mängelbeseitigung auf die Verjährung |
VI. Vorschussanspruch |
H. § 13 Abs. 7 VOB/B - Schadensersatz |
VIII. Die Bemessung des Schadensersatzes |
5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
II. Anwendung des AGB-Rechts |
3. Inhaltskontrolle der VOB/B |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
I. Beteiligung des Bestellers |
2. Vorteilsausgleichung |
3. Mitverschulden des Bestellers |
b) Haftung gegenüber dem Unternehmer für Erfüllungsgehilfen |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
J. Vereinbarungen über die Verjährung |
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
IV. Rechtswirkungen der Abnahme |
10 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
f) Nachträgliche Vereinbarungen. (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 66)
a) Verlängerungen der Verjährungsfrist. (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 67-73)
c) Grenzen des Mangelbeseitigungsvorrangs. (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 25-27)
a) Längere Lebensdauer. ( Rn. 49-50)
I. Grundlagen (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 125-127)
15 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
aa) Planer und Sonderfachleute als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ( Rn. 95-98)
aa) Planer und Sonderfachleute als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ( Rn. 95-98)
b) Sonstige Vorteilsausgleichung durch Abzug Neu für Alt ( Rn. 80-81)
b) Sonstige Vorteilsausgleichung durch Abzug Neu für Alt ( Rn. 80-81)
dd) Mitverantwortung gegenüber Bauleitern ( Rn. 104-106)
dd) Mitverantwortung gegenüber Bauleitern ( Rn. 104-106)
b) Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ( Rn. 228-229)
b) Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ( Rn. 228-229)
c) Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes ( Rn. 386-390)
c) Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes ( Rn. 386-390)