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BGH, Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 393/98
VolltextBGH, vom 28.08.1999 - VII ZR 393/98
BauR 2000, 777
133 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2000, 110 | BGH - Bauvertrag als Kooperationsvertrag: Wie muss über Nachträge verhandelt werden? |
3 Aufsätze gefunden |
IBR 2016, 1004
IBR 2009, 1449
IBR 2007, 1391
39 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2020 - 12 U 59/19
1. Die Verzugsmitteilung des Auftraggebers zur verzögerten Leistungsausführung kann eine "andere Anordnung" i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B darstellen und einen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung begründen.
2. Führt die vom Auftraggeber ausgehende Bauzeitverschiebung dazu, dass dem Auftragnehmer eine (Rück-)Vergütung aus dem Verkauf von im Zuge der Bauausführung erlangten Fräsgutes verloren geht, umfasst der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B auch den Ausgleich der dem Auftragnehmer - durch das Entfallen des Abzugsbetrags - entstehenden Mehrkosten.
VolltextOLG Jena, Urteil vom 27.06.2019 - 8 U 874/18
Verhandeln die Parteien eines VOB/B-Vertrags über die Eignung eines bauseits zu stellenden Gerüstes als Voraussetzung für Arbeiten des Auftragnehmers und schließen die Parteien später eine Vereinbarung über dessen Beschaffenheit, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Baubeginn um den Zeitraum, der dem Vorlaufzeitraum zwischen Vertragsschluss und ursprünglichem Baubeginn entspricht. Dieser Zeitraum bleibt bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach § 6 Abs. 7 VOB/B unberücksichtigt.
VolltextLG Bremen, Urteil vom 20.06.2019 - 2 O 2021/10
Die Klausel des § 4 Abs. 7 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen kann, wenn die Leistung mangelhaft ist und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, hält - wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist - einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand und ist wirksam.
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2019 - 29 U 53/18
1. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags keine verbindlichen Vertragsfristen vereinbart, muss der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner Leistung binnen 12 Werktagen nach Aufforderung beginnen, wenn Baufreiheit besteht. Eine vorfristig ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ausreichend ist der Zugang per Telefax.
3. Der bloße Hinweis auf die Regelungen der VOB/B stellt keine ordnungsgemäße Kündigungsandrohung dar.
4. Ob eine außerordentliche Kündigung bei Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrunds in eine ordentliche Kündigung umzudeuten ist, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung. Im Regelfall ist eine solche Kündigung dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.
5. Will der Auftraggeber seine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung nicht so verstanden wissen, muss sich das aus der Kündigungserklärung oder den Umständen ergeben (BGH, IBR 2003, 595).
6. Auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen fällt keine Umsatzsteuer an, weil es sich nicht um eine Gegenleistung, sondern um eine Entschädigung handelt (BGH, IBR 2008, 70).
VolltextOLG Celle, Urteil vom 27.02.2019 - 7 U 227/18
1. Die in der VOB/B mehrfach zu findende Formulierung "in sich abgeschlossener Teil der Leistung" ist einheitlich auszulegen, auch wenn sie in verschiedenen Regelungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 VOB/B) verwendet wird (Anschluss an BGH, IBR 2009, 570).
2. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks (hier: Arbeiten an einzelnen Wänden und Geschossdecken eines Gebäudes) können nicht als in sich abgeschlossen angesehen werden.
3. Wird eine Bauzeit von "ca. einem Jahr" angegeben, muss der Auftragnehmer eine Bauzeitverlängerung in der Größenordnung von 10 % (fünf bis sechs Wochen) einkalkulieren.
4. Hat es der Auftraggeber versäumt, verbindliche Vertragsfristen zu vereinbaren, kann er eine Kündigung nicht auf die Regelung des § 5 Abs. 4 VOB/B (Kündigung wegen Verzugs mit der Vollendung) stützen.
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 16.11.2018 - 1 U 40/17
1. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende, bei der Herstellung des Bauwerkes erforderliche Mitwirkungshandlung und gerät er hierdurch in Annahmeverzug, steht dem Auftragnehmer aus § 642 BGB ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch zu.
2. Die dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungsleistung bei Bauverträgen besteht u. a. darin, dass er das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellt, die erforderlichen Vorunternehmerleistungen insoweit also erbracht sind und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.
3. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt einzelne Mitwirkungshandlungen zu erbringen sind, richtet sich nach dem Bauablauf, wie er vom Auftragnehmer in den Grenzen der vertraglichen Terminvereinbarungen nach seinen bautechnischen und baubetrieblichen Anforderungen vorgesehen ist. Bei ungestörtem Bauablauf kann dies dem aufgestellten Bauablauf- oder Terminplan zu entnehmen sein. Etwas anderes gilt, wenn der tatsächliche Bauablauf von Verzögerungen und zahlreichen Umplanungen geprägt ist.
4. Neben der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers ist erforderlich, dass der Auftragnehmer zur Leistung bereit und imstande ist, seine Leistung wie geschuldet dem Auftraggeber angeboten und - sofern die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben - ordnungsgemäß die Behinderung angezeigt hat.
VolltextLG Darmstadt, Urteil vom 22.06.2018 - 23 O 330/16
1. Der an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmende Bieter handelt arglistig, wenn er zu einer ausgeschriebenen Leistungsposition einen deutlich unter den Vergleichsangeboten anderer Bieter liegenden Einheitspreis anbietet, sodann in einem anschließenden Bietergespräch auf Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers wider besseres Wissen und ohne vor Angebotsabgabe gesicherte Bezugsquelle ausdrücklich erklärt, dieser Einheitspreis sei auskömmlich kalkuliert und er sei auch in der Lage, die zu dieser Position angebotene Leistung zum angegebenen Einheitspreis zu erfüllen.*)
2. Erhält der Bieter auf dieser Grundlage den Zuschlag und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er diese Leistung weder in der ausgeschriebenen Beschaffenheit noch zum angebotenen Einheitspreis erfüllen kann und erklärt der Bieter auf mehrfache Leistungsaufforderung des Auftraggebers schlussendlich, er werde die Leistung nicht erfüllen, so endet mit dieser Erklärung das Auftragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigungserklärung des Auftraggebers bedarf (vgl. BGH, IBR 2009, 14). Spricht der Auftraggeber gleichwohl eine Kündigung aus, ist diese jedenfalls wirksam.*)
3. Bis zur Vertragsbeendigung sind bei einer derartigen Sachlage gemäß § 242 BGB nur geringe Anforderungen an die Kooperationspflicht des öffentlichen Auftraggebers zu stellen. Er ist insbesondere - auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter - weder gehalten, den ausgeschriebenen Bauablauf zu ändern noch die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale der Leistung an das tatsächliche Leistungsvermögen des Bieters anzupassen oder mit diesem über Nachtragsangebote zu verhandeln, die allein den Zweck verfolgen, dem Bieter die Erfüllung eines Auftrags zu ermöglichen, den er sich arglistig erschlichen hat.*)
4. Der Auftraggeber kann vielmehr nach Vertragsbeendigung die geschuldeten Leistungen durch einen Nachunternehmer ausführen lassen und hat für die entstehenden Mehrkosten gegen den Bieter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/B in Verbindung mit § 242 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2018 - 22 U 71/17
1. Dem Auftragnehmer kann im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn er dem Auftraggeber nicht nur ordnungsgemäß seine Bedenken mitgeteilt hat, sondern wenn die Prüfung dieser Bedenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis hat, dass die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen Schadens führen wird.*)
2. Geht der Auftraggeber auf fachlich begründete Bedenken des Auftragnehmers überhaupt nicht ein und lehnt er den vom Auftragnehmer - für den Fall einer entgegen seinen Bedenken weisungsgemäß erfolgenden Arbeitsaufnahme und Ausführung - erbetene Freistellung von der Gewährleistung ohne hinreichende Begründung ab, kann die Weisung des Auftraggebers, die Werkleistung auf eine gegen die Regeln der Technik verstoßende Weise zu erbringen, insoweit treuwidrig sein, als der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht verlangen darf, durch eigenes Handeln einen so gut wie sicher voraussehbaren (Sach- bzw. Personen-)Schaden herbeizuführen bzw. zumindest zu fördern bzw. seinen Versicherungsschutz wegen einer bewussten Pflichtwidrigkeit zu gefährden bzw. zu verlieren.*)
3. Wenn der Auftraggeber eine von ihm zu treffende Entscheidung (ggf. Anordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 VOB/B) als notwendige Mitwirkungshandlung verzögert bzw. nicht trifft, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus §§ 304, 642 BGB zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Ausführung der Arbeiten, auf die sich seine fundiert vorgebrachten Bedenken beziehen, eine angemessene Zeit nach Zugang der Mitteilung beim Auftraggeber zu warten, bis er seinerseits unter normalen Umständen den Zugang einer Entschließung des Auftraggebers erwarten kann.*)
4. Meldet der Auftragnehmer (insoweit als Nachunternehmer) nach Besichtigung der vom Auftraggeber (bzw. in dessen Auftrag) erbrachten Vorunternehmerleistungen konkrete Bedenken gem. § 4 Abs. 3 VOB/B an und lehnt er für den Fall der Ausführung seiner Arbeiten ohne vorherige Nachbesserung der von ihm konkret beanstandeten Mängel des Vorgewerks jede Gewährleistung für darauf beruhende Mängel ab, so berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertrags mit dem Auftragnehmer (als Nachunternehmer) aus wichtigem Grund. Dies gilt selbst dann, wenn solche Bedenken zu Unrecht, indes nach hinreichender fachlicher Überlegung, erhoben wurden.*)
5. Grundlage eines Leistungsverweigerungsrechts des Auftragnehmers aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann auch sein, dass sich der Auftraggeber hinsichtlich eingereichter Nachtragsangebote - unter Verstoß gegen seine Kooperationspflichten - völlig passiv verhält, denn dem Auftragnehmer kann nicht zugemutet werden, Anordnungen des Auftraggebers gem. § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 1 VOB/B befolgen zu müssen, ohne auf der anderen Seite Klarheit über die ihm dafür zustehende Vergütung zu erhalten.*)
VK Bund, Beschluss vom 29.12.2017 - VK 1-145/17
1. Allein die mangelhafte Schlechterfüllung und vorzeitige Beendigung eines früheren öffentlichen Auftrags führt nicht automatisch dazu, dass das betreffende Unternehmen bei späteren Vergabeverfahren auszuschließen ist.
2. Es steht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, ob er den Bieter aufgrund seiner Erfahrungen aus einem vorangegangenen Auftrag ausschließt.
3. Die konstruktive Kooperation des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber bei Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung und zügige Abhilfe bei mangelhafter Leistung ist nicht nur bei Bauverträgen von erheblicher Bedeutung, sondern auch dann, wenn der Auftragnehmer bei der Wartung, Inspektion und Instandhaltung von technischen Anlagen des Auftraggebers in dessen Räumlichkeiten und an dessen technischen Einrichtungen regelmäßig tätig wird.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - 3 U 147/16
1. Ein Projektentwicklungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine Fortsetzung des Vertrags bis zur vereinbarten Beendigung einem oder auch beiden Vertragspartnern nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Obliegt es allein dem Projektentwickler, die Finanzierung der beabsichtigten Projektentwicklung sicherzustellen, berechtigt die nicht gesicherte Finanzierung des Projekts den anderen Vertragspartner (hier: den Grundstückseigentümer) zur Kündigung des Projektentwicklungsvertrags aus wichtigem Grund.
3. Ein Kündigungsrecht ist verwirkt, wenn von einer Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht in angemessener Zeit Gebrauch gemacht oder wenn von den Parteien auch nach einer Fristsetzung noch über einen zur Kündigung berechtigenden Umstand auf der Basis eines neuen Angebotes ernsthaft verhandelt wird (hier verneint).
VolltextOLG Köln, Urteil vom 07.06.2016 - 22 U 45/12
1. Die ATV DIN 18299 ff. enthalten Vorschriften über die Abrechnung von Bauleistungen auch insoweit, als es um die für die Preisberechnung als Grundlage dienende ansatzfähigen Mengen und Massen geht.
2. Zur Beantwortung der Frage, ob ein (temporärer) Spundwandverbau nach ATV DIN 18303 oder nach ATV DIN 18304 abzurechnen ist.
3. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind.
4. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf veränderte Vergütung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B führen kann.
5. Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung des Auftragnehmers nicht und stellt dieser daraufhin seine Leistungen vorübergehend ein, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens zu.
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 24.05.2016 - 4 U 136/12
1. Ein Bauunternehmen, das die Bedenken eines Sonderfachmanns überprüft, muss hierzu einen Sonderfachmann hinzuziehen.
2. Behauptet der Auftragnehmer, der Auftraggeber hätte selbst dann keine Planänderung vorgenommen, wenn eine rechtszeitige Behinderungsanzeige vorgelegen hätte, trägt er hierfür die Beweislast.
3. Der Auftragnehmer, der seine Bedenken nicht unverzüglich, sondern erst nach ca. einem Jahr mitteilt, kann den Bauvertrag nicht mit der Begründung kündigen, der Auftraggeber habe die Entscheidung darüber, wie mit diesen Bedenken umzugehen sei, nicht innerhalb einer gesetzten Frist von wenigen Wochen getroffen.
4. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers, wonach jede einzelne Regelung des Vertragsmusters zur Disposition gestellt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bauvorhaben einzeln verhandelt wird, so dass sämtliche Vertragsklauseln Individualvereinbarungen darstellen, ist unwirksam.
5. Ein Kündigungsgrund allein kann ein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt.
VolltextOLG Jena, Urteil vom 03.02.2016 - 2 U 602/13
1. Auch VOB-Bauverträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Ein wichtiger zur Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
3. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist auch dann zulässig, wenn infolge einer dem Auftragnehmer zuzurechnenden nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Auftraggeber berechtigterweise das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers verloren hat.
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2015 - 5 U 211/13
1. Verlangt der Auftragnehmer nach § 648a BGB Sicherheit, ohne sein Sicherungsverlangen gegenüber dem Auftraggeber vorher anzudrohen, kann darin ein Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot liegen.
2. Als Folge eines solchen Verstoßes ist das Sicherungsverlangen und eine vom Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beibringung der Sicherheit erklärte Kündigung unwirksam.
VolltextOLG Bamberg, Urteil vom 29.05.2013 - 8 U 82/12
1. Der Auftragnehmer kann in der Angebotsphase davon ausgehen, dass das, was ausgeschrieben ist, auch technisch machbar ist.
2. Lässt sich die ausgeschriebene Leistung objektiv nicht realisieren, ist der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistung behindert.
3. Kann die vom Auftraggeber ausgeschriebene Leistung nicht ausgeführt werden, ist der Auftraggeber zur Umplanung und Besprechung eines neuen Ausführungswegs verpflichtet.
4. Der Auftragnehmer muss nur dann eine vorherige Ortsbesichtigung durchführen, Einsichtnahme in Planunterlagen nehmen oder Rücksprache mit dem Auftraggeber halten, wenn die Ausschreibung Unklarheiten enthält.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 - 23 U 102/12
1. Ein Architektenvertrag kann vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei der wichtige Grund zur Kündigung in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen kann, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unmöglich macht.
2. Als wichtige Gründe zur Kündigung eines Architektenvertrags reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
3. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist eine Abmahnung und Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich, wenn eine Korrektur der Vertragsverletzung nicht mehr möglich oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits zerstört ist.
4. Wird ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund gekündigt, kann der Architekt für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen das darauf entfallende vereinbarte Honorar beanspruchen. Dabei hat der Architekt im Einzelnen darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt, das heißt, er hat die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, voneinander abzugrenzen und die entsprechenden Honoraranteile - ggf. im Wege der prozentualen Schätzung - darzustellen bzw. zuzuordnen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 - 23 U 132/11
1. Nach einer wirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Teilleistungen nur, soweit diese mangelfrei sind; hierfür trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wobei weder die ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abnahme noch der Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses noch der Umstand, dass der Auftraggeber Mängel bereits im Wege der Selbstvornahme beseitigt hat, zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt.*)
2. Auch wenn der Werklohn des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen bei einem gekündigten Werkvertrag grundsätzlich erst nach der Abnahme fällig wird, gelten die sonstigen Regelungen zur Entbehrlichkeit einer Abnahme bzw. zum Abrechnungsverhältnis.*)
3. Ist eine Feststellung, welche gegenseitigen Ansprüche in das Abrechnungsverhältnis einzustellen sind, noch nicht möglich, kann ein Zahlungsantrag des Auftragnehmers in einen Feststellungsantrag auf eine entsprechende Zahlungspflicht des Auftraggebers umgedeutet werden.*)
4. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber dann nicht, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung infolge einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung für den Auftraggeber ohne Wert ist, weil sie infolge der Kündigung (vollständig) unbrauchbar bzw. deren Verwertung dem Auftraggeber nicht zumutbar ist. Für diese Voraussetzungen trägt der Auftraggeber die - im Falle der Fortführung der Baumaßnahmen bzw. Nutzung des Objekts erhöhte - Darlegungs- und Beweislast.*)
5. Ein sich (ggf. derzeit) als unschlüssig bzw. unbegründet erweisender Leistungsantrag kann vom Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO als zulässiger Feststellungsantrag behandelt werden, wenn die künftige Entstehung eines Leistungsanspruchs aus dem Rechtsverhältnis möglich ist.*)
6. Nach einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Mehrkosten der Fertigstellung (§§ 280, 281, 286 BGB), der regelmäßig mit der Kündigung fällig wird, dessen Höhe einer gerichtlichen Schätzung i.S.v. § 287 ZPO zugänglich ist und mit dem der Auftraggeber gegen einen etwaigen Werklohnanspruch des Auftragnehmers aufrechnen kann; eine automatische Verrechnung dieser beiderseitigen Ansprüche hat nicht zu erfolgen.*)
7. Ein Feststellungsantrag bzw. -tenor muss gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 322 ZPO inhaltlich so bestimmt sein, dass er das Rechtsverhältnis nicht nur hinsichtlich des damit geltend gemachten Gewährleistungsrechts, sondern auch hinsichtlich Art, Anzahl sowie Lage der Mängel - zumindest nach den Grundsätzen der sog. Symptomtheorie - so genau bezeichnet, dass über Umfang des Antrags bzw. der Urteilsrechtskraft - ggf. unter zulässigem Rückgriff auf die Begründung bzw. auf Sachverständigengutachten - keine Ungewissheit entstehen kann.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2012 - 23 U 150/11
1. Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand behält, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Je gewichtiger die Terminverschiebung ist, um so weniger ist davon auszugehen, dass die frühere Vereinbarung einer Vertragsstrafe gleichwohl Bestand behalten soll.
2. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingen. Das gilt insbesondere im Fall von verzögerten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. von ihm zu stellender Vorgewerke.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012 - 23 U 20/11
1. Ein Bauträgervertrag kann - entsprechend § 314 BGB - außerordentlich gekündigt werden, wenn eine Partei der anderen einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt, insbesondere wenn sie schwerwiegend vertragsuntreu wird.*)
2. Ein wichtiger Grund liegt für die außerordentliche Kündigung eines Bauträgervertrages auf Seiten des Bauträgers vor, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Bauträgervertrages bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.*)
3. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bauherrn ist dafür weder erforderlich noch ausreichend. Eigenes Verschulden des Bauträgers schließt sein Kündigungsrecht nur dann aus, wenn er die Störung des Vertrauensverhältnisses überwiegend verursacht hat. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bauträgervertrages und eines durch Ratenzahlung etwaig bereits entstandenen Anwartschaftsrechts des Bauherrn.*)
4. Eine verbotene Eigenmacht des Bauherrn (Auswechseln des Objektschlosses unter Aussperrung des Bauträgers ohne dauerhafte Bereitstellung eines Schlüssels/Gewährung des weiteren Zutritts zum Objekt nur nach Gutdünken des Bauherrn) kann - unter Berücksichtigung der vertraglichen Abreden im Einzelfall - eine fristlose Kündigung des Bauträgervertrages insbesondere dann rechtfertigen, wenn sie sich zugleich als eklatanter und wiederholter Verstoß des Bauherrn gegen die bauvertragliche Kooperationspflicht darstellt.*)
5. Zeitlich dem Kündigungssachverhalt nachfolgende Vorfälle sind in die gemäß § 314 BGB gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen und daraufhin zu prüfen, ob der Bauträger seine Recht zur fristlosen Kündigung des Bauträgervertrages dadurch verloren bzw. verwirkt hat bzw. sich die fristlose Kündigung im Nachhinein als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB darstellt.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2011 - 23 U 137/10
1. Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B im Sinne von Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen dem Auftraggeber zugewiesene Aufgabe geht dahin, die erforderlichen Anträge nicht nur überhaupt, sondern insbesondere so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu stellen und sie ggf. unter Ausschöpfung von Rechtsmitteln bzw. - behelfen weiterzuverfolgen, dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, seine Werkleistung vertragsgetreu und rechtzeitig zu erfüllen.*)
2. Regelmäßig - indes abhängig von den Umständen des Einzelfalles - trägt der Auftraggeber daher das Risiko für die Genehmigung auch für den Fall, dass er den Werkvertrag mit dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung abschließt.*)
3. Nur in besonderen Einzelfällen kann den Auftragnehmer - kraft überlegener Fachkunde - eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber treffen, sofern er eine Spezialbaumaßnahme mit besonderen Genehmigungen zu erbringen hat, bei der der Auftraggeber keinen Architekten oder Sonderfachmann mit der Planung der Spezialbaumaßnahme beauftragt hat und auch sonst nicht fachkundig bzw. fachkundig beraten ist.*)
4. Beginnt der Auftragnehmer in Kenntnis des Fehlens der (Bau-) Genehmigung mit der Ausführung der vertraglichen Werkleistung, kann - jedenfalls bei seinen Ansprüchen, die über den reinen Vergütungsanspruch für geleistete Arbeiten hinausgehen - ein Mitverschulden des Auftragnehmers im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B in Betracht kommen. Allerdings scheidet in solchen Fällen eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Auftragnehmers aus, in denen er annehmen durfte, dass einer Genehmigung etwaig entgegenstehende Hindernisse beseitigt seien bzw. beseitigt würden.*)
5. Die Zulässigkeit einer in der Berufungserwiderung vorgenommenen Klageerweiterung als Anschlussberufung folgt aus §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO. Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht § 529 ZPO bzw. § 531 ZPO entgegen, wenn die dem geänderten bzw. erweiterten Klageantrag zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig und im Berufungsverfahren daher jedenfalls zu berücksichtigen sind bzw. es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von §§ 529, 531 ZPO handelt.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - 4 U 165/10
1. Die Voraussetzungen eines vertraglichen Rücktrittsrechts, wonach der Bauherr vom Vertrag kostenfrei zurücktreten kann, sofern sich seine Eigentumswohnung nicht verkaufen lässt, sind erfüllt, wenn dessen Verkaufsanstrengungen über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten erfolglos geblieben sind.
2. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf, genügt zur Wahrung der Schriftform die Übersendung per Telefax.
3. Ein Bauvertrag muss nur notariell beurkundet werden, wenn er eine rechtliche Einheit mit einem Grundstückserwerbsvertrag bildet. Hierfür müssen die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie gleichsam miteinander stehen und fallen sollen.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011 - 23 U 67/10
1. Im Rahmen einer Schiedsgutachtervereinbarung steht es den Parteien frei, durch die Vorgabe bestimmter Kriterien - z.B. die Feststellung von "Tatsachen" - das Ermessen des Schiedsgutachters zu begrenzen. Es handelt sich dann um ein Beweisgutachten im Sinne eines Tatbestandselemente feststellenden Schiedsgutachtens "im engeren Sinn".*)
2. Dass die Klärung von Rechtsfragen in einem selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich unzulässig ist, steht der Zulässigkeit einer Klärung von "technischen Verursachungsbeiträgen" durch einen Sachverständigen nicht entgegen.*)
3. Soweit es in einem Vergleich oder einer vergleichsähnlichen Vereinbarung auf ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB ankommt, ist darauf abzustellen, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage beim Abschluss eingeschätzt haben, in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben. Im Allgemeinen verbietet es sich, eine solche Vereinbarung als sittenwidrig zu behandeln, wenn sie ihrem Inhalt nach aus der Sicht beider Parteien im Abschlusszeitpunkt als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls (hier eines komplexen werkvertraglichen Gesamtkonflikts mit weiteren Beteiligten) erschienen ist; die spätere Entwicklung ist regelmäßig nicht zu berücksichtigen.*)
4. Der Grundsatz, dass bei einem auffälligen Missverhältnis eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung spricht, die regelmäßig eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit i.S.v. 138 BGB entbehrlich macht, greift bei Kaufmannseigenschaft der die Sittenwidrigkeit geltend machenden Partei und im Falle einer umfassenden und abschließenden Regelung eines werkvertraglichen Gesamtkonflikts nicht ein.*)
5. Eine vergleichsähnliche Vereinbarung, die in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände abgeschlossen wird, ist auch dann nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn die damit verbundenen Rechte und Pflichten in erheblicher und auffälliger Weise von der - fiktiven - vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelung abweichen.*)
6. Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn eine Partei Verpflichtungen in der irrigen Annahme übernimmt bzw. anerkennt, diese beständen bereits oder sich über das mögliche Bestehen weiterer Ansprüche bzw. von Einwänden bzw. Gegenansprüchen bzw. über den Umfang der von der Vereinbarung erfassten gegenseitigen Ansprüche irrt.*)
7. Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören im Rahmen von einer Vereinbarung zur Klärung einer komplexen baurechtlichen Haftungssituation zu den von den Parteien jeweils übernommenen Risiken i.S.v. 313 BGB.*)
8. Den Auftraggeber treffen gegenüber dem vollkaufmännisch handelnden und anwaltlich beratenen Auftragnehmer mangels eines "Informationsgefälles" keine vorvertraglichen oder vertraglichen Betreuungs- bzw. Beratungspflichten hinsichtlich dessen rechtlichen bzw. finanziellen und wirtschaftlichen Interessen. Auch die werkvertragliche Kooperationspflicht umfasst nicht eine solche tatsächliche bzw. rechtliche Betreuung bzw. Beratung des anderen Vertragspartners im Gewährleistungsfall.*)
VolltextBGH, vom 20.08.2009 - VII ZR 212/07
1. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung dar, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann.*)
2. Ist der Auftragnehmer nach einer unzulässigen Teilkündigung des Auftraggebers seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann der Auftraggeber dem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Teilkündigung gegeben hat.*)
3. Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist.*)
OLG Köln, Urteil vom 14.11.2008 - 19 U 54/08
1. Ordnet der Auftraggeber die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung dem Grunde nach an, kann der Auftragnehmer die Erbringung seiner Leistung nicht von einer Einigung über die Höhe der zu zahlenden Mehrvergütung abhängig machen. Denn nach § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B ist die vorherige Vereinbarung einer Vergütung nicht erforderlich.
2. Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer unter Androhung der Kündigung dazu aufgefordert wird, innerhalb einer gesetzten Frist seine Leistungsbereitschaft zu erklären und die Frist fruchtlos verstrichen ist.
3. Eine solche Frist wird gegenstandlos, wenn sich der Auftraggeber auf weitere Verhandlungen einlässt und deshalb aus Sicht des Auftragnehmers noch Verhandlungen schweben.
VolltextBGH, Urteil vom 10.05.2007 - VII ZR 226/05
1. Jede Abweichung von der VOB/B führt, auch wenn sie sich in einem Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber findet, dazu, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02, BGHZ 157, 346).*)
2. Eine vertragliche Regelung, aufgrund derer der Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen kann, wich auch vor der Neufassung der VOB/B 2002 von § 17 Nr. 4 VOB/B ab.*)
3. Zur Kündigung eines Bauvertrags durch den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer die Arbeit nicht fristgemäß wieder aufnimmt, weil erhebliche Zweifel über die Anwendbarkeit öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehen, aufgrund derer ihm die Gefahr eines Bußgeldes droht.*)
OLG Rostock, Urteil vom 26.10.2006 - 7 U 131/05
1. Stehen der vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Art der Mängelbeseitigung denkmalschutzrechtliche Gründe entgegen, verletzt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur Kooperation dadurch, dass er den Vertrag gemäß § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 VOB/B kündigt, ohne sich zuvor um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu bemühen. Dies setzt voraus, dass er den Auftragnehmer über die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen, die der vom Auftraggeber vorgeschlagenen Art der Nachbesserung entgegenstehen, informiert.
2. Diese Verletzung des Kooperationsgedankens führt dazu, dass eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B mit der entsprechenden Vergütungsfolge vorliegt.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 25.03.2004 - 10 U 902/00
1. Die statische Berechnung des Tragwerksplaners muss so beschaffen sein, dass sie auch nach Erteilung der Baufreigabe und Baugenehmigung einer Nachprüfung standhält und keinen begründeten Anlass für ein baubehördliches Eingreifen gibt.
2. Der Tragwerksplaner ist verpflichtet, dem über die Geeignetheit des Nachweises zur Standsicherheit befindenden Prüfingenieur sachlich zutreffende Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Ist er dazu nicht in der Lage, muss er diesen und seinen Auftraggeber darüber informieren.
3. Verletzt der Tragwerksplaner diese Pflicht bewusst, handelt er arglistig. Das gilt auch, wenn er vermutet, dass die nachzuweisenden Konstruktionsmerkmale tatsächlich vorhanden seien, sie ihm aber nicht nachgewiesen worden sind.
4. In einem solchen Fall haftet er für sämtliche Folgen unbeschränkt, auch wenn im Vertrag mit dem Bauherrn eine Haftungsbeschränkung vereinbart ist.
VolltextBGH, Urteil vom 09.11.2000 - VII ZR 82/99
1. Der Unternehmer ist auch dann berechtigt, Sicherung in Höhe des gesamten Werklohns zu fordern, wenn er mit dem Besteller Raten- oder Abschlagszahlung vereinbart hat.
2. Der Unternehmer ist berechtigt, Sicherung für den Teil des Werklohns zu fordern, der bereits erbrachten Leistungen zuzuordnen ist.
3. Solange der Unternehmer bereit und in der Lage ist, Mängel zu beseitigen, hat er vor Abnahme ein grundsätzlich schützenswertes Interesse an der Absicherung seines nach Mängelbeseitigung durchsetzbaren Vergütungsanspruchs.
4. Aus einer Garantie oder einem Zahlungsversprechen im Sinne des § 648 a Abs. 2 BGB muß sich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Unternehmers gegen das Kreditinstitut oder den Kreditversicherer ergeben.
5. Der Besteller kann verpflichtet sein, auf ein überhöhtes Sicherungsverlangen die nach § 648 a BGB forderbare Sicherheit zu leisten, wenn deren Höhe für ihn feststellbar ist.
BGH, Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 393/98
1. Die Vertragsparteien eines VOB/B-Vertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet.*)
2. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen.*)
Volltext3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
III. Mengenmehrung, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B |
3. Vereinbarung eines neuen Preises |
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen |
§ 18 VOB/B Streitigkeiten (Bode) |
B. Kommentierung |
II. Verwaltungsinternes Streitbeilegungsverfahren, § 18 Abs. 2 |
11 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
III. Weitere Pflichten des Bestellers |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten |
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen |
ee) Vertragsbedingung durch Rücktritt oder Kündigung |
§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen) |
B. Einvernehmliche Änderungsvereinbarung nach Abs. 1 |
IV. Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe eines Angebots |
V. Einigungsbemühungen der Parteien |
D. Anordnungsrecht bei Nichteinigung |
I. Voraussetzungen für Entstehen des Änderungsrechts |
V. Folgen des Anordnungsrechts |
G. Leistungsänderungen beim VOB-Vertrag |
V. Leistungsverweigerungsrecht wegen Verweigerung einer geänderten Vergütung |
§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen) |
E. Vergütungsänderungen beim VOB-Vertrag |
III. Bestimmung der Vergütungshöhe |
4 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
7 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
VI. Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 258-265)
5. Sonstiger wichtiger Grund (§ 9 VOB/B Rn. 68-70)
B. Verhandlungen (§ 317 BGB Rn. 12-16)
C. Anrufen der vorgesetzten Stelle gemäß § 18 Abs. 2 VOB/B (§ 317 BGB Rn. 17-25)
3. Anmerkungen zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 175-196)
2. Verlängerung der Ausführungsfrist (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 233-246)
16 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
c) Sonstige Gläubigerobliegenheiten. (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 20-21)
dd) Genehmigungen. (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 43-44)
A. Sinn und Zweck der Vorschrift ( Rn. 1-3)
I. Die Mitwirkungspflicht und die Mitwirkungshandlung des Auftraggebers beim Bauvertrag ( Rn. 4-7)
dd) Zur Bedeutung des Meinungsstreits. (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 77-80)
III. Rechtsfolgen der Störung ( Rn. 194-199)
II. Sonstiger wichtiger Grund für eine Kündigung (VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 21-27)
I. Ausgangslage - Kooperationsmodell des Bauvertrags ( Rn. 9-12)
a) Gläubigerobliegenheiten nach der VOB/B. (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 16-18)
14 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
a) Kündigungsgrund ( Rn. 35-38)
a) Kündigungsgrund ( Rn. 35-38)
c) Das Anordnungssystem des Gesetzes ( Rn. 248-249)
c) Das Anordnungssystem des Gesetzes ( Rn. 248-249)
V. Kündigung aus sonstigen Gründen ( Rn. 70-74)
V. Kündigung aus sonstigen Gründen ( Rn. 70-74)
10. Leistungsverweigerungsrecht ( Rn. 370-374)
10. Leistungsverweigerungsrecht ( Rn. 370-374)
9 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
10 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |