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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 34/15


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IBRRS 2017, 4119
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherheit nach § 648a BGB als Druckmittel für Verhandlungen?

BGH, Urteil vom 23.11.2017 - VII ZR 34/15


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3 Beiträge gefunden
IBR 2018, 75 BGH - Sicherungsverlangen gem. § 648a BGB a.F.: Welche Frist ist angemessen?
IBR 2018, 74 BGH - Sicherungsverlangen gem. § 648a BGB a.F. auch als Druckmittel für Verhandlungen?
IBR 2015, 599 OLG Frankfurt - Muss das Sicherungsverlangen gemäß § 648a BGB angekündigt (angedroht) werden?

15 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 2821
BausicherheitenBausicherheiten
Darlehensvertrag ist keine geeignete Bauhandwerkersicherung!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.07.2018 - 1 U 86/17

1. Der Unternehmer eines Bauwerks kann vom Besteller jederzeit Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen. Das gilt auch dann, wenn er noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen hat.

2. Bei einer Klärschlammtrocknungsanlage handelt es sich um ein Bauwerk.

3. Ein mit dem Besteller geschlossener Darlehensvertrag in Höhe der Vergütungsforderung des Unternehmers ist keine geeignete Bauhandwerkersicherung.

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IBRRS 2019, 1842
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wie lange muss die Frist zur Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit bemessen sein?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2018 - 22 U 83/17

1. Eine Frist von sieben bis 10 (Kalender-)Tagen i.S.v. § 648a BGB a.F. reicht regelmäßig aus; entscheidend ist, in welcher Zeit ohne schuldhaftes Zögern eine Sicherheit (bei der Bank) besorgt werden kann bzw. ob die Rechtslage schwierig (und ggf. aus welchen Gründen) und ob eine anwaltliche Beratung notwendig ist.*)

2. Verlangt der Unternehmer eine um ca. 10% zu hohe Sicherheit, muss der Auftraggeber diese zwar nicht gewähren, aber eine aus seiner Sicht angemessene Sicherheit anbieten.*)

3. Erforderlich ist im Hinblick auf §§ 262, 232 BGB, dass das Verlangen des Werkunternehmers erkennen lässt, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit verbleibt, eine andere zulässige Sicherheit zu stellen, wozu die Bezugnahme auf § 648a Abs. 2 BGB a.F. genügt.*)

4. Für die weitere Frist i.S.v. § 648a Abs. 5, § 643 Abs. 1 BGB ist eine Frist von drei bis vier Werktagen angemessen.*)

5. Die Setzung einer zeitlich unangemessen kurzen weiteren Frist im Rahmen von § 648a Abs. 5, § 643 BGB a.F. ist jedenfalls dann unschädlich, wenn sich der Auftraggeber innerhalb einer (angemessenen) Nachfrist endgültig und ernsthaft weigert, eine Sicherheit zu stellen, sondern nur ein "Gespräch" anbietet.*)

6. Die Kündigung eines gem. §§ 648, 643 BGB a.F. bereits kraft Gesetzes aufgehobenen Vertrags geht ins Leere und kann keine weiteren Rechtswirkungen mehr entfalten.*)

7. Die eigene Vertragstreue des Unternehmers ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Recht auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. Eine Versagung der Rechte aus § 648a BGB kommt allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Auftraggeber in der Hand hat, bereits (in der ersten Stufe) eine Leistungsverweigerung des Werkunternehmers, jedenfalls aber (in der zweiten Stufe) die gesetzliche Folge einer Vertragsaufhebung durch Leistung einer Sicherheit nach seiner Wahl und in der von ihm als angemessen erachteten Höhe zu vermeiden.*)

8. Eine unter Bezugnahme auf § 648a BGB a.F. verfrühte Leistungseinstellung mag zwar unzulässig sein, der Auftraggeber kann darauf indes eine fristlose, außerordentliche Kündigung regelmäßig nicht stützen, weil gerade die Leistungseinstellung in Zusammenhang (mit der ersten Stufe des § 648a BGB a.F. nicht abschließend und endgültig erfolgt.*)

9. Eine offene bzw. verdeckte Teilklage hemmt die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des jeweils eingeklagten Betrags. Später nachgeschobene Mehrforderungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich grundsätzlich gesondert zu beurteilen.*)




IBRRS 2018, 0867
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schlecht kalkulierte Preise: Entschädigung bemisst sich nach tatsächlichen Mehrkosten!

KG, Urteil vom 16.02.2018 - 21 U 66/16

1. Auch wenn der Beklagte mit einer Gegenforderung aufrechnet, die zur Klageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, ist ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es die Durchsetzbarkeit der Klageforderung nicht verbessert. Ein solches Vorbehaltsurteil kann der Abschichtung und Strukturierung eines Rechtsstreits dienen.*)

2. Hat der Unternehmer dem Besteller gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos eine Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt, kann er den Vertrag auch dann noch kündigen, wenn er zunächst nur seine Leistung verweigert hat. Er muss vor der Kündigung keine erneute Frist zur Sicherheitsleistung setzen.*)

3. Berufen sich beide Vertragsparteien eines Werkvertrags darauf, den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt zu haben, kann nur die Kündigung einer Vertragspartei erfolgreich sein. Das ist diejenige Kündigung, die bei einer materiellen Gesamtbetrachtung als vorrangig anzusehen ist.*)

4. Die Kündigungsvergütung des Unternehmers aus § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB ist ohne Abnahme fällig. Denn anders als die freie Kündigung des Werkbestellers ist die Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund dahin auszulegen, dass sie sämtliche Erfüllungs- und Nacherfüllungspflichten aus dem Vertrag beenden soll.*)

5. Lässt der Besteller eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos verstreichen, befindet er sich im Mitwirkungsverzug. Verweigert der Unternehmer darauf seine Leistung, hat er wegen der ihm dadurch entstehenden Nachteile einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB gegen den Besteller.*)

6. Der Unternehmer kann seine Produktionsmittel nicht unbegrenzt gegen Entschädigung aus § 642 BGB für eine stillstehende Baustelle vorhalten. In welchem zeitlichen Umfang die vergebliche Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug des Bestellers veranlasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)

7. Auch wenn der Mitwirkungsverzug des Bestellers lediglich zur Verlangsamung eines Prozesses auf der Baustelle führt, kann dies zu einem nach § 642 BGB zu ersetzenden Nachteil führen, weil der Unternehmer die durch den betroffenen Prozess gebundenen Produktionsmittel länger vorhalten muss.*)

8. Hält der Unternehmer aufgrund des Mitwirkungsverzugs ein Produktionsmittel vergeblich bereit, ist mit Ablauf der kleinsten zeitlichen Abrechnungseinheit der Nachteil dem Grunde nach entstanden. Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug veranlasst ist, kann das Gericht deshalb unter den Voraussetzungen von § 287 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen entscheiden.*)

9. Selbst wenn die gemäß § 642 Abs. 2 BGB maßgebliche vereinbarte Vergütung für den Unternehmer nicht auskömmlich sein sollte, beläuft sich seine Entschädigung zumindest auf die Höhe der Mehrkosten, die ihm durch den Mitwirkungsverzug entstanden sind. Daraus folgt: Hat der Unternehmer diese Mehrkosten dargelegt und beansprucht er keinen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns, bedarf es keines weiteren Parteivortrags zur Kalkulation der Vergütung.*)




IBRRS 2017, 4119
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherheit nach § 648a BGB als Druckmittel für Verhandlungen?

BGH, Urteil vom 23.11.2017 - VII ZR 34/15

Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.*)




IBRRS 2015, 2734
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Muss das Sicherungsverlangen gemäß § 648a BGB angekündigt (angedroht) werden?

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2015 - 5 U 211/13

1. Verlangt der Auftragnehmer nach § 648a BGB Sicherheit, ohne sein Sicherungsverlangen gegenüber dem Auftraggeber vorher anzudrohen, kann darin ein Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot liegen.

2. Als Folge eines solchen Verstoßes ist das Sicherungsverlangen und eine vom Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beibringung der Sicherheit erklärte Kündigung unwirksam.

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2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund

3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz)
I. Sicherungsverlangen mit angemessener, fruchtlos abgelaufener Frist als Voraussetzung einer Leistungsverweigerung oder Kündigung

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

cc) Leistungsverweigerungsrecht bei nicht gestellter Sicherheit nach § 650f. BGB? ( Rn. 197-202)



2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

IV. Rechtsfolgen der Nichtleistung (BGB § 650f Rn. 54-69)

III. Sicherheiten (BGB § 650f Rn. 27-53)