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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 301/13


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 0624
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme!

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13

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IBR 2022, 233 OLG Düsseldorf/BGH - Vor der Abnahme ist die Mängelbeseitigung (fast) immer zumutbar!
IBR 2017, 186 BGH - Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme!

75 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0779
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann muss der Architekt nicht auf eigene Fehler hinweisen?

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2018 - 10 U 113/18

1. Wird ein Planerauftrag an mehrere Architekten unter der Bezeichnung des Architekturbüros sowie der Namen der Architekten erteilt, kommt der Architektenvertrag regelmäßig nicht mit den Architekten persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande, deren Gesellschafter die Architekten sind. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft mit einem Zusatz im Rechtsverkehr auftritt, der kenntlich macht, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.*)

2. Erhebt ein Gesellschaftsgläubiger Klage gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, können sich diese nicht auf die Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft berufen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handelsgesellschaftsrecht gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)

3. Da die eine Sekundärhaftung des umfassend beauftragten Architekten begründende Pflichtverletzung einen selbstständigen Haftungsgrund gegenüber dem Auftraggeber darstellt, richtet sich die Verjährung des Sekundärhaftungsanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.*)

4. Eine Verpflichtung des Architekten zur Offenbarung von eigenen Mängeln entfällt, wenn der Auftraggeber anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einem Gutachten erlangt, das eine dritte Partei eingeholt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Enthält dieses Gutachten lediglich die Empfehlung, weitere Untersuchungen zur Klärung von Mangelursachen vorzunehmen, genügt dies nicht, um die Verpflichtung des Architekten im Rahmen der Sekundärhaftung zu begrenzen.*)

5. Der rechtskräftig zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an seinen Vertragspartner verurteilte Auftraggeber eines Architekten ist als Geschädigter der Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Architekten gegenüber diesem nicht verpflichtet, in einem Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner die Zweifel des Architekten gegen die Abrechnung des Vorschusses durchzufechten. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Architekt kann gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gegen seinen Vertragspartner verlangen.*)




IBRRS 2020, 2604; IMRRS 2020, 1070
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BauträgerBauträger
Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV!

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2018 - 29 U 163/17

1. Die von einem Bauträger in den Erwerberverträgen gestellte Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV erfolgt, benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

2. Wird eine förmliche Abnahme vereinbart und fehlt unter dem "Prüfbericht zur Baustellenbegehung" sowohl die Unterschrift des Auftraggeber- als auch des Auftragnehmervertreters, ist das Dokument lediglich Entwurf geblieben.

3. Die vereinbarte, aber fehlende förmliche Abnahme schließt die Möglichkeit der konkludenten Abnahme grundsätzlich aus. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Parteien einvernehmlich auf eine zunächst vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet haben. Das hat der Auftragnehmer bzw. Bauträger darzulegen und zu beweisen.




IBRRS 2018, 3017
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BauvertragBauvertrag
Sind Fenster und Rollläden ohne CE-Kennzeichnung mangelhaft?

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018 - 2 U 58/18

Das Fehlen der CE-Kennzeichnung an Fenstern und Rollläden allein rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers.*)

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IBRRS 2018, 2911
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenobergrenze ist keine Beschaffenheitsvereinbarung!

KG, Urteil vom 28.08.2018 - 21 U 24/16

1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.*)

2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist.*)

3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt.*)

4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein Mitverschulden treffen.*)

5. Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass nicht jede Unklarheit in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ihrer Intransparenz führt.*)

6. Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z. B.: einerseits Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch nicht intransparent (Abweichung von BGH, IBR 2008, 143).*)

7. Beansprucht der Werkbesteller vom Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines Vertragstermins, so hat der Unternehmer zu beweisen, zu dem Termin abnahmereif geleistet zu haben (§ 345 BGB).*)

8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das Projekt, so stellt dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenze liegt darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.*)




IBRRS 2018, 2863
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BauvertragBauvertrag
Sanierung einer Sichtbetonfassade erfordert Instandsetzungsplanung!

OLG München, Urteil vom 31.07.2018 - 28 U 3161/16 Bau

1. Will der Auftragnehmer in den Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber die VOB/B einbeziehen, muss er dem Auftraggeber einen Text der VOB/B aushändigen. Ein bloßer Verweis auf die VOB/B in seinem Angebot reicht nicht aus.

2. Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

3. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig und ernsthaft verweigert. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Auftragnehmer durch seine Erklärungen und sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen lässt.

4. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung mit der Auffassung, Mängel lägen nicht vor, beharrlich sogar dann verweigert, wenn die Mängel durch ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren bestätigt sind und auch im Gerichtsverfahren die Mängelbeseitigungspflicht bestritten wird.

5. Den Auftraggeber trifft an der Entstehung eines Mangels ein (geringes) Mitverschulden, wenn er vor der Sanierung einer Sichtbetonfassade keine Instandsetzungsplanung durchgeführt bzw. keinen Planer hiermit beauftragt hat.

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IBRRS 2019, 2351
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BauvertragBauvertrag
Aufforderung zur Mängelbeseitigung + Androhung der Ersatzvornahme = Kündigung!

OLG Celle, Urteil vom 16.07.2018 - 8 U 44/17

1. Eine Kündigungserklärung setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Wunsch nach Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck bringt.

2. Wird der Auftragnehmer unter Androhung einer Ersatzvornahme dazu aufgefordert, die Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu demontieren, kann dies als Kündigung des Werkvertrags verstanden werden.

3. Im BGB-Bauvertrag kann der Auftraggeber Mängelrechte zwar grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Das gilt allerdings nicht, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, weil der Auftraggeber nur noch Schadensersatz anstelle von Leistung verlangt.

4. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, steht dem Auftragnehmer ein auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu. Für eine schlüssige Darlegung dieses Vergütungsanspruchs ist eine Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen vornehmen.

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IBRRS 2020, 0044
BauvertragBauvertrag
Keine Nachtragsvergütung ohne Vorlage der Urkalkulation!

OLG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 3 U 199/13

1. Verlangt der Auftragnehmer für eine Nachtragsleistung eine Neufestlegung des Preises, sind die Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstehen, also adäquat-kausal darauf zurückgehen.

2. Dazu ist eine Vergleichsrechnung auf der Grundlage der für den Hauptauftrag maßgebenden, allgemein anerkannten Kalkulationsmethoden anzustellen. Dazu hat der Auftragnehmer seinen ursprünglichen kalkulatorischen Ansatz offen zu legen und diesen für alle Mehr- u. Minderkosten fortzuschreiben.

3. Fehlt es an einer ursprünglichen Auftragskalkulation, muss der Auftragnehmer eine solche nachträglich plausibel aufstellen. Ohne eine derartige rechnerisch nachvollziehbare Darstellung kann er eine Zusatzvergütung nicht verlangen.

4. Diese Grundsätze wären gleichermaßen auf einen Aufwendungs- oder Bereicherungsanspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 und 3 VOB/B anzuwenden.

5. Der Verstoß die allgemein anerkannten Regeln der Technik begründet einen Mangel unabhängig davon, ob es bereits zu einem Schaden oder einer Funktionsbeeinträchtigung gekommen ist. Es genügt bereits die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs oder eine nachhaltige Funktionsbeeinträchtigung.

6. Bei einem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik kann ein Mangel nur dann verneint werden, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Gebrauchstauglichkeit des Werks nicht beeinträchtigt ist und auch sonst kein Risiko droht.

7. Stellt der Auftraggeber die geforderte Bauhandwerkersicherung, hat ihm der Auftragnehmer die üblichen Kosten bis zu einem Höchstsatz von 2% der Sicherheit pro Jahr zu erstatten.

8. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Auftraggeber Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch erhebt, die sich im Nachhinein als unbegründet erweisen und allein deshalb die Sicherheit länger aufrechterhalten werden muss.

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IBRRS 2019, 0937; IMRRS 2019, 0350
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Unwiderrufliche Vollmacht zur Abnahme benachteiligt Erwerber unangemessen!

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.04.2018 - 13 U 1908/16

1. Eine Abnahmeklausel im Bauträgervertrag, wonach "die Abnahme des sonstigen Gemeinschaftseigentums und der Garage nach vollständiger Fertigstellung durch den Verwalter und mindestens zwei von der Eigentümerversammlung gewählten Käufer erfolgt und diese Personen vom Käufer unwiderruflich zur Abnahme und Vornahme aller hierzu erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen und Erklärungen bevollmächtigt werden", benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

2. Der Bauträger kann sich auf das Fehlen der Abnahme nicht berufen, wenn er diese durch die Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung selbst verhindert und den Anschein einer Abnahme erweckt hat.

3. Eine Vorschussklage ist, wenn die richtige Sanierung im Voraus nicht zu bestimmen ist, nur insoweit begründet, als die Mindestkosten festgesetzt werden können. Kann der Sachverständige nicht sicher voraussagen, ob eine kostengünstigere oder eine kostenträchtigere Sanierung notwendig sein wird, so kann - jedenfalls bei ganz erheblichen Unterschieden - Vorschuss nur in Höhe der kostengünstigeren Variante zuerkannt werden.

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IBRRS 2018, 1728; IMRRS 2018, 0625
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bauträger bestellt Erstverwalter: Abnahmeerklärung ist unwirksam!

OLG München, Urteil vom 24.04.2018 - 28 U 3042/17 Bau

1. Die von einem Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach der Bauträger einen (mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen) Erstverwalter bestellen kann, ist unwirksam.

2. Die von einem nicht wirksam bestellten Erstverwalter erklärte Abnahme ist unwirksam mit der Folge, dass die Frist für den Beginn der Verjährungsansprüche für Mängel nicht zu laufen beginnt.

3. Preist der Bauträgers im Verkaufsprospekt das Objekt als "Stadtwohnung der Spitzenklasse" an, können die Erwerber davon ausgehen, dass die Wohnung nicht nur über den Mindestschallschutz verfügt. Auch bei entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung schuldet der Bauträger mindestens einen erhöhten Schallschutz.




IBRRS 2018, 2674; IMRRS 2018, 0963
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Abnahme durch den Erstverwalter: Auch nicht bei Zuziehung eines ö.b.u.v. Sachverständigen!

OLG München, Beschluss vom 09.04.2018 - 13 U 4710/16

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam (BGH, IBR 2013, 686 = IMR 2013, 471). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass zur Abnahme ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hinzuzuziehen ist.

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IBRRS 2020, 2468
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG München, Beschluss vom 05.04.2018 - 28 U 293/17 Bau

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2020, 2467
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG München, Beschluss vom 12.02.2018 - 28 U 293/17 Bau

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2018, 1558
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzug droht: Was kann der Auftraggeber unternehmen?

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2018 - 10 U 84/17

1. Wird eine Auftragsentziehung auf § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 VOB/B, also unzureichenden Einsatz von Arbeitskräften, Geräten, Gerüsten, Stoffen oder Bauteilen, gestützt, muss der Kündigende im Prozess substantiiert darlegen, dass die Ausführungsfristen dadurch offenbar nicht eingehalten werden konnten.*)

2. Frühestens wenn die Überschreitung der Herstellungsfrist ernsthaft droht, kann nach § 5 Abs. 4 VOB/B i.V.m. § 323 Abs. 4 BGB ein Kündigungsrecht entstehen. Zu der im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestehenden Herstellungsfrist und den Umständen, die deren Einhaltung ernsthaft bedrohen, hat der Kündigende im Prozess substantiiert vorzutragen.*)

3. Ein Gläubiger hat für den Fall, dass bereits vor Fälligkeit der Leistung ernsthafte Zweifel an der Leistungsbereitschaft oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen, ein schützenswertes Interesse daran, Klarheit über den Vertrag zu erlangen. Der Gläubiger kann deshalb dem Schuldner vor Fälligkeit der Leistung eine angemessene Frist zur Erklärung eigener Leistungsbereitschaft und zum Nachweis fristgerechter Erfüllung des Vertrages setzen, wenn die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt ist, die im Verantwortungsbereich des Schuldners liegen, und dem Gläubiger ein weiteres Zuwarten nicht möglich ist (Kooperationsgebot).*)

4. Dieses Klärungsbedürfnis des Gläubigers führt vor Fälligkeit der Werkleistung nur unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 BGB zu einem Rücktrittsrecht.*)

5. Fehlt für eine Kündigung des Auftraggebers der wichtige Grund und ist eine Auslegung als freie Auftragsentziehung nach § 8 Abs. 1 VOB/B / § 649 BGB a.F. (§ 648 BGB n.F.) nicht möglich, ergeben sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aus § 326 Abs. 2 BGB, wenn der Auftraggeber ihm das Baugrundstück für eine Leistungserbringung nicht mehr zur Verfügung stellt oder das Werk durch andere Unternehmer errichten lässt.*)

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IBRRS 2018, 0653
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Werkleistung weist zahlreiche wesentliche Mängel auf: Rücktritt ohne Fristsetzung möglich?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 127/16

1. Für die Frage, ob ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau einer Vollholzküche als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag zu klassifizieren ist, ist maßgebend, welche Leistungen dem Vertrag die maßgebende Prägung geben.*)

2. Erklärt der Besteller wegen vermeintlicher Mängel vor Abnahme vorschnell den Rücktritt von dem gesamten Vertrag, ohne die nach § 323 Abs. 1 BGB sowohl nach Gewährleistungsrecht als auch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht erforderliche Frist zur (Nach-)Erfüllung gesetzt zu haben, kann die Streitfrage der Anwendbarkeit der Gewährleistungsrechte vor Abnahme offen bleiben.*)

3. Die Setzung einer Frist ist unzumutbar im Sinne des § 636 Var. 3 BGB, wenn das Vertrauen des Bestellers in die Verlässlichkeit und Kompetenz des Unternehmers so nachhaltig erschüttert ist, dass aus seiner (objektiven) Sicht eine erfolgreiche Nacherfüllung nicht zu erwarten ist, namentlich, wenn die Werkleistung ein ganzes Paket nicht nur geringfügiger Mängel aufweist.*)

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IBRRS 2017, 3997
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht kein Abrechnungsverhältnis!

BGH, Urteil vom 09.11.2017 - VII ZR 116/15

Allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers entsteht kein Abrechnungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mängelrechten ohne Abnahme (BGH, IBR 2017, 186; IBR 2017, 187; IBR 2017, 1014 - nur online).*)

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IBRRS 2017, 3370; IMRRS 2017, 1394; IVRRS 2017, 0547
ProzessualesProzessuales
Streitwert für Vergleich umfasst auch Wert der Gegenforderungen!

OLG München, Beschluss vom 26.09.2017 - 13 W 1528/17

1. Werden Gegenansprüche behauptet und hilfsweise mit diesen aufgerechnet, führt ein geschlossener Vergleich mit Abgeltungsklausel dazu, dass diese Gegenforderungen durch den Vergleich mit erledigt werden.

2. Der Streitwert für den Vergleich erhöht sich um den Wert der Gegenforderungen.

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IBRRS 2017, 3232
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung einer komplexen Stahl-Glasbaukonstruktion: Architekt muss Fachplaner hinzuziehen!

OLG München, Urteil vom 30.08.2017 - 13 U 4374/15 Bau

Wird ein Architekt mit der Planung einer Glasdachkonstruktion, bestehend aus einer Stahlunterkonstruktion mit aufgeschraubtem Aluminium-Anschraubprofil und einer Neigung von ca. 3 Grad zur Traufe hin, beauftragt, muss er angesichts der Komplexität der Stahl-Glasbaukonstruktion die Einschaltung eines Fachplaners veranlassen bzw. diese dem Auftraggeber zumindest empfehlen.

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IBRRS 2017, 3403
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vor Abnahme gilt Regelverjährung!

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.05.2017 - 1 U 37/16

1. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der Regelverjährung gem. § 195 BGB und die Verjährung des Ausgleichsanspruchs des planenden und bauüberwachenden Architekten gegenüber dem für Ausführungsmängel verantwortlichen Unternehmers beginnt jedenfalls mit dem Ende des selbständigen Beweisverfahrens, an dem Architekt und Unternehmer als Antragsgegner beteiligt sind.

2. Die Verjährung des gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB übergegangenen Anspruchs des Bauherrn gegen den Unternehmer unterliegt vor Abnahme der Werkleistung ebenfalls der Regelverjährung nach § 195 BGB.

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IBRRS 2019, 3660
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertragsunterzeichnung hinausgezögert: Keine Berufung auf fehlende Schriftform!

OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2017 - 10 U 818/15

1. Der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, dass der schriftliche Architektenvertrag nicht "bei Auftragserteilung" geschlossen wurde, wenn er den Architekten einerseits - unter Androhung haftungsrechtlicher Konsequenzen - zur Fortsetzung der Planungsarbeiten angehalten hat, andererseits aber die Unterzeichnung des Vertrags ohne ersichtliche Gründe hinausgezögert hat.

2. Die Festlegung einer bestimmten Honorarzone ist nicht bindend. Dem Architekten steht es offen darzulegen und nachzuweisen, dass die im Vertrag vorgesehene Honorarzone nicht den Anforderungen an die Planung entspricht.

3. Auf eine vertragsgemäße Erbringung der Leistung kommt es für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten nicht an, wenn der Bauherr wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten geltend macht.

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IBRRS 2017, 2662; IMRRS 2017, 1087
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Abnahmeklausel unwirksam: Muss der Bauträger die aufgelaufenen Verwaltungskosten tragen?

OLG München, Urteil vom 09.05.2017 - 9 U 2687/16 Bau

Die aus AGB-rechtlichen Gründen (hier: Unwirksamkeit der Abnahmeklausel) nicht wirksam erklärte Abnahme der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz hat nicht zur Folge, dass der Bauträger auch noch nach Übergabe an die Erwerber die laufenden Kosten der Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung zu tragen hat.

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IBRRS 2017, 1491
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausführungsplanung widerspricht Baugenehmigung: Auftraggeber kann kündigen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 U 112/14

1. Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber unzumutbar ist.

2. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist anzunehmen, wenn der Architekt das für den Architektenvertrag vorauszusetzende Vertrauensverhältnis durch sein schuldhaftes Verhalten derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann.

3. Ist die vom Architekten erbrachte Ausführungsplanung in mehrfacher Hinsicht mit erheblichen Mängeln behaftet (hier: weil sie in eklatantem Widerspruch zur Baugenehmigung steht) und haben sich die Planungsfehler bereits im Bauwerk manifestiert, ist die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber nicht zumutbar.

4. Haben sich die gravierenden Fehler der Ausführungsplanung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht voraus, dass der Auftraggeber vor Ausspruch der Kündigung die Fehler rügt oder anmahnt.

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IBRRS 2017, 1572
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorgewerke nicht fertig gestellt: Keine Kündigung ohne Fristsetzung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2017 - 29 U 169/16

1. Die wirksame Einbeziehung der VOB/B auf Initiative des Bauunternehmers setzt voraus, dass der Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss Gelegenheit hatte, die VOB/B inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Verbraucher seinen Architekten in die Vertragsverhandlungen eingebunden hatte.*)

2. Eine Kündigung wegen verletzter Mitwirkungsobliegenheiten setzt eine Fristsetzung voraus, die erkennen lässt, dass bei einem Untätigbleiben des Bestellers die Aufhebung des Vertrags für die Zukunft nur noch vom Ablauf der Frist abhängt.*)

3. Die Berufung eines "unbekannt verzogenen" Beklagten ist auch dann zulässig, wenn er seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt.*)

4. Ein zuvor als Privatgutachter tätiger, vom Gericht zunächst als Zeuge geladener, dann ad hoc bestellter und vernommener Sachverständiger kann vom Gegner wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Unterbleibt dies, kann die Vernehmung des Sachverständigen nicht anschließend als verfahrensfehlerhaft gerügt werden. Die Geschäftsbeziehung zwischen Privatgutachter und Partei ist allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)




IBRRS 2017, 1396; IMRRS 2017, 0555
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Unwirksame Klauseln in einem Fertighausvertrag

OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017 - 2 U 296/16

1. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Mit Unterzeichnung dieses Hausvertrags bestätigt der Bauherr, folgende Vertragsbestandteile ordnungsgemäß erhalten, gelesen und verstanden zu haben: ..."

- "Der Bauherr versichert, dass er Eigentümer des vorstehend bezeichneten Grundstücks ist, dass das Grundstück bebaubar ist und das Grundstück auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf einer Insel liegt."

- "Der Bauherr erklärt hiermit ausdrücklich, dass er sich über die Zulässigkeit des von ihm geplanten Bauvorhabens vor Abschluss dieses Vertrags beim zuständigen Bauamt und anderen zuständigen Behörden unterrichtet hat."

2. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und diese Änderungen für den Bauherren zumutbar sind."

- "Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt."

- "Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Bauherr die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten."

3. In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Die vorstehenden Zahlungsbedingungen sind erfüllt, wenn die entsprechenden Leistungen im Wesentlichen erbracht sind."

- "Das Fehlen einzelner Leistungen und das Vorliegen von Mängeln stehen der Fälligkeit einzelner Zahlungen nicht entgegen."

- Sowie ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahlungsplan bzw. der ersten Abschlagszahlung der Hinweis "Im Übrigen gilt § 632a Abs. 3 BGB."

Unwirksame Abnahmefiktionen in einem Fertighausvertrag

4. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5, § 309 Nr. 2 und § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Falls eine förmliche Abnahme aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, unterbleibt, gelten die Leistungen des Unternehmens als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen."

- "Hat der Bauherr das Haus oder einzelne Räume in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist."

5. In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen nach § 309 Nr. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:

- "Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten seine Darlehensauszahlungsansprüche gegenüber der das Bauvorhaben finanzierenden Bank, dem Kreditinstitut oder dem Versicherungsunternehmen an das Unternehmen abzutreten. Die Abtretung erfolgt zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn gegenüber dem Unternehmen. Der Bauherr wird sein Finanzierungsinstitut anweisen, die Darlehensvaluta gemäß den im Darlehensvertrag und im Hausvertrag vereinbarten Bedingungen an das Unternehmen auszuzahlen."

- Ziffer 2. wird aufgrund des Klauselumfangs nur gekürzt und sinngemäß wiedergegeben: "Soweit der Bauherr die Vergütung aus vorhandenem Eigenkapital erbringt, ist dieses auf ein gesondert einzurichtendes Bankkonto einzuzahlen und der Anspruch auf Auszahlung zur Sicherheit an das Unternehmen abzutreten."

6. In einem Fertighausvertrag, der auch die Lieferung sog. "Ausbaupakete", die der Verbraucher in Eigenleistungen verbaut, vorsieht, ist folgende Bestimmung unwirksam:

"Offensichtliche Mängel gelieferter Ausbaupakete müssen die Bauherren dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen offensichtlich eine zu geringe oder Mehrmenge geliefert hat. Unterlässt der Bauherr in diesen Fällen die rechtzeitige Mitteilung, kann er die entsprechenden Mängel bzw. Mehrmengen bei den Ausbaupaketen nicht mehr geltend machen."




IBRRS 2017, 0624
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme!

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.*)

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IBRRS 2017, 0804
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nochmals: Keine Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Bauvertrag!

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 193/15

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.*)

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Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme!
(16.02.2017) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Er kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis ...
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5 Leseranmerkungen gefunden
Kein Abrechnungsverhältnis!
Leseranmerkung von Dr. A. Olrik Vogel zu
 R 
Erstverwalter steht "im Lager des Bauträgers": Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums!
(Achim Olrik Vogel)
Dokument öffnen IBR 2024, 72
Fristsetzung zur (Nach-) Erfüllung vor der Abnahme nicht möglich!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Mängelbeseitigungsfrist vor Abnahme gesetzt: Stehen dem Besteller Mängelansprüche zu?
(Steffen Hofmann)
Dokument öffnen IBR 2023, 66
Es gibt keine Mängelrechte vor der Abnahme!
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Es gibt Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Vertrag!
(Georg Rehbein)
Dokument öffnen IBR 2022, 453
Endloses Recht auf Abnahme?
Leseranmerkung von RiOLG Susanne Schimkus-Morkel, stv. Vors. 9. Zivilsenat, Mün zu
 R 
Gemeinschaftseigentum nicht abgenommen: Erfüllungsansprüche nach 10 Jahren verjährt!
(David Greiner)
Dokument öffnen IBR 2021, 131
Klarstellung erforderlich
Leseranmerkung von Markus Lindner zu
 R 
Einzelne Grundleistungen nicht erbracht: Planer kann Honorar ungekürzt beanspruchen!
(Janis Heiliger)
Dokument öffnen IBR 2019, 380

20 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
F. § 4 Abs. 5 VOB/B: Schutzaufgaben des Auftragnehmers
II. Inhalt der Regelung
4. Besondere Schutzaufgaben
G. § 4 Abs. 6 VOB/B: Beseitigung vertragswidriger Stoffe und Bauteile
III. Inhalt der Regelung
3. Selbsthilferecht des Auftraggebers
I. § 4 Abs. 8 VOB/B: Pflicht des Auftragnehmers zur Selbstausführung der Leistung
I. § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B: Ausführung im eigenen Betrieb
2. Inhalt der Regelung
b) Ausnahme von der Eigenleistung

§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker)
E. § 5 Abs. 4 VOB/B

§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu)
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B
III. Mindestanforderungen der Behinderungsanzeige
L. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B
II. Rechtsfolge: Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens
1. Kausalitätsnachweis - Prozessuale Darlegungsanforderungen
b) Bauablaufbezogene Darstellung

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen
II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme)

§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff)
C. Fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB
II. Tatbestandsvoraussetzungen
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9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
I. Grundlegende Konzeption
1. Abgrenzung zum Kauf

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen

§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht
IV. Rechtswirkungen der Abnahme

§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht
II. Fälligkeit ohne Abnahme
3. Abrechnungsverhältnis

§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn)
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag
VI. Eintritt der Abnahmewirkungen ohne Abnahme






2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

1. Allgemeines/Rechtslage nach BGB (VOB/B § 4 Rn. 137-142)

3. § 8 Abs. 3 VOB/B (VOB/B § 8 Rn. 160-165)


2 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

e) Haftung ( Rn. 28-32)

II. Standard-VOB-Bauvertrag (Einzelvergabe) ( Rn. 1-390)


1 Abschnitt im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

d) Festlegungen zur Herstellungsart ( Rn. 23-27)


1 Abschnitt im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden

ff) Abnahmesurrogate; insbesondere: das Abrechnungsverhältnis ( Rn. 466-471)