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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 279/05
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2007, 164 | BGH - Berufung: Konkretisierung schlüssigen Vortrags kein neues Vorbringen! |
26 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - II ZR 186/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2013 - 22 U 67/13
1. Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" in einem wintergartenähnlich gestalteten Wohnraum begründen nicht ohne weiteres die Annahme eines Werkmangels einer Fußbodenheizungsanlage bzw. die Annahme einer diesbezüglichen Aufklärungs-/Bedenkenhinweispflicht des Werkunternehmers.*)
2. Auf eine Aufklärung bzw. Hinweise des Werkunternehmers bezüglich solcher Umstände, die nicht zu einem Mangel dessen Werkleistung führen, hat der Auftraggeber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch, weil das Gewährleistungsrecht sich insoweit regelmäßig als vollständige, abschließende Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Vertragsleistung (insbesondere der "leistungsbezogenen Pflichten" des Werkunternehmers) darstellt.*)
3. Nur in besonderen Ausnahmefällen können sich unter Umständen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Vertragsparteien auch in Bezug auf nicht gewährleistungsrelevante Umstände ergeben; diese Ausnahmen sind jedoch wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Gewährleistungsrechts eng zu fassen.*)
4. Ein Bausachverständiger kann zwar auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit bzw. im Rahmen von "Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten" Ausführungen treffen, die indes das Gericht - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände eigenständig der allein ihm zustehenden Rechtsprüfung zu unterziehen hat.*)
5. Den Auftraggeber trifft im Rahmen einer von ihm geltend gemachten Verletzung von Beratungs-/Bedenken-/Hinweispflichten grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für einen hinreichenden Kausal-/Zurechnungszusammenhang.*)
6. Konnte bzw. kann den vom Auftraggeber gerügten Einschränkungen der sog. "thermischen Behaglichkeit" auf verschiedene Weisen entgegengewirkt werden, ist die Vermutung sog. aufklärungsgerechten Verhaltens (i.S. eines Anscheinsbeweises) nicht anwendbar. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen seines Prozessvorbringens vielmehr festlegen, welche (hypothetische) Entscheidung er auf eine - unterstellt notwendige und pflichtgemäße Aufklärung seitens Werkunternehmers - getroffen hätte. Das Vorbringen des Auftraggebers, er habe "möglicherweise" seine Planung geändert bzw. "möglicherweise" einen anderen Fußbodenbelag gewählt, ist insoweit unzureichend.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 - 22 U 32/13
1. Inhalt eines Sachverständigengutachtens dürfen grundsätzlich nur die aufgrund besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens zu treffenden Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, die der Sachverständige aufgrund ihm vorgegebener Tatsachen (Anschluss-/Anknüpfungstatsachen) unter Berücksichtigung des (fachlichen) Verständnisses innerhalb des jeweils betroffenen Verkehrskreises darzustellen hat. Der Sachverständige darf auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit im Rahmen von Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten Ausführungen treffen, die das Gericht sodann - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände - rechtlich eigenständig zu bewerten hat.*)
2. Eine Mitverantwortung der Auftraggeberin wegen eines Planungsverschuldens kommt auch dann in Betracht, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen ist. Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung, welche originär die Auftraggeberin selbst trifft, auch bei ihr verblieben ist, d.h. von ihr nicht wirksam auf die Auftragnehmerin delegiert worden ist. Übernimmt die Auftragnehmerin Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass die Auftraggeberin keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt hat, so kann sie sich nicht ohne weiteres auf ein Mitverschulden der Auftraggeberin berufen.*)
3. Eine zu Lasten der Auftraggeberin wirkende Koordinierungspflichtverletzung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung - faktisch - einem Planungsfehler gleichsteht bzw. zumindest nahekommt.*)
4. Die Höhe der sog. Regiekosten (insbesondere Architektenkosten) für eine etwaig notwendige Planung bzw. Überwachung der Mängelbeseitigung kann im Regelfall gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO in Höhe von ca. 10-15 % der Mängelbeseitigungskosten geschätzt werden.*)
5. Besteht die Funktion einer Werkleistung - in erster Linie oder auch im Sinne einer von mehreren Funktionen - darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewendet werden soll, ist das Werk mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)
6. Beim Erlass eines Feststellungsurteils, das den Anspruchsgrund umfasst, darf nicht offenbleiben, ob die Auftraggeberin ein Mitverschulden an dem Werkmangel trifft.*)
7. Die Anschlussberufung ist nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb ausschließlich gegen den Berufungsführer und nicht gegen Dritte richten, insbesondere auch nicht gegen einen Beklagten, gegen den die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde.*)
OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2013 - 30 U 82/12
1. Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages einzuhaltende Schriftform bei Vermietung einer noch herzustellenden Hotelanlage.*)
2. Zum Umfang der Heilung von Schriftformverstößen durch Abschluss von Nachträgen zum Mietvertrag.*)
3. Zur Wirksamkeit einer sog. Schriftformvorsorgeklausel.*)
4. Zum Anspruch des Erwerbers auf Abschluss eines formgültigen Mietvertrages aufgrund einer Schriftformvorsorgeklausel.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.04.2013 - I ZR 61/12
Bei Abschluss eines Verkehrsvertrages über einen Multimodaltransport unter Einschluss einer Seebeförderung ist Ziffer 23.1.3 ADSp lex specialis gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp. Für die Anwendung von Ziffer 23.1.3 ADSp kommt es nicht darauf an, ob der Schadensort bekannt ist und auf welcher Teilstrecke Landoder Seebeförderung der Schaden eingetreten ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11
Die für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Voraussetzung, dass die Rechtsansicht des Gerichts des ersten Rechtszugs den Sachvortag der Partei mit beeinflusst hat, ist (schon) dann erfüllt, wenn dieses die Partei durch seine Prozessleitung oder seine erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten hat, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM 2004, 2213 mwN; vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292). Hierfür genügt es, dass das erstinstanzliche Gericht durch das Unterlassen von Hinweisen den Eindruck erweckt, weiterer Vortrag sei aus seiner Sicht nicht erforderlich (im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03, NJW-RR 2005, 213; vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292; Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZR 125/11
Zu den Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln am Mietobjekt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZR 46/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.04.2009 - IV ZR 328/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.04.2009 - V ZR 177/08
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 14.11.2007 - IV ZR 256/05
Wenn die Echtheit eines Schriftzuges anhand von Vergleichsmaterial zu beurteilen ist und der Sachverständige auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles, etwa wegen der Qualität des ihm zur Verfügung stehenden Vergleichsmaterials, nur zu einer Wahrscheinlichkeitsaussage gekommen ist, dann kann die Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (§ 411 Abs. 3 ZPO) unumgänglich werden, um Zweifel zu klären und Unklarheiten zu beseitigen.
VolltextBGH, Beschluss vom 17.10.2007 - IV ZR 8/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 16.10.2007 - VI ZR 173/06
Im Verhältnis der Eisenbahnbetriebsunternehmer zueinander ist die Versperrung des Fahrwegs allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 03.07.2007 - 5 U 1860/06
Die Übersendung einer Schlussrechnung ist Fertigstellungsmitteilung im Sinne von § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B.
VolltextBGH, Beschluss vom 23.05.2007 - IV ZR 24/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05
1. Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weiteren Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar.*)
2. Auch im Bauprozess ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen.*)
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