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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 25/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 4699
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schriftliche Honorarvereinbarung über Höchstsätze

BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 25/06

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32 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2007, 685 BGH - Welches Honorar bei Überschreitung der HOAI-Höchstsätze?

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2009, 1391
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Höchststundensatz = Höchsatz der HOAI?

OLG Köln, Urteil vom 20.01.2009 - 22 U 77/08

Vereinbarung des Höchststundensatzes nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 HOAI = Vereinbarung des zulässigen Höchstsatzes der HOAI?

1. Die HOAI findet auch Anwendung, wenn der Auftragnehmer nicht Architekt, sondern Dachdecker bzw. Sachverständiger ist, es sich aber um Leistungen handelt, die überwiegend den Leistungsphasen nach § 15 HOAI zuzuordnen sind.

2. Die Abrechnung hat gemäß § 4 Abs. 4 HOAI auf Basis der Mindestsätze zu erfolgen, selbst dann, wenn schriftlich zwischen den Parteien vereinbart war, dass nach Stundensatz abzurechnen ist und dieser der Höhe nach dem Höchstsatz nach § 6 Abs. 2 HOAI entspricht.

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IBRRS 2009, 0162; VPRRS 2009, 0016
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Spekulativ überhöhter Einheitspreis im Bauvertrag

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06

1. Steht der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B neu zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, kann die dieser Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein.*)

2. Ist der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen um mehr als das Achthundertfache überhöht, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat, besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.*)

3. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Auftragnehmer in anderen Positionen unüblich niedrige Einheitspreise eingesetzt hat. Ein derartig spekulatives Verhalten des Auftragnehmers ist nicht schützenswert.*)

4. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung über die Bildung eines neuen Preises auf der Grundlage des überhöhten Einheitspreises tritt die Vereinbarung, die Mehrmengen nach dem üblichen Preis zu vergüten.*)




IBRRS 2007, 4699
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schriftliche Honorarvereinbarung über Höchstsätze

BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 25/06

Eine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig. Sie ist insoweit aufrechtzuerhalten, als die nach der HOAI zulässige Höchstvergütung nicht überschritten wird (in Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 1989 - VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72).*)

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1 Leseranmerkung gefunden
Aufsatz - IBR 2019, 1144 (nur online)
Leseranmerkung von Peter Kalte zu
 L 
Bindungswirkung des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 – Überlegungen zu § 7 Abs. 5 HOAI

Dokument öffnen IBR 2019, 1144 (nur online)

1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn)
B. § 650q Abs. 1 Anwendbare Vorschriften
I. Vorschriften aus Kapitel 1 Untertitel 1- Werkvertrag
2. § 632 BGB - Vergütung

2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

8. Honorarvereinbarung oberhalb des Höchstsatzes ( Rn. 481-482)