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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 241/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 1383
BauvertragBauvertrag
Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!

BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13


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5 Beiträge gefunden
IBR 2018, 431 OLG Hamburg/BGH - Wer "schmiert", geht leer aus!
IBR 2016, 1041 LG Siegen - Kein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln bei (teilweiser) Schwarzarbeit!
IBR 2015, 405 BGH - "Schwarz" bezahlter Auftragnehmer muss Vergütung nicht zurückerstatten!
IBR 2014, 327 BGH - Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!
IBR 2013, 595 OLG Schleswig - Handwerker erhält auch bei teilweiser Schwarzgeldabrede keine Vergütung!

1 Aufsatz gefunden
Das neue GWG - Barzahlung beim Bauträger
(Joachim Germer)
Dokument öffnen IBR 2023, 1004

34 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1929; IMRRS 2019, 0712
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wirksamkeit eines durch ein Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019 - I-22 U 63/18

1. Stützt ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren nicht lediglich auf eine mehrfache rechtliche Begründung, sondern stellt er einen nur äußerlich einheitlichen, indes tatsächlich aus verschiedenen Sachverhalten (hier: Werkleistungen an einem Gewerbeobjekt bzw. Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt) abgeleiteten Antrag, handelt es sich um eine - verdeckte - objektive Klagenhäufung i.S.v. 260 ZPO.*)

2. Wer sich - im Rahmen von § 117 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB - auf die Wirksamkeit eines i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB durch ein Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts beruft, muss das Zustandekommen eines derartigen Rechtsgeschäfts darlegen und ggf. beweisen.*)

3. Auch wenn das Motiv für das Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB (hier: Werkleistungen an einem Gewerbeobjekt) bzw. das verdeckte Geschäft i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB (hier: Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt ) - auch - darin bestanden hat, sich durch das Scheingeschäft (bzw. entsprechend unrichtige Rechnungen) finanzielle bzw. steuerliche Vorteile zu verschaffen, genügt ein solches steuerrechtliches Motiv regelmäßig nicht, um das verdeckte Geschäft deswegen als i.S.v. §§ 134, 138 BGB nichtig zu erachten.*)

4. Ein Nichtigkeit eines solchen i.S.v. 117 Abs. 2 BGB verdeckten Geschäfts über Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt folgt auch nicht ohne weiteres aus der Rechtsprechung des BGH zu sog. "Ohne-Rechnung-Geschäften" bzw. zu Werkverträgen unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.*)

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IBRRS 2019, 1050
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schwarzgeldabrede vernichtet alle Ansprüche!

LG Erfurt, Urteil vom 11.03.2019 - 10 O 1069/12

1. Ein wegen einer Schwarzgeldabrede nichtiger Generalplanervertrag mit dem Architekten führt auch zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Bauunternehmer.

2. Eine bloße Kürzung der Ansprüche gegen den Bauunternehmer ist nicht sachgerecht. Vielmehr entfällt dessen Haftung komplett.

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IBRRS 2019, 0575; IMRRS 2019, 0213
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Darf ein Rechtsanwalt Planer und Bauüberwacher vertreten?

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - IX ZR 89/18

1. Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falls ab. Allein die Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch Bestellung eines Rechtsanwalts Rechtsschutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Vertragspartner des Rechtsanwalts.*)

2. Ein Rechtsanwalt verstößt mit der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn das Mandat nicht auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränkt ist und nach den konkreten Umständen des Falles ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.*)

3. Ein Rechtsanwalt vertritt in der Regel widerstreitende Interessen, wenn er in dem zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer wegen eines Schadensfalls geführten selbständigen Beweisverfahren das unbeschränkte Mandat zur Vertretung mehrerer als Streithelfer beigetretener Sonderfachleute übernimmt, die teils mit der Planung, teils mit der Bauüberwachung beauftragt wurden.*)

4. Ist ein Anwaltsvertrag nichtig, weil der Rechtsanwalt mit dem Abschluss des Vertrags gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist ein Bereicherungsanspruch für Leistungen des Rechtsanwalts ausgeschlossen, wenn der Anwalt vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (Anschluss an BGH, IBR 2011, 1120 - nur online).*)




IBRRS 2019, 1554
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Barzahlung spricht für Steuerhinterziehung!

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019 - 7 U 103/18

1. Zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten einen Betrag von 3.800 Euro in bar und ohne hierfür eine Rechnung oder Quittung zu erhalten, spricht dies dafür, dass der Auftragnehmer diesen Teil der Zahlung mit Billigung des Auftraggebers nicht versteuern wollte.

2. Verstößt der Auftragnehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten und nutzt der Auftraggeber diesen Verstoß zum eigenen Vorteil aus, führt das zur Nichtigkeit des Bauvertrags und dazu, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausscheiden (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).

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IBRRS 2018, 1366
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss der Architekt für Baumängel von "Schwarzarbeitern" einstehen?

OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2018 - 7 U 48/16

1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlern bei der Ermittlung der Baukosten kann nur unter den folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden: (1) Fehler des Architekten unter Berücksichtigung eines entsprechenden Toleranzrahmens, (2) Darlegung von Ursächlichkeit und konkretem Schaden und (3) Verschulden des Architekten unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Bauherrn.

2. Bei der Kostenschätzung steht dem Architekten ein Toleranzrahmen zur Verfügung. Dieser liegt bei der vorgezogenen Grobkostenschätzung im Bereich von 30 bis 40%.

3. Dem Architekten obliegen bei hoher Überschreitung des Kostenrahmens Hinweispflichten. Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Verteuerung aus Zusatzaufträgen des Bauherrn ergibt und dies für den Bauherrn ohne Weiteres erkennbar war.

4. Bezahlt der Bauherr Bauhelfer "schwarz", stehen ihm gegen die Bauhelfer keine Erfüllungs-, Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche zu. Hat der Architekt von der illegalen Beschäftigung der Bauhelfer keine Kenntnis, kann ihn der Bauherr nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.




IBRRS 2018, 0704
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bezahlung ohne Rechnung: Keine Mängelansprüche und kein Geld zurück!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - 21 U 21/16

1. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung und Ausführung von Werkleistungen, wenn dabei vom Unternehmer eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.

2. Wird ein selbstständigen Unternehmer durch den Auftraggeber ohne Rechnungsstellung entlohnt, liegt regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie gegen die Rechnungslegungspflicht vor.

3. Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Auftraggeber diesen kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall ebenso wenig wie ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns.

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IBRRS 2017, 1305
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch die nachträgliche Schwarzgeldabrede führt zum Verlust der Mängelansprüche!

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16

Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.*)

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IBRRS 2019, 3419
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Schwarzplaner" haftet nicht für Planungsmängel!

OLG Celle, Urteil vom 09.03.2017 - 16 U 169/16

Die Erbringung von Architektenleistungen "ohne Rechnung" stellt einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dar und führt zur Nichtigkeit des Architektenvertrags. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Architekten zu (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).

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IBRRS 2019, 1546
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer Steuern "sparen" will, geht am Ende leer aus!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2017 - 10 U 109/16

Bietet der Unternehmer seine Leistungen durch die Vermeidung von Umsatz- und Einkommensteuer günstiger an und erklärt der dies erkennende Besteller sich dazu bereit, einen wesentlichen Teil der Zahlungen bar zu leisten, liegt eine Schwarzgeldabrede vor, so dass dem Unternehmer weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch für erbrachte Bauleistungen noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zusteht (BGH, IBR 2014, 327).

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IBRRS 2016, 3489
BauvertragBauvertrag
Wer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, bekommt gar nichts!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 - 22 U 76/16

1. Wird ein als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger in die Handwerksrolle eingetragener Auftragnehmer mit Maurer- und Betonbauarbeiten beauftragt, ohne für dieses Gewerk einen Meisterbrief zu verfügen, ist der geschlossene Bauvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig, wenn der Auftraggeber Kenntnis von der fehlenden Eintragung hat und dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

2. Liegt kein wirksamer Bauvertrag vor, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB).

3. Trägt der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz maßgeblich zur Nichtigkeit des Bauvertrags bei, ist er unredlich und nicht schutzwürdig, weshalb ihm auch keine Ansprüche wegen zweckwidriger Baugeldverwendung zustehen.

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IBRRS 2017, 0058; IMRRS 2017, 0014
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vertrag zwecks Steuerverkürzung zurückdatiert: Müssen Zahlungen erstattet werden?

BGH, Urteil vom 14.12.2016 - IV ZR 7/15

1. Ist ein Vertrag gemäß §§ 134, 139 BGB unwirksam, weil mit einer vertraglichen Regelung (hier: Rückdatierung) eine Steuerverkürzung beabsichtigt war, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer erbrachten Leistung nur insoweit entgegen, wie diese Leistung dem Vertragspartner gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede zufließen sollte.*)

2. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur umfassenden Versagung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche führen, gelten insoweit nicht in gleicher Weise (Abgrenzung zu BGHZ 201, 1 = IBR 2014, 327, und BGHZ 206, 69 = IBR 2015, 405).*)

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IBRRS 2019, 2274
BauvertragBauvertrag
Wer Steuern "sparen" will, geht am Ende leer aus!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2016 - 10 U 109/16

Bietet der Unternehmer seine Leistungen durch die Vermeidung von Umsatz- und Einkommensteuer günstiger an und erklärt der dies erkennende Besteller sich dazu bereit, einen wesentlichen Teil der Zahlungen bar zu leisten, liegt eine Schwarzgeldabrede vor, so dass dem Unternehmer weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch für erbrachte Bauleistungen noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zusteht (BGH, IBR 2014, 327).

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IBRRS 2017, 1412; IMRRS 2017, 0565
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umsatzmiete: Keine Rückforderung bei beiderseitigen Verstößen gegen Berufsordnungen

LG Lübeck, Urteil vom 02.11.2016 - 17 O 305/15

Bei einem Verstoß gegen Berufsordnungen und damit einer Nichtigkeit einer Umsatzmietvereinbarung ist die Rückforderung von auf diese Vereinbarung gezahlten Beträgen nach dem Kondiktionsverbot des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn sowohl Leistender als auch Empfänger gegen die jeweiligen Berufsordnungen verstoßen.

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IBRRS 2016, 2276; VPRRS 2016, 0311
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vergaberecht bewusst umgangen: Vertrag nichtig, kein Anspruch auf Honorar!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.08.2016 - 1 U 159/14

1. Ein Vertrag, den die Parteien unter bewusster und gewollter Außerachtlassung der nach vergaberechtlichen Vorschriften zwingend erforderlichen Ausschreibung der Leistungen geschlossen haben, verstößt gegen Grundwerte des Vergaberechts und ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.*)

2. Der Vertretene muss sich grundsätzlich über § 166 BGB die Kenntnis seines Vertreters von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen zurechnen lassen, sofern kein evidenter Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Vertreter bei Abschluss des Vertrages mit dem Vertragspartner nicht bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengearbeitet hat.*)

3. In einem solchen Fall sind wechselseitige Ansprüche nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.*)




IBRRS 2016, 0215; IMRRS 2016, 0127
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln bei (teilweiser) Schwarzarbeit!

LG Siegen, Beschluss vom 29.12.2015 - 5 OH 17/15

1. Es fehlt an einem rechtlichen Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn die behaupteten Mängelansprüche schon wegen der Nichtigkeit des Vertrags nicht bestehen.

2. Eine später erstellte Schlussrechnung ändert an der von Anfang an bestehenden Nichtigkeit des Vertrags nichts.

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IBRRS 2015, 3316; VPRRS 2015, 0426
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Subplaner berät öffentlichen Auftraggeber: Architekt erhält kein Honorar!

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015 - 4 U 77/14

1. Handelt eine konkrete natürliche Person im Vergabeverfahren sowohl als Beauftragter des Auftraggebers als auch beratend oder sonst unterstützend für einen Bieter, gilt diese Person als voreingenommen.

2. Nimmt der auch einen Bieter beratende Beauftragte des Auftraggebers Einfluss auf den Verlauf und den Ausgang des Vergabeverfahrens, ist der zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter geschlossene Vertrag sittenwidrig und unwirksam. In einem solchen Fall hat der Bieter keinen Anspruch auf (Planungs-)Honorar.

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IBRRS 2016, 0004
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachträgliche Schwarzgeldabrede: Vertrag nichtig - kein Honorar - keine Mängelansprüche!

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015 - 10 U 14/15

1. Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und Leistungserbringung eine "Ohne-Rechnung-Abrede" zur Hinterziehung von Umsatzsteuer, erfasst die Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis, so dass aus diesem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können.*)

2. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Teilbarkeit der synallagmatischen Beziehung in Zeiträume mit und ohne sittenwidrige Honorarvereinbarung nicht möglich ist und die "Ohne-Rechnung-Abrede" damit (auch) das Entgelt für die Planung, aus der Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden sollen, betrifft.*)

3. Vorbringen in der Berufungsinstanz, das der Feststellung im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils widerspricht, der für die 2. Instanz Beweiskraft nach § 314 ZPO hat, kann nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sein.*)

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IBRRS 2015, 2084
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Schwarz" bezahlter Auftragnehmer muss Vergütung nicht zurückerstatten!

BGH, Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13, IBR 2014, 327, BGHZ 201, 1).*)

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IBRRS 2016, 0120
BauvertragBauvertrag
"Schwarzgeld" muss nicht zurückgezahlt werden!

OLG Jena, Beschluss vom 26.03.2015 - 5 U 833/14

Ist ein Bauvertrag wegen einer "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig, steht dem Auftraggeber, der den Werklohn bereits ganz oder teilweise gezahlt hat, gegen den Auftragnehmer kein Rückzahlungsanspruch zu.

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IBRRS 2014, 2873; VPRRS 2014, 0595
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vergaberecht umgangen: Vertrag nichtig, alle Ansprüche wechselseitig ausgeschlossen!

LG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2014 - 3 O 260/11

1. Im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Auftraggeber und Bieter kann der geschlossene Vertrag nichtig sein. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts handelt oder er sich einer solchen Kenntnis mutwillig verschließt und er kollusiv mit dem Auftragnehmer zusammenwirkt.

2. Ist den Beteiligten bekannt, dass Leistungen auszuschreiben sind und erfolgt trotz dieser Kenntnis eine Vergabe ohne Durchführung einer entsprechenden Ausschreibung, handeln sie mutwillig, da sie sich gemeinsam über die Ausschreibungspflicht hinwegsetzen. In diesem Fall ist das Rechtsgeschäft objektiv sittenwidrig und nichtig.

3. Ist ein Vertrag wegen kollusiver Umgehung vergaberechtlicher Vorschriften sittenwidrig, sind Vergütungs-, Rückforderungs- und Gewährleistungsansprüche wechselseitig ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13, IBR 2014, 327, und BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13, IBR 2013, 609).

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IBRRS 2017, 2285
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
30.000 Euro "schwarz" erhalten: 205.000 Euro Vergütung verloren!

OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2014 - 7 U 16/08

1. Erhält der Auftragnehmer über die vereinbarte Pauschalvergütung (hier: von 500.000 Euro) hinaus für seine Leistungen eine weitere Zahlung (hier: von 30.000 Euro), die nicht "über die Bücher laufen soll", liegt eine Teil-Schwarzgeldabrede vor, die zur Nichtigkeit des gesamten Bauvertrags führt (Anschluss an BGH, IBR 2014, 327).

2. Aus einem nichtigen Bauvertrag kann der Auftragnehmer weder einen Anspruch auf restlichen Werklohn (hier: in Höhe von 205.000 Euro) noch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht herleiten.

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IBRRS 2014, 1510
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schwarzgeldabrede am Bau: Weder Vergütungs- noch Mängelansprüche!

LG Mannheim, Urteil vom 16.05.2014 - 8 O 84/13

Wird über einen Teil der Vertragsleistung eine Schwarzgeldabrede getroffen, ist der gesamte Vertrag nichtig. Der Unternehmer hat in diesem Fall weder Werklohnansprüche noch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Besteller. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall ebenfalls nicht.

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IBRRS 2014, 1383
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!

BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.*)




IBRRS 2013, 3593
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schwarzgeldabrede: Handwerker erhält keine Vergütung!

OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013 - 1 U 24/13

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus GoA oder die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskondiktion verlangen.*)

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7 Nachrichten gefunden
Schwarzarbeit: Arbeit ohne Rechnung
(23.04.2018) Schwarzarbeit ist immer noch weithin verbreitet. Besonders oft kommt sie in der Baubranche vor, aber auch bei Handwerkerarbeiten oder Putzhilfen in Privathaushalten ist sie üblich. Durch Schwarzarbeit wird das Steuersystem ebenso umgangen wie die Sozialversicherung. Beide erleiden durch sie hohe Einnahmeausfälle. Immer mehr Kontrollen sollen Schwarzarbeit verhindern.
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Schwarzarbeit: Arbeit ohne Rechnung
(02.05.2017) Schwarzarbeit ist nach wie vor weit verbreitet. Besonders in der Baubranche, aber auch bei Handwerkerarbeiten in Privathäusern oder Putzhilfen in Privathaushalten kommt dies vor. Schwarzarbeit umgeht das Steuersystem und die Sozialversicherung. Beiden entgehen dadurch hohe Einnahmen. Kontrollen sollen Schwarzarbeit unterbinden. Auftraggeber und Auftragnehmer können sich rechtliche Probleme verschiedenster Art einhandeln.
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BGH: Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
(16.03.2017) Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen.
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BGH: Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt
(15.06.2015) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* vom 23. Juli 2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
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BGH: Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!
(12.05.2014) Ist ein Bauvertrag wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes nichtig, steht dem Auftragnehmer für erbrachte Leistungen kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Auftraggeber zu. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 10.04.2014 (Az.: VII ZR 241/13) entschieden.
Dokument öffnen BGH, 10.04.2014 - VII ZR 241/13

BGH: Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
(10.04.2014) Der u. a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat heute entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 10.04.2014 - VII ZR 241/13

Terminhinweis BGH: Kann ein Schwarzarbeiter Bezahlung seiner Werkleistung verlangen?
(19.02.2014) Der Bundesgerichtshof muss im Anschluss an seine Entscheidung vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13, IBR 2013, 609), wonach ein bewusster Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* zur Unwirksamkeit des Werkvertrages führt und Mängelansprüche des Auftraggebers daher nicht bestehen, nunmehr die Frage entscheiden, ob der Auftragnehmer trotz ...
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 01.08.2013 - VII ZR 6/13


3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
II. Vertragsschluss
6. Unwirksamkeitsgründe
d) Schwarzgeldabrede

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
A. Überblick

§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler)
A. Überblick

4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages

§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen)
I. Vergütung erbrachter Mehrleistung bei Einigungsmängeln
II. Gesetzliche Ansprüche des Unternehmers gegen den Bauherrn im BGB-Vertrag

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
A. Grundlagen zum Architekten- und Ingenieurvertrag
II. Abschluss und Wirksamkeit des Architektenvertrages
9. Verstöße gegen gesetzliche Verbote

§ 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (Zahn)
C. § 650t
I. Überwachungsfehler und Ausführungsfehler

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

1. Rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen ( Rn. 3-10)



3 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

I. Abrechnungspflicht (VOB/B § 14 Rn. 15-17)

b) SchwarzArbG (ohne Rechnung Abrede) (VOB/B § 1 Rn. 25-26)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

a) Schwarzarbeit, fehlende Eintragung in die Handwerksrolle, o. R.-Abrede. ( Rn. 83-89)