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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 215/98
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1999, 423 | BGH - Projektsteuerung als Dienst- oder Werkvertrag? |
14 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 12/01
Der mit einem gewerblichen Unternehmer geschlossene Vertrag über die Ausführung von Buchhaltungsarbeiten und den Entwurf der Jahresabschlüsse ist entweder ein Werkvertrag oder ein typengemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen Leistungen deutlich im Vordergrund stehen. Bei Mängeln in der Buchhaltung muß daher der Auftraggeber dem Unternehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Anders liegt es dann, wenn der Unternehmer ernsthaft und endgültig eine Nachbesserung verweigert oder sie für den Auftraggeber unzumutbar ist.*)
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2001 - 325 O 443/98
1. Handelt es sich bei dem Projektsteuerungsvertrag um einen Werkvertrag, können Honorarabzüge wegen nicht erbrachter Leistungen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn trotz des eingetretenen Erfolges wesentliche Leistungen nicht erbracht sind oder sich durch Weglassen einzelner Leistungen die Tätigkeit insgesamt als mangelhaft erweist.
2. Sieht der Projektsteuerungsvertrag keine Bewertung der Einzelleistungen vor und gibt auch der vereinbarte Zahlungsplan keine ausreichenden Anhaltspunkte, kann zur Bemessung erbrachter Leistungen auf die Bewertung einzelner Teilleistungen nach der Honorarordnung für die Projektsteuerung DVP/AHO abgestellt werden.
VolltextBGH, Urteil vom 11.10.2001 - VII ZR 475/00
Wer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängel übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für "Schadenersatzforderung jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel" nicht wirksam vollständig ausschließen.
BGH, Urteil vom 10.06.1999 - VII ZR 215/98
Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages
a) Ob auf einen Projektsteuerungsvertrag das Recht des Dienst- oder Werkvertrages anwendbar ist, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung.
b) Hat der Projektsteuerer verschiedene Aufgaben übernommen, ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, daß sie den Vertrag prägen.
c) Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn die zentrale Aufgabe des Projektsteuerers die technische Bauüberwachung eines Generalübernehmers ist.
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
I. Abrechnung nach Kündigung |
I. Abrechnung der erbrachten Leistung |
2. Abrechnung erbrachter Leistungen im Pauschalvertrag |
e) Typische Fehler der Abrechnung |
5 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |