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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 206/06


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 0005
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden bei Bauüberwachung?

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06


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10 Beiträge gefunden
IBR 2024, 217 Zeitschriftenschau - Mitwirkungshandlungen sind Vertragspflichten!
IBR 2020, 299 OLG Schleswig - Auch der Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Bauüberwachung hat Grenzen!
IBR 2010, 1363 OLG Hamm - Architektenhaftung: Sind Sonderfachleute Erfüllungsgehilfen des Bauherrn?
IBR 2010, 1110 KG - Keine Organisationspflichtverletzung bei Einsatz eigener Leute statt Spezialunternehmens!
IBR 2010, 574 BGH - Schwerer Mangel allein noch kein Indiz für Organisationsverschulden!
IBR 2010, 101 OLG Dresden - Sichtbarer Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden des Architekten!
IBR 2009, 93 BGH - Planungsfehler vom bauleitenden Architekten übersehen: Welche Haftungsquote?
IBR 2009, 92 BGH - Bauherr muss sich Fehler des planenden Architekten gegenüber bauaufsichtsführendem Architekten anrechnen lassen!
IBR 2009, 91 BGH - Schwerer Mangel allein kein Indiz für Organisationsverschulden!
IBR 2009, 90 BGH - Organisationsverschulden auch bei arbeitsteilig organisierter Bauüberwachung!

3 Aufsätze gefunden
Eine Arbeitsgrundlage für Baubetriebler
(Jürgen Schwarz)
Dokument öffnen IBR 2019, 1113
Die Konsequenzen aus dem Glasfassadenurteil des BGH: Ende der gesamtschuldnerischen Haftung bei mangelhaften Vorunternehmerleistungen?
(Uwe Liebheit)
Dokument öffnen IBR 2011, 1006
Konsequenzen aus dem Glasfassaden-Urteil: Kann der Objektüberwacher auch bei Ausführungsfehlern mitwirkendes Verschulden des Bauherrn einwenden?
(Bernd Knipp; Rainer Schumacher)
Dokument öffnen IBR 2009, 1398

87 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 0867
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prallwand eines Brennstoffbunkers wird aus Verankerung gerissen: Statik mangelhaft!

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.04.2015 - 15 U 189/12

1. Die von einem Tragwerksplaner erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, nämlich die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt.

2. Wird die Prallwand eines Brennstoffbunkers nach Fertigstellung und Inbetriebnahme belastungsbedingt aus der Verankerung gerissen, liegt ein Mangel der Statik vor, da die Statik die Standfestigkeit der Prallwand gewährleisten soll.

3. Der Nachweis der Verletzung der Planungspflichten eines Architekten bzw. Tragwerkplaners kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein.

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IBRRS 2017, 0138
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauleiter darf die Augen vor offenkundigen Mängeln nicht verschließen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.03.2015 - 1 U 84/13

1. Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn ihm bewusst ist, dass dieser für den Auftraggeber von Erheblichkeit ist und er ihn trotzdem nicht offenbart.

2. Einem Auftragnehmer ist nur die Arglist der Mitarbeiter zuzurechnen, derer er sich bei der Erfüllung seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem Auftraggeber bedient. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er einen Bauleiter (auch) mit der Prüfung des Werks auf Mangelfreiheit betraut hat und er sich dessen Angaben ungeprüft zu eigen macht.

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IBRRS 2015, 1857
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Minderung in Höhe der Restvergütung erklärt: Abnahme keine Fälligkeitsvoraussetzung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015 - 21 U 220/13

1. Erklärt der Auftraggeber im Rahmen eines Werklohnprozesses wegen von ihm behaupteter Mängel der Werkleistung des Auftragnehmers die Minderung in Höhe des restlichen Vergütungsanspruchs, wird hierdurch das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch entbehrlich ist.*)

2. Hat der Auftraggeber mit Blick auf von ihm behauptete Mängel sein Minderungsrecht gegenüber dem Werklohnanspruch des Unternehmers ausgeübt und die Höhe der Minderung primär mit dem Vortrag begründet, die zur Minderung berechtigenden Mängel führten dazu, dass das Werk völlig wertlos sei und damit eine Minderung auf "Null" gerechtfertigt sein, ist es für die Auslegung der Minderungserklärung ohne Belang, wenn sich zeitlich nach der Minderungserklärung herausstellt, dass das Werk noch (weitere) gravierendere Mängel aufweist bzw. die für die Minderung angeführten Mängel schwerwiegender sind als zunächst angenommen.*)

3. Ausnahmsweise können ohne vorherige Abnahme der Werkleistung Vorschuss- oder Aufwendungsersatzansprüche nach § 637 BGB oder die Minderung nach § 638 BGB geltend gemacht werden, wenn eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt, wovon auszugehen ist, wenn der Auftragnehmer das an ihn vor Abnahme gerichtete Begehren des Auftraggebers nach Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt und daraufhin der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert hat.*)

4. Der mangelbedingte Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, §§ 636, 281 BGB gerichtet auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber wegen derselben Mängel bereits die Minderung nach § 634 Nr. 3 Alt. 2, § 638 BGB erklärt hat.*)

5. Durch die Ausschlusswirkung der Minderung gegenüber Schadensersatzansprüchen statt der Leistung wird die Geltendmachung des Schadensersatzes neben der Leistung nicht betroffen.*)

6. Der Geltendmachung von Nutzungsausfallschäden in Form des entgangenen Gewinns durch den Auftraggeber kann der in Anspruch genommene Werkunternehmer einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer die eine Nutzbarkeit bzw. Vermietbarkeit entgegenstehenden Mängel wegen noch nicht abgeschlossener sachverständiger Feststellungen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses nicht selber beseitigt hat.*)

7. Auch nach beweiskräftiger Feststellung der Mängel und Mängelursachen besteht eine Schadensminderungspflicht durch Eigenbeseitigung des Mangels nicht, wenn der Auftraggeber nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Mängelbeseitigung durchzuführen.*)




IBRRS 2015, 0196
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss über keine Spezialkenntnisse im Schwimmbadbau verfügen!

OLG Jena, Urteil vom 08.01.2015 - 1 U 268/13

Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt erbringt seine Leistung mangelfrei, wenn die vom Schwimmbadbauer verursachten Mängel nur für einen Fachmann auf dem Gebiet des Schwimmbadbaus erkennbar waren. Über Spezialkenntnisse muss der Architekt nicht verfügen.

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IBRRS 2015, 0052
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ausführungsmängel und unzureichende Bauüberwachung: Auftragnehmer haftet zu 75%!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2014 - 22 U 141/14

1. Der Umfang der Ausgleichspflicht (Quotierung) im Innenverhältnis zwischen dem Werkunternehmer und dem planenden bzw. bauüberwachenden Architekten als Gesamtschuldnern im Rahmen von § 426 BGB hängt von den jeweiligen Umständen ab; dabei trifft den Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Köpfen (d.h. hier jeweils 50 %) abweichende Quote geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast.*)

2. Bei der Abgrenzung, wer der eigentliche Schadensverursacher ist, ist als Orientierungshilfe zu berücksichtigten, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Architekten bzw. Sonderfachmanns, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallen. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung (lediglich) nicht erkannt hat, so trifft den Unternehmer regelmäßig die zumindest überwiegende, wenn nicht im Einzelfall sogar die alleinige Haftung, denn der Unternehmer kann weder dem Bauherrn noch dem Architekten gegenüber einwenden, er sei bei seinen Arbeiten nicht ausreichend überwacht worden.*)

3. Die Verursachungsbeiträge eines Bauleiters, der die fehlerhafte Ausführung seitens des Werkunternehmers pflichtwidrig nicht bemerkt hat (bzw. hier: bemerkt hat, aber darauf nicht pflichtgemäß reagiert hat), dürfen nicht bagatellisiert werden.*)

4. Eine überwiegende (oder gar alleinige) Haftung des Werkunternehmers im Innenverhältnis mit einem bauaufsichtsführenden Architekten kann nicht allein damit begründet werden, dass der Bauherr dem Unternehmer keine Aufsicht schulde.*)

5. Der unmittelbar vertragswidrig handelnde Gesamtschuldner kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen kann, dem ihn lediglich beaufsichtigenden (i.S.v. kontrollierenden) anderen Gesamtschuldner (insbesondere Architekten) seien gleich hohe, hälftige Verursachungsanteile anzulasten. Insoweit gelten keine anderen Grundsätze als bei der Abwägung zwischen der Verletzung von primären bzw. unmittelbaren Verhaltenspflichten des einen Gesamtschuldners (insbesondere zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks) und sekundären bzw. mittelbaren Prüfungs- bzw. Bedenkenhinweis bzw. Aufsichtspflichten des anderen Gesamtschuldners.*)

6. Eine im Rahmen der Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB die Haftungsquote des Architekten erhöhende Verletzung einer Koordinierungspflicht liegt erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung faktisch einem Planungsfehler nahe kommt.*)

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IBRRS 2014, 3209
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss die höchsten bekannten Grundwasserstände berücksichtigen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 84/10

1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die neben den Bodenverhältnissen auch die Grundwasserstände berücksichtigt.*)

2. Er hat seine Planung nach den höchsten bekannten Grundwasserständen auszurichten, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Architekt darlegt und beweist, dass ein Wiederansteigen des Grundwassers auf frühere Werte ausgeschlossen ist.*)

3. Der Architekt hat dem Statiker die für dessen Berechnung erforderlichen Angaben zu den Grundwasserverhältnissen zur Verfügung zu stellen. Der Architekt hat die ihm übergegebene Statik im Rahmen seiner Fachkenntnisse darauf zu überprüfen, ob seine Planungsvorgaben eingehalten und die besonderen Grundwasserverhältnisse berücksichtigt worden sind.*)

4. Dem Auftraggeber ist nicht gemäß §§ 254, 278 BGB ein Fehler des Statikers zuzurechnen, wenn der Architekt auf der Grundlage einer für ihn erkennbar fehlerhaften Statik plant und die Planung deshalb fehlerhaft wird. Der planende Architekt und der Statiker haften hier als Gesamtschuldner aufgrund ihrer jeweiligen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber, die Grundlage für die Ausführung des Bauwerks zu schaffen.*)

5. Wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung noch nicht durchgeführt hat, umfasst sein Schadensersatzanspruch alle Maßnahmen, die zwingend anfallen, um die Mängel zu beseitigen. Hierzu zählen bei einer zur Mängelbeseitigung notwendigen Kellersanierung die Kosten für den Abbau der dort befindlichen Einrichtungsgegenstände.*)

6. Kosten der Hotelunterbringung für die Dauer der noch durchzuführenden Sanierung sind nicht vorab ersatzfähig, wenn nicht sicher ist, dass das Objekt während der Sanierung unbewohnbar sein wird.*)




IBRRS 2014, 2862
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren Planänderung: Architekt haftet!

BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12

Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat.*)




IBRRS 2014, 2139
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsbereiche überschneiden sich: Bauherr muss sich Planungsfehler nicht zurechnen lassen!

OLG Celle, Urteil vom 24.07.2014 - 16 U 59/13

1. Macht der Kläger einen auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhenden Schadensersatzanspruch geltend, der sich aus mehreren Positionen berechnet, von denen das Gericht einzelne als unberechtigt erkennt, steht dies dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen und erfordert dies auch keine teilweise Klagabweisung, denn die Prüfung, ob und inwieweit die einzelnen Schadenspositionen in einem Ursachenzusammenhang zur schadensstiftenden Handlung stehen, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.*)

2. Die in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.05.1998 - II ZR 355/95) angewandte Auslegungsregel, nach der sog. unternehmensbezogene Geschäfte grundsätzlich auf ein Handeln im Namen des Inhabers hindeuten, wenn nicht besondere Umstände etwas Anderes ergeben, kommt nur dann zum Tragen, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Bestehen Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts - etwa weil das Geschäft auch das eigene Unternehmen des Vertreters betreffen kann - geht dies zu Lasten des Erklärenden und es greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein.*)

3. Beauftragt ein Bauherr verschiedene Architekten mit der Planung unterschiedlicher Bereiche und sind die Pläne des einen für die Planung des anderen von Bedeutung, muss der Bauherr sich etwaige Fehler in den Plänen des einen Architekten gegenüber dem anderen Architekten dann nicht im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (BGH Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, IBRRS 2009, 0005; Urteil vom 15.05.2013 - VII ZR 257/11, IBRRS 2013, 2623), wenn die Planungsfehler den Bereich betreffen, mit dessen Planung der andere Architekt selbst beauftragt war.*)




IBRRS 2017, 2009; IMRRS 2017, 0812
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keinen Bauüberwacher eingesetzt: Mängelansprüche verjähren drei Jahre ab Mängelkenntnis!

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2014 - 24 U 84/13

1. Eine Dachabdichtung, die wegen fehlender Anschlüsse der luftdichten Folie (Dampfsperre) nicht so ausgebildet ist, dass im Gebäudeinneren entstehender Wasserdampf ohne Kondensatbildung nach Außen entweichen kann, ist mangelhaft.

2. Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels steht ein Verhalten gleich, bei dem der Unternehmer ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt und hierbei bewusst nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk mängelfrei ist.

3. Die Art des Mangels kann bereits ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf. Deshalb kann der Vortrag des Bestellers, der Unternehmer habe die Überwachung des Herstellungsprozesses nicht oder nicht richtig organisiert, so dass der Mangel nicht erkannt worden sei, schon ausreichend sein.

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IBRRS 2015, 0122
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung vollständig bezahlt: Architektenleistung (konkludent) abgenommen!

OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2013 - 10 U 1954/12

1. Durch die vollständige Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er die Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ansieht und dadurch konkludent die Abnahme des Architektenwerks erklärt.

2. Selbst sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Bauleitern unterlaufen immer wieder Fehler. Denn die Aufgabe eines Bauleiters ist derartig komplex, dass es eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt. Allein aus dem Umstand, dass ein Baumangel auf einen gravierenden Bauausführungsfehler zurückzuführen ist, kann daher nicht gefolgert werden, der Bauleiter habe den Fehler erkannt und arglistig verschwiegen.




IBRRS 2016, 2134
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch ein schwerer Mangel spricht nicht für eine Organisationspflichtverletzung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013 - 23 U 27/13

1. Der Unternehmer wird so behandelt, als sei er arglistig, wenn er seine Organisationspflichten bei der Herstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt hat und infolge dieser Verletzung ein Mangel nicht erkannt worden ist.

2. Lässt der Werkunternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften,wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (hier verneint).

3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Organisationspflichtverletzung trägt der Besteller. Die Schwere eines Mangels begründet dabei für sich allein genommen nicht den Anschein einer Verletzung der Organisationsobliegenheit.

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IBRRS 2013, 2623
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
AG muss zutreffende Angaben zum Baugrund machen!

BGH, Urteil vom 15.05.2013 - VII ZR 257/11

1. Die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht.*)

2. Den Auftraggeber trifft grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst.*)

3. Hat der von dem Auftraggeber beauftragte planende Architekt die unzutreffenden Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.*)




IBRRS 2013, 1433
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Isolierungsarbeiten sind besonders zu beaufsichtigen!

OLG Köln, Urteil vom 13.03.2013 - 16 U 123/12

1. An den Architekten sind bei der Erfüllung des Leistungsbilds "Bauüberwachung" erhebliche Anforderungen zu stellen. Der Architekt muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit den jeweiligen Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen und mit den anerkannten Regeln der Technik achten.

2. Die ständige Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle ist nicht unbedingt nötig. Vielmehr kann er sich bei einfachen Arbeiten regelmäßig auf die Zuverlässigkeit der Bauausführung verlassen.

3. Die Aufsicht durch den Architekten ist dagegen stets erforderlich, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, die für die Erreichung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind; gleichermaßen ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Bauaufsicht bei kritischen Baumaßnahmen verpflichtet, die erfahrungsgemäß ein höheres Mängelrisiko aufweisen. Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten sind in der Regel schwierige bzw. risikoträchtige Arbeiten.

4. Die Widerklage eines von seinem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen Mängeln der Objektüberwachung in Anspruch genommenen Architekten gegen den ebenfalls wegen des Baumangels verklagten Unternehmer auf Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB (Freistellung und/oder Zahlung) ist unzulässig.




IBRRS 2013, 4630
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch einfache Arbeiten sind zu überwachen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012 - 23 U 18/12

1. Die "Objektüberwachung" umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften. Der Architekt muss deshalb prüfen, ob die tatsächliche Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten/Auftragnehmer an Ort und Stelle mit den Vorgaben der Planung übereinstimmt, damit die Errichtung eines mangelfreien und funktionstauglichen Bauwerks sichergestellt wird.

2. Auch einfache Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest stichprobenartig zu überwachen. Die Bauüberwachung darf sich insoweit nicht darauf beschränken, die von den Lieferanten und Auftragnehmern vorgelegten Papiere einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen.

3. Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören. Solche Arbeiten müssen in besonderer Weise beobachtet und überprüft werden. Dies gilt auch bei Bewehrungs-/Betonierungsleistungen zur Herstellung einer "weißen Wanne".

4. Erhöhte Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten entstehen zudem, wenn sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Die erkennbare Unzuverlässigkeit oder technische Schwächen eines Werkunternehmers ist eine weitere Fallgruppe erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten.

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IBRRS 2013, 0201; IMRRS 2013, 0144
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verfahrensrecht - Austausch von Rechnungsposten in der Berufungsinstanz

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012 - 7 U 10/12

1. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung eines Schadensersatzanspruchs nicht an die Rechnungsposten gebunden, die das Ausgangsgericht seiner Verurteilung zu Grunde gelegt hat.

2. Es darf den Schadensersatzanspruch mit anderen Rechnungsposten begründen, ohne gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen; einer Anschlussberufung des Berufungsbeklagten bedarf es nicht.




IBRRS 2013, 0798
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Mängeln ist nur bis zur Abnahme möglich!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2012 - 23 U 181/11

1. Die Kündigung wegen Mängeln während der Bauausführung ist für den Auftraggeber nur bis zur Abnahme der Bauleistungen möglich. Danach verbleibt die Möglichkeit des Schadensersatzes gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B.

2. Eine stichprobenhafte Untersuchung und Überprüfung reicht in Verbindung mit Lichtbildern aus der Bauphase und Mängelbeschreibungen des Sachverständigen aus, um eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu begründen.

3. Die Umstellung des Zahlungsanspruchs von der Rückzahlung des Werklohns aus dem Werkvertrag auf Schadensersatz gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO, die wegen der Sachdienlichkeit auch ohne Einwilligung des Gegners zulässig ist.

4. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit zwischen widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden.

5. § 412 Abs. 1 ZPO räumt dem Gericht einen Ermessenspielraum ein, den es nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Gutachters überzeugt und mit einleuchtender logisch nachvollziehbarer Begründung darlegt, weshalb dem gerichtlichen Gutachten der Vorzug einzuräumen ist.

6. Die Einholung eines Obergutachtens ist erst dann geboten, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde des zunächst eingeschalteten Sachverständigen bestehen oder anzunehmen ist, dass ein anderer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel hat oder grobe Mängel des erstatteten Gutachtens vorliegen.




IBRRS 2013, 2391
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie intensiv ist die Bauausführung zu überwachen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 23 U 156/11

1. Die Bauüberwachung durch den Architekten darf sich auch bei einfachen, gängigen Tätigkeiten nicht darauf beschränken, die von den jeweiligen Auftragnehmern vorgelegten Papiere zur vorgesehenen Bauausführung (hinsichtlich Materialien bzw. Arbeitsweisen) einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen, ob sie mit den Vorgaben der Planung vollständig übereinstimmen. Vielmehr muss der wegen seiner besonderen Fachkunde mit der Bauüberwachung betraute Architekt seine Fachkunde auch vertragsgemäß dahingehend einsetzen, dass er - zumindest stichprobenhaft - Überprüfungen an Ort und Stelle vornimmt.*)

2. Arbeiten im Bereich des Bodenaustauschs zwecks fachgerechter Gründung einer Industriehalle gehören (ebenso das Betonieren/Bewehren von Sohlplatten) zu gefahrenträchtigen Arbeiten mit typischen Gefahrenquellen im Rahmen eines kritischen Bauabschnittes, bei denen verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung durch den Architekten zu stellen sind, da die Gründung eines Gebäudes für dessen mangelfreie Errichtung und dauerhaften schadlosen Bestand von grundlegender Bedeutung ist und sich nachträgliche Feststellungen dazu regelmäßig als außerordentlich schwierig und aufwendig darstellen.*)

3. Verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung sind auch dann zu stellen, wenn die Baugründung auf Basis eines Baugrundgutachtens mit besonderen Vorgaben an die Materialien (einschl. deren in der Fachwelt bereits diskutierten hinreichenden Raumbeständigkeit bei Verwendung im Hochbau), an deren Be-/Verarbeitung bzw. an sonstige Einzelheiten eines danach notwendigen Bodenaustauschs erfolgen soll.*)

4. Verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung des Architekten bestehen auch dann, wenn die Planung durch handschriftliche Abänderungen des Leistungsverzeichnisses durch den (Erd-)Bauunternehmer geändert worden ist.*)

5. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)

6. Tatsächliche Erkenntnisse aus einem vorherigen selbständigen Beweisverfahren, die über den schriftsätzlichen Tatsachenvortrag im Streitverfahren hinausgehen, sind zu berücksichtigen, wenn sich eine Partei diese ausdrücklich oder konkludent als Sachvortrag zu Eigen macht.*)

7. Dies gilt auch in Bezug auf zulässige Beweisfragen zur "technischen Verantwortung" von Architekt/Bauunternehmer bzw. Lieferant.*)




IBRRS 2013, 1660
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was ist bei Planung und Bauüberwachung zu beachten?

OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012 - 13 U 234/11

1. Auch wenn die HOAI als Preisrecht lediglich die Vergütung regelt, erlangen die Leistungsbilder dann Bedeutung für das vertraglich geschuldete Soll, wenn in dem Architektenvertrag auf sie verwiesen wird. Jedenfalls schuldet der Architekt die Verwirklichung eines plangerechten und mängelfreien Werks.

2. Wie detailliert die Ausführungsplanung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.

3. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 635 BGB a. F. ist zwar grundsätzlich die Abnahme nach § 640 BGB. Auf eine Abnahme kommt es jedoch nicht mehr an, wenn sich ein Mangel der Planung oder der Bauaufsicht im Bauwerk verwirklicht hat und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt.

4. Die dem bauüberwachenden Architekten obliegenden Leistungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Falls. Es kann zwar nicht verlangt werden, dass er sich ständig auf der Baustelle aufhält. Er muss aber die Arbeiten der Bauunternehmer in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

5. Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Ein Überwachungsfehler ist gegeben, wenn der Architekt die ihm im Einzelfall obliegende Aufgabe, die Arbeiten der Bauunternehmer und der übrigen am Bau Beteiligten so zu leiten und zu überwachen, dass das Bauwerk plangerecht und mängelfrei erstellt wird, verletzt.

6. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bauwerk nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird.

7. Zwar können die Pflichten eines Architekten eingeschränkt sein, wenn der Bauherr für eine bestimmte Leistung einen Spezialisten beauftragt hat. In einem solchen Fall darf der Architekt unter gewissen Umständen auf die Sachkunde des anderen vertrauen. Den bauleitenden Architekten - zumal bei ungewöhnlichen und erkennbar schwierigen Ausführungen - enthebt das Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten aber nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle; soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit ihm Kritik möglich und zumutbar ist.

8. Die Haftungsbeschränkung in § 5 Abs. 3 AVA ist unwirksam.

9. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwands betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die (nahen) Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge des Planungsmangels. Der in der unzureichenden Bauüberwachung liegende Mangel des Architektenwerks kann ohnehin nicht nachgebessert werden. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich.

10. Für die Einholung eines Obergutachtens genügt es nicht, dass ein Privatgutachten vorgelegt wird, das dem gerichtlichen Gutachten widerspricht. Das Gericht ist nicht gehindert, dem Gerichtsgutachten zu folgen, wo es - nach sorgfältiger Überprüfung der gegen es erhobenen Einwendungen - zu seiner Überzeugungsbildung ausreicht. Ein Obergutachten kommt nur in Betracht, wenn das erste Gutachten mangelhaft (unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend) ist, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkenntnis hat, die Anknüpfungstatsachen sich durch neuen Sachvortrag ändern oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfügt.




IBRRS 2014, 2151
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachunternehmer sorgfältig ausgesucht: Keine Organisationspflichtverletzung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2012 - 22 U 119/10

1. Eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer die Nachunternehmer, denen er sich zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht bedient, unsorgfältig aussucht oder ihnen keine ausreichende Möglichkeit gibt, Mängel wahrzunehmen. Eine Verletzung der Organisationsobliegenheit liegt aber nicht vor, wenn der Unternehmer seine Nachunternehmer sorgfältig aussucht.

2. Die Grundsätze des Organisationsverschuldens finden auch auf den Architektenvertrag Anwendung, wenn der Architekt die Herbeiführung des von ihm geschuldeten Werkerfolgs arbeitsteilig organisiert hat.

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IBRRS 2013, 1479
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sind NU-Arbeiten durch eigenes Personal zu überwachen?

OLG Köln, Urteil vom 29.08.2012 - 16 U 30/11

1. Einen Generalübernehmer, der selbst keine eigenen Bauleistungen ausführt, dem aber im Zuge der ihm ebenfalls übertragenen Architektenleistungen auch die Objektüberwachung obliegt, trifft daneben zur Vermeidung der Arglistverjährung keine weitere Organisationsobliegenheit zur Überwachung der Leistungen der von ihm beauftragten Unternehmer auf mängelfreie Ausführung.*)

2. Ein Unternehmer muss sich die Verletzung der Organisationsobliegenheit des von ihm beauftragten Nachunternehmers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.*)

3. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, der sich bei Verletzung der aus seiner Sachwalterstellung herrührenden Pflicht, den Bauherrn über ihm bekannte Mängel auch insoweit aufzuklären, als er selbst für den Mangel verantwortlich ist, nicht auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Mängelansprüche berufen kann, setzt voraus, dass sich in nicht verjährter Zeit ein Mangel am Bauwerk zeigt, für den der Architekt mit verantwortlich ist. Die fahrlässige Unkenntnis vom Baumangel löst keine Sekundärhaftung aus, vielmehr knüpft die sog. Sekundärhaftung an die Verletzung der Pflicht des Architekten an, die Ursache bereits erkannter Mängel zu suchen und seinem Auftraggeber mitzuteilen.*)




IBRRS 2012, 0341
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fremde Planung freigegeben: Architekt haftet!

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 - 7 U 99/08

1. Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach Leistungsphase 5 - 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der von einem anderen Architekten erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung.

2. Schaltet der Auftraggeber einen Sonderfachmann ein, um eine fachspezifische Frage abzuklären, scheidet eine Haftung des Architekten grundsätzlich aus, falls dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehört.

3. Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als "Supervisor" Bedenken anzumelden, wenn sich die von dem Bauunternehmer zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt.

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IBRRS 2013, 2671
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BauvertragBauvertrag
Ausnahmen von Mängelhaftung: Risikoübernahme oder Bedenkenhinweis!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2011 - 23 U 151/10

1. Grundsätzlich trägt der Auftragnehmer die Verantwortung für die Mangelfreiheit des von ihm erstellten Werkes. Der Auftragnehmer haftet daher selbst dann für etwaige Mängel, wenn die Mängelursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder eines Vorunternehmers liegt.

2. Eine Haftung des Unternehmers für Mängel der Funktionstauglichkeit entfällt nur, wenn das Fehlen des Werkerfolgs ihm nicht zugewiesen werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber das Risiko eines mangelhaften Werkerfolgs vertraglich übernommen hat. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

3. Der Auftragnehmer ist auch dann nicht für Mängel seines Werks verantwortlich, wenn diese auf verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferten Stoffen oder Bauteilen oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen sind und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat.

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IBRRS 2012, 2108
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BauvertragBauvertrag
Fehlende Genehmigungen sind Risiko des Auftraggebers!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2011 - 23 U 137/10

1. Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B im Sinne von Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen dem Auftraggeber zugewiesene Aufgabe geht dahin, die erforderlichen Anträge nicht nur überhaupt, sondern insbesondere so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu stellen und sie ggf. unter Ausschöpfung von Rechtsmitteln bzw. - behelfen weiterzuverfolgen, dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, seine Werkleistung vertragsgetreu und rechtzeitig zu erfüllen.*)

2. Regelmäßig - indes abhängig von den Umständen des Einzelfalles - trägt der Auftraggeber daher das Risiko für die Genehmigung auch für den Fall, dass er den Werkvertrag mit dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung abschließt.*)

3. Nur in besonderen Einzelfällen kann den Auftragnehmer - kraft überlegener Fachkunde - eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber treffen, sofern er eine Spezialbaumaßnahme mit besonderen Genehmigungen zu erbringen hat, bei der der Auftraggeber keinen Architekten oder Sonderfachmann mit der Planung der Spezialbaumaßnahme beauftragt hat und auch sonst nicht fachkundig bzw. fachkundig beraten ist.*)

4. Beginnt der Auftragnehmer in Kenntnis des Fehlens der (Bau-) Genehmigung mit der Ausführung der vertraglichen Werkleistung, kann - jedenfalls bei seinen Ansprüchen, die über den reinen Vergütungsanspruch für geleistete Arbeiten hinausgehen - ein Mitverschulden des Auftragnehmers im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B in Betracht kommen. Allerdings scheidet in solchen Fällen eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Auftragnehmers aus, in denen er annehmen durfte, dass einer Genehmigung etwaig entgegenstehende Hindernisse beseitigt seien bzw. beseitigt würden.*)

5. Die Zulässigkeit einer in der Berufungserwiderung vorgenommenen Klageerweiterung als Anschlussberufung folgt aus §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO. Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht § 529 ZPO bzw. § 531 ZPO entgegen, wenn die dem geänderten bzw. erweiterten Klageantrag zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig und im Berufungsverfahren daher jedenfalls zu berücksichtigen sind bzw. es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von §§ 529, 531 ZPO handelt.*)

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IBRRS 2011, 3504
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BauvertragBauvertrag
Nachunternehmer nicht überwacht: Organisationsverschulden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2011 - 23 U 106/10

1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist.

2. Die von einem Nachunternehmer auszuführenden Arbeiten muss der Werkunternehmer deshalb entweder selbst überwachen oder dessen Überwachung durch einen Dritten organisieren.

3. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.

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IBRRS 2011, 1095
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gravierender Mangel = Organisationsverschulden?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2011 - 2-20 O 273/07

Mängel im Brandschutzbereich führen nicht automatisch zur Annahme eines Organisationsverschuldens.

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IBRRS 2011, 0095
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gestörtes Gesamtschuldverhältnis

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2010 - 16 U 145/10

1. Grundsätzlich haften planender Architekt und ausführendes Bauunternehmen für sowohl auf einem Planungsfehler als auch auf einem Ausführungsfehler beruhende Mängel als Gesamtschuldner. Dabei liegt ein Gesamtschuldverhältnis bereits dann vor, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz haftet, während der Bauunternehmer wegen desselben Mangels an sich zunächst nur nachbesserungspflichtig ist und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen schadensersatzpflichtig gemacht werden kann.

2. Nicht einmal eine vertragliche Haftungsfreistellung eines Gesamtschuldners nach Entstehung der Gesamtschuld führt zu einer Anspruchskürzung.

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IBRRS 2011, 3530
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BauvertragBauvertrag
Bauleitung durch Ingenieurbüro: Kein Organisationsverschulden!

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2010 - 1 U 163/09

1. Das Vorhandensein schwerer (hier: brandschutztechnischer) Mängel ist noch kein Indiz für das Vorliegen eines Organisationsverschuldens.

2. Dem Unternehmer kann es grundsätzlich nicht als ein der Arglist gleichstehendes Verhalten zur Last gelegt werden, wenn er die Überwachung des Herstellungsprozesses und die Überprüfung des Werks auf Mangelfreiheit vor der Abnahme auf einen sorgfältig ausgesuchtes, fachkundiges Ingenieurbüro überträgt und auf eine ausreichende Bauüberwachung sowie eine ordnungsgemäße Endkontrolle durch dieses vertraut.

3. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam. Der lückenhafte Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass der Unternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.

4. Der formularmäßige Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB auch für den Fall, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, sondern nur dazu, dass der Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit entfällt.




IBRRS 2010, 3351
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verschweigen unterlassener Bauüberwachung = Arglist!

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZR 46/09

Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.*)

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IBRRS 2010, 3161
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden!

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08

1. Arglistig i.S.d. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32).*)

2. Die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch einen arbeitsteilig tätigen Architekten mit arglistigem Verhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Architekten der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. Er ist auch gerechtfertigt, wenn der Architekt hierfür Personal einsetzt, von dem er weiß, dass es jener Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann, sei es, weil er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder weil er ihnen keine ausreichende Möglichkeit gegeben hat, Mängel wahrzunehmen und pflichtgemäß zu offenbaren. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63, Tz. 21 f.).*)

3. Der allein durch einen Baumangel verursachte Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung kann nur ausnahmsweise den weitergehenden Anschein erwecken, der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt habe seine mit der Bauleitung befassten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann (Bestätigung von BGHZ 179, 55, 63 f.).*)

4. Entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen nach dem auf bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge anwendbaren Schuldrecht nicht dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. Ersatz für solche Mangelfolgeschäden erhält der Besteller vielmehr nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, auf den der Besteller keinen (abrechnungspflichtigen) Vorschuss beanspruchen kann.*)




IBRRS 2010, 0976
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feststellbarer Mangel = Organisationsverschulden?

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2010 - 26 U 37/06

Für die Annahme einer mangelhaften Organisation bedarf es mehr als des Vorliegens eines Baumangels, der auch bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung festgestellt worden wäre, da es selbst bei fehlerhafter Bauüberwachung eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt, die nicht auf fehlerhafter Organisation der Bauüberwachung beruhen.

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IBRRS 2010, 0292; IMRRS 2010, 0179
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglist und Organisationsverschulden bleiben die Ausnahme!

LG Karlsruhe, Urteil vom 08.01.2010 - 2 O 234/02

1. Die Beweislast dafür, dass die Baubeteiligten bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigen und damit arglistig handeln, obliegt dem Auftraggeber.

2. Die Darlegung eines dokumentierten Qualitätssicherungssystems von Unternehmern, Architekten und Sonderfachleuten und somit detaillierter Vortrag zur Bauüberwachung kann nicht verlangt werden, wenn bauseits rechtliche Schritte erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, wenn alle Aufbewahrungspflichten für die Geschäftsunterlagen abgelaufen sind und die Baubeteiligten auch nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.

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IBRRS 2010, 0859
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Sekundärhaftung für Hauptleistungspflichten!

OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2009 - 10 U 149/09

1. Das Übersehen eines sichtbaren Mangels auch bei einem wichtigen Gewerk im Rahmen der Bauüberwachung oder Abnahme begründet allein nicht den Anschein einer mangelhaften Organisation der durch Mitarbeiter des Architekten durchgeführten Bauüberwachung.

2. Übersieht der Architekt bei der Abnahme einer Bauleistung auch sichtbare Mängel, so verletzt er (nur) seine vertragliche Hauptleistung, nicht aber ergänzend eine die Sekundärhaftung auslösende Untersuchungs- und Aufklärungspflicht.




IBRRS 2009, 2493
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Haftung für unzureichende Planung?

OLG Naumburg, Urteil vom 09.07.2009 - 2 U 22/09

1. Der mit Teilleistungen (hier: Genehmigungsplanung) betraute Planer haftet für deren Unzulänglichkeit zur Verwendung für auf ihnen aufbauende Planungsleistungen (hier: Ausführungsplanung) dann nicht, wenn er den Bauherrn über die Unzulänglichkeit und deren Folgen aufklärt.

2. Der Bauherr muss sich für die unzulängliche Teilleistung kein fremdes oder eigenes Mitverschulden gegenüber dem auf die unzulängliche Teilleistung aufbauenden Planer anrechnen lassen, wenn dieser die Unzulänglichkeit erkannt hat.

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IBRRS 2010, 2484
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure: Verjährung und Arglisthaftung

OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 10 U 1559/07

1. Abdichtungsarbeiten im Dachgeschoss gehören zu solchen Baumaßnahmen, die einer zumindest stichprobenweisen Bauüberwachung durch den Architekten bedürfen.

2. Angesichts des ersten Anscheins einer mangelhaften Bauüberwachung ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt und beweist, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.

3. In der vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung der Honorarschlussrechnung des Architekten liegt zugleich eine konkludente Abnahme des Architektenwerks.

4. Eine nur grobfahrlässige Unkenntnis aufgetretenener Ausführungsmängel reicht nicht aus, einen Vorwurf der Arglist zu begründen.

5. Die Tatsache, dass ein Architekt pflichtwidrig überhaupt keine Überwachungsleistungen erbringt und dies dem Auftraggeber entgegen Treu und Glauben verschweigt, kann den Vorwurf der Arglist begründen.

6. Selbst wenn Art und der Umfang der vorgefundenen Bauwerksmängel dem ersten Anschein nach auf eine Bauüberwachungspflichtverletzung des Architekten schließen lassen, so kann von der vermuteten Verletzung von Bauüberwachungspflichten im Regelfall nicht zugleich auf den Anschein einer fehlerhaften Organisation der Bauüberwachung geschlossen werden.

7. Genauso wie die Arglist ist die ihr gleichstehende "Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Organisation der Bauüberwachung" ein Ausnahmetatbestand, der es in besonders krass gelagerten Fällen ermöglicht, die dem Schutz des Schuldners dienende Regelverjährung außer Acht zu lassen und dem Gläubiger eine zeitlich längere Frist einzuräumen, seine Mängelansprüche durchzusetzen. Um eine solche Ausnahme annehmen zu können, muss den Unternehmer "der Vorwurf treffen, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen".

8. Will man allein aus einem Bauwerksmangel, der zuvorderst dem ausführenden Werkunternehmer anzulasten ist, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung dem ersten Anschein nach auf eine zur Vermeidung von Arglist geschaffene Organisation der Bauüberwachung des Architekten schließen, so bedarf es eines besonders schweren Bauwerksmangels, der in seiner Art, seinem Ausmaß und in seiner Erkennbarkeit deutlich über das Maß eines durchschnittlichen Sachmangels im Sinne von § 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinausgeht.




IBRRS 2009, 2323
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Projektsteuerer und BaubetreuerProjektsteuerer und Baubetreuer
Projektsteuerer - Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrags

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08

1. Die rechtliche Einordnung des Projektsteuerungsvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertrags- oder Werkvertragscharakter entscheidet sich danach, worin der Schwerpunkt der Leistungspflichten des Projektsteuerers liegt (BGH, NJW 1999, 3118).

2. Durch Auslegung des Vertrags ist festzustellen, ob die erfolgsorientierten Leistungspflichten oder die reinen tätigkeitsbezogenen Aufgaben des Projektbetreuers den Vertrag prägen.

3. Wird dem Projektsteuerer die Ermittlung von Vorgaben für die Projektbeteiligten sowie deren Überwachung auf Einhaltung und gegebenenfalls ein steuerndes Eingreifen bei einem Bauprojekt übertragen, wird in aller Regel das werkvertragliche Element den Vertrag prägen. Denn Ziel ist ein erfolgreicher Projektabschluss und damit ein werkvertraglicher Leistungserfolg. Von daher wird der Projektsteuerungsvertrag nur im Ausnahmefall als Dienstvertrag anzusehen sein.

4. Wenn ein Projektsteuerer im Rahmen der Kontroll- und Steuerungstätigkeit auch die Überprüfung von Architektenplänen übernommen hat, dann haftet dieser, wenn bei sachgerechter Ausübung der Kontrolle ein auf dem Planungsfehler beruhender Schadenseintritt vermieden worden wäre.

5. Die Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis zwischen dem planenden und dem bauaufsichtsführenden Architekten (BGH, BauR 2009, 515) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Denn hier ist es gerade Aufgabe des Projektsteuerers, die Architektenpläne zu prüfen. Die übergeordnete Kontrollfunktion schließt ein Mitverschulden des Auftraggebers aus.

6. Bei einem vorzeitig gekündigten Projektsteuerungswerkvertrag wird die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen nach § 631 BGB ermittelt. Die bis zur Kündigung nicht erbrachten aber fällig gewordenen Teilleistungen rechtfertigen eine anteilige Minderung des Honorars. Die Höhe der Minderung muss im Streitfall der Auftraggeber beweisen, wobei es dem Auftragnehmer im Rahmen einer sekundären Darlegungslast obliegt, die auf die nicht erbrachten Teilleistungen entfallenden Vergütungsanteile darzulegen.

7. Für die nicht erbrachten Leistungen ist auf § 649 Satz 2 BGB abzustellen, wenn der Projektsteuerer nach der Kündigung die Arbeiten eingestellt und abgerechnet hat. Unerheblich ist, ob in einem solchen Fall die unberechtigte außerordentliche Kündigung als freie Kündigung auszulegen ist.




IBRRS 2009, 1164
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verwendung unzulässiger Baustoffe stellt Mangel dar!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2009 - 10 U 133/08

1. Auch nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat die Unternehmerin Bedenken gegen gelieferte Stoffe oder Bauteile mitzuteilen, woraus eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Geeignetheit der zu verwendenden Stoff folgt.

2. Demnach stellen Verkleidungen und Einbauten aus brennbaren Baustoffen in Treppenhäusern einen Mangel dar, weil nach der Hessischen Bauordnung solche Baustoffe in Treppenhäusern unzulässig sind.

3. Bei der Brennbarkeit von Holzwerkstoffplatten handelt es sich um einen augenfälligen Fehler.

4. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung muss sich der Besteller bei einer Inanspruchnahme des bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen (IBR 2009, 92).

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IBRRS 2009, 0005
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden bei Bauüberwachung?

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06

1. Die Rechtsprechung des Senats zur Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Werkunternehmers (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) ist auch dann anwendbar, wenn Ansprüche gegen ein Architektenbüro geltend gemacht werden, das die Bauüberwachung arbeitsteilig organisiert.*)

2. Die Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat.*)

3. Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren.*)

4. Den Bauherrn trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.*)

5. Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.*)

6. Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.*)




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Architektenrecht aktuell - Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen
(28.10.2014) Die Festschrift für den Jubilar, Prof. Jochem, versagt sich der hin und wieder geübten Kritik an dieser Literaturgattung. Denn ihre Beiträge entbehren nicht der Selektivität. Auch eine starke Heterogenität lässt sich nicht behaupten. Dem Herausgeber, dem angesehenen Bremer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Hans Ganten, ist es vielmehr gelungen, ...
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Haftungsreduzierung des bauaufsichtsführenden Architekten
(16.03.2009) Übernimmt ein Architekt für die Ausführungsplanung die mangelhafte Vorplanung eines anderen Architekten, so ist er nicht im vollen Umfang für die daraus resultierenden Mängel haftbar. Der Architekt muss die erhaltenen Pläne auf Ihre Korrektheit prüfen, jedoch ist der Bauherr dafür verantwortlich dem ausführenden Architekten einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Damit relativiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung vieler Oberlandesgerichte, dass es Aufgabe des Bauleiters ist, die vom Dritten erstellten Pläne auf deren Fehlerfreiheit zu prüfen.
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2 Blog-Einträge gefunden
Planungsfehler und unterlassener Hinweis: Mängelhaftung mit welcher Quote?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Im August-Heft 2011 von IBR werden auf S. 459 und 460 zwei Entscheidungen besprochen, welche die erheblichen Unklarheiten und Unsicherheiten der Rechtsprechung zur Haftungsquote des Bauunternehmers in den praktisch häufigen Fällen verdeutlichen, dass der Unternehmer wegen Verletzung seiner Pflicht aus § 4 Abs.3 VOB/B, auf einen Planungsfehler hinzuweisen, nicht von der Mängelhaftung befreit ist, dem Auftraggeber aber ein Mitverschulden wegen der fehlerhaften Planung entgegenhalten kann.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
Mängelhaftung: Vorunternehmer doch Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Bislang entsprach es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass der Vorunternehmer des Auftragnehmers regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist (BGH, BauR 1985, 561; BauR 2006, 377), weil dieser sich regelmäßig den einzelnen Nachunternehmern gegenüber nicht verpflichten will, notwendige Vorarbeiten zu erbringen (BGH IBR 2000, 216). Jetzt scheint im Anschluss an das Glasfassadenurteil des BGH (IBR 2009, 92) eine grundlegende Änderung bevor zu stehen.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)

4 Leseranmerkungen gefunden
Vorunternehmerrechtsprechung vs. Glasfassadenentscheidung
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Egal, was in der Baubeschreibung steht: Abdichtung muss abdichten!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 288
Vorunternehmerrechtsprechung Vs. Glasfassadenentscheidung
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Vorunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers!
(Maximilian R. Jahn)
Dokument öffnen IBR 2021, 1018 (nur online)
§ 278 BGB Vorunternehmer wann Erfüllungsgehilfe des Bauherrn
Leseranmerkung von Reinhard Krämer zu
 R 
Vorunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers? Besser nein!
(Uwe Liebheit)
Dokument öffnen IBR 2010, 604

20 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
K. § 2 Abs. 10 VOB/B: Vergütung von Stundenlohnarbeiten

§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski)
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen
III. Sanierungsunterlagen

§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken
I. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B: spezielle Mitwirkungshandlungen
2. Inhalt der Regelung
b) Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer
c) Herbeiführung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse
II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung
2. Inhalt der Regelung
D. § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenhinweis des Auftragnehmers
IV. Rechtsfolgen
1. Erfüllung der Prüf- und Hinweisobliegenheit
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20 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
B. Die Entwicklung des Bauvertragsrechts bis zum BauVG

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
IV. Leistungsstörungen des Bestellers
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten
I. Beteiligung des Bestellers
3. Mitverschulden des Bestellers
II. Gesamtschuldnerausgleich
1. Gesamtschuld
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB
b) Probleme der Quotierung
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 20







2 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

c) Bereitstellung der Ausführungsunterlagen ( Rn. 11-13)

a) Allgemeines ( Rn. 4-6)