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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 194/13
BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13
Volltext93 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 2021, 1052 | Schließt die Corona-Pandemie Ansprüche des Auftragnehmers aus § 642 BGB aus? |
IBR 2017, 302 | BGH - Bauherr muss nicht für Witterungsschutz sorgen! |
IBR 2014, 587 | Zeitschriftenschau - Witterungsbedingte Behinderung: Auftragnehmer kann Vertragsanpassung verlangen! |
IBR 2013, 668 | OLG Brandenburg - Entschädigung nach § 642 BGB: Bauherr muss nicht für gutes Wetter sorgen! |
20 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18
1. Wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zu Stande kommt, ist in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu treffenden Vereinbarung über den neuen Preis Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Die VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung, durch die etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt werden soll, damit in die Hände der Vertragsparteien, die unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen.*)
2. Abgesehen von der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vorgesehenen Einigung auf einen neuen Einheitspreis können die Vertragsparteien sowohl bei Vertragsschluss für den ungewissen Fall, dass Mengenmehrungen im Sinne dieser Bestimmung eintreten, als auch nachträglich, sobald aufgrund konkret eingetretener Mehrmengen ein neuer Einheitspreis verlangt wird, sich über einzelne Teilelemente der Preisbildung verständigen. Sie können etwa einen bestimmten Maßstab bzw. einzelne Kriterien oder Faktoren festlegen, nach denen im konkreten Fall der neue Einheitspreis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmt werden soll.*)
3. Haben sich die Parteien nicht insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Elemente der Preisbildung geeinigt, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Dabei entspricht es der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen im von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmten Umfang keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll.*)
4. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nach Treu und Glauben ergibt, dass - wenn nichts anderes vereinbart ist - für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind.*)
KG, Urteil vom 29.01.2019 - 21 U 122/18
1. Kann ein Werkunternehmer während des Annahmeverzugs des Bestellers die Vergütung aus dem gestörten Werkvertrag nicht wie vorgesehen erwirtschaften, steht ihm für diesen Umsatznachteil keine Entschädigung aus § 642 BGB zu.*)
2. Begehrt ein Werkunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während dieses Annahmeverzugs, so hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte.*)
3. Auch wenn die VOB/B von einer Vertragspartei ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen und die Kontrolle daher gemäß § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB eingeschränkt ist, ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB verwenderfeindlich auszulegen.*)
4. Zeigt der Besteller dem Unternehmer die Umstände an, die seinen Annahmeverzug begründen, so liegt in einer solchen Verzugsmitteilung in aller Regel eine Leistungsänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, sodass dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch nach dieser Vorschrift zustehen kann.*)
5. In diesem Fall besteht der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B neben demjenigen aus § 642 BGB. Im Unterschied zu § 642 BGB gewährt er auch eine Mehrvergütung für annahmeverzugsbedingte Kostensteigerungen.*)
6. Ein Bauvertrag begründet im Grundsatz keine terminbezogenen Pflichten des Bestellers, auch wenn die Parteien Vertragsfristen vereinbart haben (vgl. BGH, IBR 2000, 216). In diesem Fall ist die Mitwirkung des Bestellers zur Einhaltung von Ausführungsfristen generell nicht als vertragliche (Neben-) Pflicht, sondern nur als Obliegenheit ausgestaltet, sodass dem Unternehmer bei Störungen des Bauablaufs keine Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder §§ 280, 286 BGB zustehen.*)
OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2018 - 16 U 127/17
BGB § 199 Abs. 1, §§ 286, 288 Abs. 2, §§ 313, 631; UStG §§ 13b, 27 Abs. 19
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, wenn diese dem Bauträger vom Finanzamt erstattet wurde.
2. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 13.07.2018 - 16 U 30/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, wenn diese dem Bauträger vom Finanzamt erstattet wurde.
2. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.
VolltextBGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 81/17
Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17
1. § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.*)
2. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.*)
3. Bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften zur Berechnung des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB) nicht anwendbar sind.
4. Die Höhe eines Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung und umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten.
BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13
Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 BGB, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013 - 11 U 36/12
1. § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch. Er knüpft an die Obliegenheit des Bestellers an, bei der Herstellung des Werks mitzuwirken. Unterlässt der Besteller diese Mitwirkungshandlung und gerät er in Gläubigerverzug, kann dem Unternehmer über den Ersatz der Mehraufwendungen hinaus ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zustehen.
2. Eine Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers kommt auch bei ungünstigen Witterungseinflüssen in Betracht, etwa dann, wenn die Baugrube voll Regenwasser steht. Dann muss sie unter Umständen - und zwar in der Regel vom Besteller - ausgepumpt werden.
3. Es besteht keine Obliegenheit des Bestellers, dem Unternehmer ein für die Bauausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen. Der Besteller kommt deshalb nicht in Annahmeverzug, wenn der Unternehmer aufgrund unvorhergesehener Witterungsverhältnisse vorübergehend nicht leistungsfähig ist.
VolltextLG Cottbus, Urteil vom 08.12.2011 - 6 O 68/11
1. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers i.S. von § 642 BGB sind Handlungen oder das Unterlassen von Handlungen, von denen der Beginn oder die Durchführung der Werkleistung abhängig ist. Dazu zählt die Zurverfügungstellung des Baugrundstückes in einem zur Aufnahme der Bauleistung geeignetem und bereitem Zustand.
2. Das Wetter kann der Auftraggeber nicht beeinflussen. Die Bereitstellung eines bestimmten Wetters ist deshalb keine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers.
Volltext1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Thomas Ryll
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2 Leseranmerkungen gefunden |
§ 642 ist verschuldensunabhängige Risikozuweisung Leseranmerkung von Dr. Maximilian Jahn zu
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Höhere Gewalt ist keine unterlassene Mitwirkungshandlung! Leseranmerkung von Dr. Benjamin Berding zu
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12 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B |
D. § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B |
II. Sanktionsfolgen |
G. Verlängerungsrelevante Umstände |
J. § 6 Abs. 5 VOB/B |
9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
C. Abschluss des Werkvertrages |
II. Antrag auf Abschluss des Bauvertrags = Angebot |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
6. Preisveränderungen |
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (Retzlaff) |
B. Anspruchsvoraussetzung: Annahmeverzug |
II. Mitwirkungshandlung |
14 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
VI. Vereinbarung der Parteien über die Anzahl von Schlechtwettertagen (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 62)
k) Ungünstige Witterungsverhältnisse. (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 34)
1. Grundsätze (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 13-16)
c) Sonstige Gläubigerobliegenheiten. (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 20-21)
ccc) Stellungnahme des Verfassers: (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 63-68)
b) Anordnungen zu den Bauumständen. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 18)
cc) Koordination und Leitung der Baustelle. (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 40-42)
III. Auswirkungen auf die vereinbarten Ausführungsfristen (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 145-149)
2. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers (VOB/B § 6 Abs. 6 Rn. 129-130)
6 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
10 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
II. Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung ( Rn. 42-54)
II. Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung ( Rn. 42-54)
c) Verlängerung der Ausführungsfrist ( Rn. 67-70)
c) Verlängerung der Ausführungsfrist ( Rn. 67-70)
b) Anordnung geänderter Leistungen ( Rn. 165-178a)
b) Anordnung geänderter Leistungen ( Rn. 165-178a)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
dd) Vorstellungen als Fundament des Vertrages - Risikozuweisung ( Rn. 421-430)
cc) Fehlerhafte Vorstellung von Bauumständen als Geschäftsgrundlage ( Rn. 410-420)
cc) Fehlerhafte Vorstellung von Bauumständen als Geschäftsgrundlage ( Rn. 410-420)