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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 186/09
BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - VII ZR 186/09
VolltextIBRRS 2011, 0754
BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09
210 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Beiträge gefunden |
IBR 2024, 1008 | OLG Düsseldorf - Einbeziehung von AGB durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben? |
IBR 2022, 281 | OLG Celle/BGH - Grundsätze über das kfm. Bestätigungsschreiben gelten auch bei öffentlichen Bauaufträgen! |
IBR 2011, 263 | BGH - Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren: Reicht formlose Zustellung? |
IBR 2011, 190 | BGH - Baustellenverhandlungsprotokoll als kaufmännisches Bestätigungsschreiben! |
IBR 2011, 189 | BGH - Verhandlungsprotokoll: Verhandlungsführer hat Anscheinsvollmacht! |
IBR 2010, 1454 | OLG Frankfurt - Selbständiges Beweisverfahren: Zustellung des Antrags zur Verjährungshemmung erforderlich? |
137 Volltexturteile gefunden |
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.09.2017 - 5 U 42/17
1. Der Unternehmer kann ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags bis zur vollständigen Befriedigung der von § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) erfassten Ansprüche vom Besteller die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen.
2. Das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch ausgeschlossen (hier verneint).
3. Wird der Besteller unter Vorschlag von Abnahmeterminen zur Abnahme aufgefordert wird und entsendet er zum Termin einen mit der Sache befassten Architekten, muss er sich dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.
VolltextBGH, Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 26/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 04.07.2017 - VIII ZB 85/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16
1. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte. Dieser Zustellungswille muss sich zudem auf einen bestimmten Adressaten beziehen. Nur für Zustellungsmängel, die der an diesen gerichteten Zustellung anhaften, kommt eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11; vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 40 ff.; jeweils mwN). (Rn. 35)*)
2. Die in § 189 Alt. 2 ZPO vorgesehene Heilung eines Zustellungsmangels, wenn das zuzustellende Dokument der Person, an die die Zustellung "dem Gesetz gemäß [...] gerichtet werden konnte", tatsächlich zugegangen ist, bezieht sich auf die Fälle, in denen sich - wie insbesondere bei §§ 170 bis 172 ZPO - bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, wem das Dokument zugestellt werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, aaO unter II 1 b; vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 unter II 3 a; jeweils zu § 187 ZPO aF; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO Rn. 12; vom 12. März 2015 - III ZR 207/14, BGHZ 204, 268 Rn. 15; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8). (Rn. 49)*)
3. Eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO kommt deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in Betracht, wenn sich für den Empfänger einer Klageschrift erst auf-grund einer Auslegung des Inhalts ergibt, dass er und nicht die im Rubrum der Klageschrift (fälschlicherweise) genannte Person, der die Klageschrift durch das Gericht zugestellt worden ist, Beklagter sein soll. (Rn. 57)*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15
1. Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.
2. Ein solcher Anschein kann sich daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind. Für Architekten- und Ingenieurverträge gilt Entsprechendes.
3. Eine Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, wonach "die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.
4. Eine Klausel, wonach "die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)" enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen.
5. Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht überhaupt keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerks, die zu vom Auftraggeber geltend gemachten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt haben, getroffen hat.*)
OLG Celle, Urteil vom 21.07.2016 - 16 U 192/15
1. Wird der Auftragnehmer (lediglich) mit der Errichtung einer Trennwand beauftragt, wird die Leistung mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung (konkludent) abgenommen.
2. Verjährungshemmende Maßnahmen können nur von dem materiell Berechtigten eingeleitet werden.
VolltextKG, Urteil vom 22.04.2016 - 21 U 119/14
1. Tritt auf dem Baugrundstück drückendes Wasser auf, ist die Ausführung einer "schwarzen" oder "weißen Wanne" als Abdichtung erforderlich. Hat der Auftragnehmer weder eine "schwarze" noch eine "weiße Wanne" ausgeführt, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung berufen, wenn die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstellt und die Ausführung einer solchen Abdichtung ausdrücklich vereinbart worden ist.
3. Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur schlüsselfertigen Errichtung eines Bauvorhabens und gehören bestimmte, vom Auftraggeber erstellte Pläne und planerische Leistungen zur Vertragsgrundlage, hat der Auftragnehmer die weitere Planung selbst fortzuschreiben und dabei die ihm überlassenen Pläne "wie ein Planer" zu überprüfen.
4. Eine fehlende Bauüberwachung des Bauherrn oder Fehler der Bauüberwachung begründen kein Mitverschulden des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 115/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 117/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 119/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 121/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 125/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 127/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 129/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 131/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 116/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 118/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 120/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 122/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 123/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 124/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 126/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 128/15
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer
[mehr ...]
2 Leseranmerkungen gefunden |
Dem Kollegen Bach ist voll und ganz zuzustimmen! Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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siehe auch BGH zur Verbindlichkeit von Besprechungsprotokollen: Leseranmerkung von Dr. Andreas Schmidt-Gayk zu
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3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
II. Vertragsschluss |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
IV. Anordnung des Auftraggebers |
2. Anordnungen Dritter |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
D. § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenhinweis des Auftragnehmers |
III. Inhalt der Regelung |
3. Bedenkenhinweis |
9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
C. Abschluss des Werkvertrages |
III. Annahme des Antrags auf Abschluss des Bauvertrags |
D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
VI. Vertretergeschäfte |
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
1. Hemmung der Verjährung |
b) Sonstige Hemmungstatbestände, § 204 BGB |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung |
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen |
§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen) |
C. Konkludente Vertragsänderungen durch befolgte Anordnung |
§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn) |
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag |
VII. Teilabnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag |
16 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
4. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben ( Rn. 56-62)
4. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Verhandlungsprotokolle ( Rn. 18-21)
f) Beendigung des Verfahrens ( Rn. 196-199)
c) Zustellung des Antrags ( Rn. 190-192)
b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)
b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)
b) Anordnung geänderter Leistungen ( Rn. 165-178a)
b) Anordnung geänderter Leistungen ( Rn. 165-178a)
6 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
5 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
4 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
2. Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung gem. § 204 BGB (VOB/B § 13 Rn. 262-266)
II. Verbindliche Fristen der Ausführung/Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 VOB/B) (VOB/B § 5 Rn. 6-16)
4. Vertretung beim Abschluss und der Änderung des Vertrages (VOB/B § 1 Rn. 17-20)
1. Vorrangigkeit anderweitiger Vereinbarungen (VOB/B § 13 Rn. 211-220)