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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 16/17


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IBRRS 2017, 3751
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs!

BGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17


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17 Beiträge gefunden
IBR-Beitrag (Werkstatt) OLG Köln - Behinderungsmitteilung ist keine Änderungsanordnung!
IBR 2022, 1022 Bauverträge in Zeiten von Krisen und Krieg
IBR 2022, 532 VK Westfalen - Preissteigerungen wegen des Ukraine-Kriegs sind ungewöhnliches Wagnis!
IBR 2022, 283 OLG Hamburg/BGH - Vorunternehmer in Verzug: Kein Nachtrag für höhere Lohn- und Materialkosten!
VPR 2022, 138 VK Westfalen - Preissteigerungen wegen Ukraine-Krieg sind ungewöhnliches Wagnis!
IBR 2021, 1052 Schließt die Corona-Pandemie Ansprüche des Auftragnehmers aus § 642 BGB aus?
IBR 2020, 512 OLG Karlsruhe/BGH - Entschädigung nach § 642 BGB: Gerät und Material müssen nicht auf der Baustelle "parken"!
IBR 2020, 395 OLG Düsseldorf - Kein Personal vorgehalten: Keine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten!
IBR 2020, 394 OLG Brandenburg - Verzugsmitteilung ist "andere Anordnung"!
IBR 2018, 314 KG - Wie lange müssen Arbeitskräfte und Maschinen gegen Entschädigung vorgehalten werden?
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4 Aufsätze gefunden
Eine Arbeitsgrundlage für Baubetriebler
(Jürgen Schwarz)
Dokument öffnen IBR 2019, 1113
Neues zum Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB
(Frank A. Bötzkes; Wolfgang Bayer)
Dokument öffnen IBR 2019, 1091
Wie kann ein Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB aus baubetrieblicher Sicht dargestellt werden?
(Frank A. Bötzkes)
Dokument öffnen IBR 2018, 1060
Bauablaufstörungen - die finanziellen Ansprüche aus § 642 BGB
(Markus Zacharias)
Dokument öffnen IBR 2018, 1010

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1426
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachträge wegen geänderter Leistungen: Tatsächliche Kosten werden vergütet!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 52/19

1. Der Begriff der Mitwirkungshandlungen i.S.v. § 642 BGB ist weit zu verstehen. Insbesondere muss der Auftraggeber das Grundstück aufnahmebereit zur Verfügung stellen, einschließlich der Vorarbeiten anderer Unternehmer.

2. Erklärt der Auftraggeber, dass er aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf die Arbeitsleistungen des Auftragnehmers nicht entgegennehmen wird, bedarf es keines tatsächlichen oder wörtlichen Leistungsangebots des Auftragnehmers, um in Annahmeverzug zu geraten.

3. Die Vorschrift des § 642 BGB gewährt keine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten unabhängig von einem tatsächlich nutzlosen Vorhalten von Personal oder Betriebsmitteln.

4. Der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung.




IBRRS 2019, 1393
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung nur für produktionslos vorgehaltene Mitarbeiter!

LG Mosbach, Urteil vom 18.04.2019 - 2 O 232/17

1. Macht der Auftragnehmer einen Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB geltend, ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn sich der Auftraggeber innerhalb des gesamten vereinbarten Ausführungszeitraums in Annahmeverzug befand.

2. Die Vorschrift des § 642 BGB gewährt eine Entschädigung nur für solche Nachteile, die auf einem nutzlosen, also produktionslosen Bereithalten von Produktionsmitteln beruhen (Anschluss an KG, IBR 2019, 122).

3. Entschädigt werden in erster Linie produktionslos für das Bauvorhaben vorgehaltene Mitarbeiter. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung sind die kalkulierten Lohnkosten zuzüglich Zuschlägen.

4. Da dem Auftragnehmer durch die spätere Verwendung der vorgehaltenen Baustoffe kein Nachteil entsteht, steht ihm insoweit kein Anspruch auf Entschädigung zu.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 0357
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Entschädigung ohne Schaden!

KG, Urteil vom 29.01.2019 - 21 U 122/18

1. Kann ein Werkunternehmer während des Annahmeverzugs des Bestellers die Vergütung aus dem gestörten Werkvertrag nicht wie vorgesehen erwirtschaften, steht ihm für diesen Umsatznachteil keine Entschädigung aus § 642 BGB zu.*)

2. Begehrt ein Werkunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während dieses Annahmeverzugs, so hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte.*)

3. Auch wenn die VOB/B von einer Vertragspartei ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen und die Kontrolle daher gemäß § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB eingeschränkt ist, ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB verwenderfeindlich auszulegen.*)

4. Zeigt der Besteller dem Unternehmer die Umstände an, die seinen Annahmeverzug begründen, so liegt in einer solchen Verzugsmitteilung in aller Regel eine Leistungsänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, sodass dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch nach dieser Vorschrift zustehen kann.*)

5. In diesem Fall besteht der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B neben demjenigen aus § 642 BGB. Im Unterschied zu § 642 BGB gewährt er auch eine Mehrvergütung für annahmeverzugsbedingte Kostensteigerungen.*)

6. Ein Bauvertrag begründet im Grundsatz keine terminbezogenen Pflichten des Bestellers, auch wenn die Parteien Vertragsfristen vereinbart haben (vgl. BGH, IBR 2000, 216). In diesem Fall ist die Mitwirkung des Bestellers zur Einhaltung von Ausführungsfristen generell nicht als vertragliche (Neben-) Pflicht, sondern nur als Obliegenheit ausgestaltet, sodass dem Unternehmer bei Störungen des Bauablaufs keine Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder §§ 280, 286 BGB zustehen.*)




IBRRS 2021, 2661
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB: Wann sind Pläne zu übergeben?

OLG Hamburg, Urteil vom 16.11.2018 - 1 U 40/17

1. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende, bei der Herstellung des Bauwerkes erforderliche Mitwirkungshandlung und gerät er hierdurch in Annahmeverzug, steht dem Auftragnehmer aus § 642 BGB ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch zu.

2. Die dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungsleistung bei Bauverträgen besteht u. a. darin, dass er das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellt, die erforderlichen Vorunternehmerleistungen insoweit also erbracht sind und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.

3. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt einzelne Mitwirkungshandlungen zu erbringen sind, richtet sich nach dem Bauablauf, wie er vom Auftragnehmer in den Grenzen der vertraglichen Terminvereinbarungen nach seinen bautechnischen und baubetrieblichen Anforderungen vorgesehen ist. Bei ungestörtem Bauablauf kann dies dem aufgestellten Bauablauf- oder Terminplan zu entnehmen sein. Etwas anderes gilt, wenn der tatsächliche Bauablauf von Verzögerungen und zahlreichen Umplanungen geprägt ist.

4. Neben der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers ist erforderlich, dass der Auftragnehmer zur Leistung bereit und imstande ist, seine Leistung wie geschuldet dem Auftraggeber angeboten und - sofern die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben - ordnungsgemäß die Behinderung angezeigt hat.

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IBRRS 2018, 1625; VPRRS 2018, 0163
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Entschädigung nach § 642 BGB bei verzögerter Zuschlagserteilung!

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 81/17

Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.*)

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IBRRS 2018, 0734
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung = vereinbarte Vergütung minus Stoffkosten minus anderweitigem Erwerb!

LG Mosbach, Urteil vom 02.02.2018 - 1 O 164/17

Der Auftragnehmer erhält eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung bereithält.

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IBRRS 2017, 3751
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs!

BGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17

1. § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.*)

2. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.*)

3. Bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften zur Berechnung des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB) nicht anwendbar sind.

4. Die Höhe eines Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung und umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten.




IBRRS 2017, 0410
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB setzt keine bauablaufbezogene Darstellung voraus!

KG, Urteil vom 10.01.2017 - 21 U 14/16

1. Der Kündigungstatbestand des § 6 Abs. 7 VOB/B benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist somit auch dann wirksam, wenn die VOB/B nicht als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen sind.*)

2. Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende "bauablaufbezogene Darstellung" der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich.*)

3. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 = IBRRS 2000, 217).*)

4. Die für die Ermittlung der Entschädigung maßgeblichen Preisbestandteile sind gemäß § 642 Abs. 2 BGB anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ausgangspunkt kann eine vom Unternehmer vorgelegte Kalkulation sein. Soweit diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - insbesondere weil sie in der Vergütung enthaltene Deckungsbeiträge und Gewinnanteile ausweist, die in Anbetracht des tatsächlichen Aufwands der Vertragsdurchführung nicht realistisch sind - ist sie in einem Rechtsstreit entsprechend zu korrigieren. Für die insoweit erforderlichen Feststellungen des Gerichts gilt § 287 Abs. 1 ZPO.*)




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12 Blog-Einträge gefunden
Ein längst überfälliges Himmeldonnerwetter
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

In seinem Aufsatz "Obliegenheit oder Pflicht?" (BauR 2024, 561) donnert Keldungs, Vors. Richter am OLG a.D.:
Stört es eigentlich Richter nicht, dass in die Hunderttausende gehende Schäden durch Bauablaufstörungen nicht ausgeglichen werden, weil es den Richtern nicht gelingt, sich aus der Zwangsjacke des § 642 BGB zu befreien?
Erkennbar geht es Keldungs um die wechselvolle und um sich selbst kreisende Geschichte des Nachteilsausgleichs eines Unternehmers, wenn sein Bauablauf durch verzögerte Leistungen des vorlaufenden Unternehmers (Vorunternehmer) behindert wird. Die Krux: Zuletzt hat der BGH dazu in Entschädigungsdauer vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) entschieden, unter § 642 BGB seien dem Nachfolgeunternehmer die erst nach dem Ende des Annahmeverzugs entstehenden monetären Nachteile nicht zu entschädigen.
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Was hat Schimon Peres mit dem Zustand unseres Vergütungs- und Entschädigungsrechts im zivilen Baurecht zu tun?
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Ein ermutigender Satz des früheren israelischen Präsidenten Schimon Peres: "Pessimismus ist einfach Zeitverschwendung, Pessimismus lähmt da, wo wir eigentlich Haltung, Mut und aktives Handeln brauchen." Den fragwürdigen Zustand unseres Vergütungs- und Entschädigungsrechts mit Haltung, Mut und aktivem Handeln weiterentwickeln. So hoffe ich auf eine Klärung der Frage, wie vom Auftraggeber angeordnete BauSoll-Modifikationen im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B der Höhe nach zu behandeln sind. Kalkulatorische Preisniveaufortschreibung oder tatsächliche Kosten, das ist hier die wohl zentrale Frage. Eine Frage, zu deren Beantwortung etliche Zweifel durchlebt werden müssten; siehe etwa Drittler, BauR 2023, 1871. Die zügige Klärung tut Not. Gefordert ist der VII. Zivilsenat am BGH. Zügig und bitte: ...
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Vom BGH scheinbar nachvollziehbar in die Schranken des § 642 BGB gewiesen, aber ...
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Der Besteller B aus unserem (realitätsnahen) Fall lässt den Unternehmer U (Klima-U) und dessen Bauzeitnachtrag mit BGH "Vorunternehmer I" aus dem Jahr 1985 (VII ZR 23/84) durch die Maschen des Rechtsnetzes fallen, ein Netz, das eigentlich die Interessen der Beteiligten auf beiden Vertragsseiten in ausgewogener Weise schützen soll. Damit nicht genug. Gegen den hilfsweise auf einen Entschädigungsanspruch gerichteten Vortrag des Klima-U wendet der B die jüngste Rechtsprechung des BGH zu § 642 Abs. 2 BGB an und stellt, nachdem der Rechtsvertreter des Klima-U nachdrücklich insistiert hatte, zwar eine gewisse Entschädigung in Aussicht. Diese "gewisse Entschädigung" würde sich, das weiß der Klima-U, allerdings auf einen Betrag belaufen, der sehr weit unter der tatsächlichen Höhe aller seiner Nachteile aus dem Mitwirkungsmangel des B liegt. Und, ...
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Es wäre zu schön gewesen ...
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

In seinem Beitrag zur Festschrift für Ulrich Locher zum 65. Geburtstag geht Kniffka der Frage nach, ob die im Anschluss an die Auslegung des § 642 BGB in der Entscheidung BGH "Entschädingungsdauer" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) gemeinhin als Gerechtigkeitslücke wahrgenommene Lücke im Gesetz geschlossen werden kann. Bereits im Titel "Vorunternehmerverzögerung - Keine befriedigende Lösung in Sicht" wird die Hoffnung der Praxis zerstreut, § 642 BGB könne dem durch verzögerte Vorunternehmerarbeiten benachteiligten Auftragnehmer als genereller Auffangtatbestand dienen, mit dem alle Nachteile ausgeglichen werden können und nicht nur jene, die ihm
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Auftragnehmer erhält AGK und W + G aus Umsatz bei Leistungsbereitschaft und nicht nur aus Zuschlag
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte dem Bundesgerichthof mit seiner Entscheidung vom 19.12.2019 (5 U 52/19) in einem Entschädigungs-Fall die Frage vor, ob § 642 BGB ohne das konkrete, nutzlose Vorhalten von Personal oder Material eine Entschädigung für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W + G) gewährt; OLG Düsseldorf "AGK-Unterdeckung", NZBau 2020, 509. Der BGH hat die Sache zur Revision angenommen. Im Zuge seiner Begründungen irrt das OLG in der Auffassung, zur Erfassung von AGK und W + G sei die Zuschlagslösung anzuwenden und nicht die Unterdeckungslösung. Das wird hier auseinandergesetzt.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
BGH klärt Bemessung der Entschädigung weiter - oder: Zweifel an der Eignung des § 642 BGB zur ausgewogenen Regelung
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Die Rede ist von der Entscheidung BGH "Entschädigungshöhe" vom 30.01.2020 (VII ZR 33/19), bisher besprochen in drei Beiträgen hier bei ibr-online.de (IBR 2020, 229, IBR 2020, 230, IBR 2020, 231). BGH "Entschädigungshöhe" knüpft nahtlos an BGH "Entschädigungsdauer = Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17 an. Beide Entscheidungen wirken wie konsequent aus dem Gesetzestext und seinen Entstehungsgründen abgeleitet, offenbaren zugleich erhebliche Regelungslücken zulasten eines in seinem Bauablauf durch verspätete Vorunternehmerleistungen behinderten Auftragnehmers. Die Zweifel an der Eignung des § 642 BGB zur ausgewogenen Regelung der Interessen beider Vertragsseiten wachsen weiter.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 3 Leseranmerkungen)
Entschädigung aus § 642 BGB: KG-Urteil vom 29.01.2019 fällt auf kritischen Boden
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

BGH "Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17: Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB beruht auf einer Anspruchsgrundlage eigener Art. Dieser kann mangels Verschulden, er kann mangels Pflichtverletzung des Gläubigers der Leistung nicht wie ein Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) angesehen werden. Ein Entschädigungsanspruch kann nicht an die Stelle eines Schadensersatzanspruchs gerückt werden; so aber noch die Anregung in BGH "Vorunternehmer II" vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, wodurch sich um § 642 BGB in Literatur und Rechtsprechung ein "völlig aus der Spur geratenes" (Leupertz, BauR 2014, 381, 382) Eigenleben entwickelt hatte, das seit Oktober 2017 beendet ist. Der Auftragnehmer kann nicht mehr die "weiteren Folgen" einer Behinderung aus verspäteter Vorunternehmerleistung nach dem Ende dieser Verspätung (Ende des Annahmeverzugs) zur Entschädigung aus § 642 BGB beanspruchen.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
"Bauzeitnachträge - Die offenen Fragen werden nicht weniger"
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Unter diesem Titel äußert Jan-Hendrik Kues in einem Editorial der "Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht" (kurz: NZBau) den Wunsch an den Bundesgerichtshof, sich mit dem Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" auseinanderzusetzen und die Anforderungen an die Substantiierung - ich ergänze sinngemäß - des anspruchsbegründenden und des einen Anspruch ggf. ausfüllenden Vortrags erneut klarzustellen und weiter auszuführen; siehe September-Heft der NZBau 2018, 505 f. Zugleich weist Kues aber auch auf sozusagen bereits Geschafftes und damit Mut zum Weiterklären Gebendes hin. Ich gehe hier darauf ein, dies nicht zuletzt auch, um jenen, welche die NZBau nicht beziehen oder ihrer habhaft werden, die leidenschaftlichen, mich anregenden Äußerungen in der NZBau zu vermitteln.
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Entschädigung aus § 642 BGB mit BGH vom 26.10.2017
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Die Entscheidung BGH "Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17, BauR 2017, 242 = NZBau 2018, 25 = IBR 2017, 664, 665) wird nun auf Jahre hinaus für Vortrag und Auseinandersetzung von monetären Folgen aus Störungen des Bauablaufs durch Annahmeverzug des Auftraggebers bestimmend sein. BGH "Vorunternehmer III" markiert eine grundlegende Kehrtwende in der Rechtsprechung. Das heißt: Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter anderem "nach der Dauer des Verzugs" (erstes Bemessungskriterium). Und in der Zeit nach dem (Annahme)Verzug - ebenfalls in der Folge dessen - entstehende Nachteile werden dem Auftragnehmer nicht entschädigt. So erhält er nicht nur keine Entschädigung für die in der Bauzeitverlängerung eintretende Steigerungen von Lohn- und Materialkosten (BGH "Vorunternehmer III", BauR 2017, 242, 244). Der Auftragnehmer wird unter anderem auch nicht für seine regelmäßig weitaus schwerer wiegenden Aufwendungen aus längerer Bindung der Bauleitung und der Baustelleneinrichtung in der Bauzeitverlängerung entschädigt. Dabei wird es ihm auch nicht helfen, einen betreffenden Teil der Bauzeitverlängerung nach allen Regeln der Nachweiskunst konkret und bauablaufbezogen auf Annahmeverzug des Auftraggebers zurückgeführt zu haben. Nein: Der BGH folgt jetzt streng dem Wortlaut des Gesetzes.
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Entschädigung aus § 642 BGB: Auftragnehmer bleibt auf Kosten der sekundären Folgen aus Annahmeverzug sitzen
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Unter dem 23.11.2017 hatte ich getitelt: "Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs: Alte Wunde aus BGH 'Vorunternehmer I' wieder aufgerissen". Denn so wohlbegründet die Entscheidung BGH "Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 [VII ZR 16/17 - BauR 2018, 242 = IBR 2017, 664, 665 (Sienz)] auch ist: Sie bringt jenen Auftragnehmer in eine ausweglose Lage, dessen Bauablauf von einer Behinderung getroffen wird, einer Behinderung aus verspätet hergestellter Leistung aus dem Bereich einer zu seiner Leistung vorlaufenden und vorauszusetzenden Leistung (Vorunternehmerleistung), und der die Kosten etwa der Bauzeitverlängerung (sekundäre Folge aus Annahmeverzug des Auftraggebers) beim Auftraggeber geltend machen möchte.
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10 Leseranmerkungen gefunden
Der Ansicht von Keldungs ist zuzustimmen
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Wulf Himmel zu
 Z 
Mitwirkungshandlungen sind Vertragspflichten!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2024, 217
Mit besten Wünschen für einen Paradigmenwechsel
Leseranmerkung von Dr.-Ing. Matthias Drittler zu
 Z 
Mitwirkungshandlungen sind Vertragspflichten!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2024, 217
Vorunternehmerrechtsprechung vs. Glasfassadenentscheidung
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Egal, was in der Baubeschreibung steht: Abdichtung muss abdichten!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2022, 288
Türme aus Elfenbein?
Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
 B 
J' appelle ...
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)
Gescheitert
Leseranmerkung von Uwe Luz zu
 B 
J' appelle ...
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)
Vorunternehmerrechtsprechung Vs. Glasfassadenentscheidung
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Vorunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers!
(Maximilian R. Jahn)
Dokument öffnen IBR 2021, 1018 (nur online)
BGH "Vorunternehmer I" einer Lösung über Pflichtverletzung im Wege
Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
 R 
Keine Entschädigung ohne Schaden!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2019, 122
Nicht ermöglichter Umsatz enthält Erlöse zur Kostendeckung
Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
 R 
Keine Entschädigung ohne Schaden!
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2019, 122
Bitte nicht generalisieren
Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
 R 
Entschädigung ist kein Schadensersatz: Keine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich!
(Christian Sienz)
Dokument öffnen IBR 2017, 665
BGH, Urteil v. 26.10.17 - VII ZR 16/17: Keine bauablaufbezogene Darstellung
Leseranmerkung von Dr. Ralph Bartsch zu
 R 
Entschädigung ist kein Schadensersatz: Keine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich!
(Christian Sienz)
Dokument öffnen IBR 2017, 665

17 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs
III. Änderung des Bauentwurfs

§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung
V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen

§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski)
B. Rechtsnatur der Aufgaben
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit
2. Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nach VOB/B: Pflicht oder Obliegenheit
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen

§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu)
C. § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B
I. Definition und Tatbestand der Behinderung
4. Notwendige Abgrenzung
b) Abgrenzung zu §§ 1 Abs. 3 und 4; 2 Abs. 5 und 6 VOB/B
K. § 6 Abs. 6 VOB/B
III. Abgrenzungs- und Konkurrenzverhältnisse

§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn)
A. Überblick, Anwendungsbereich und Konkurrenzen
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26 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
6. Preisveränderungen
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage
IV. Leistungsstörungen des Bestellers
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen

§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (Retzlaff)
B. Anspruchsvoraussetzung: Annahmeverzug
II. Mitwirkungshandlung
2. Rechtsnatur der Mitwirkung des Bestellers
8. Kasuistik: Bestimmung der Mitwirkungsschnittstelle im Einzelnen
III. Eintreten von Annahmeverzug
C. Rechtsfolge: Entschädigung
1. Entschädigungsfähige Nachteile: vergeblich bereitgehaltene Produktionsmittel
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1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

III. Vertragsgestaltungsvorgaben und Inhaltskontrolle der VOB/B ( Rn. 7-9)


2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 18-DIN 18365 28)

0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 18-VOB/C DIN 18365 28)