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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 151/08
BGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 151/08
Volltext83 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 2018, 1005 | LG Münster - Einbau von gelieferten Bauteilen und verdeckte Mängel: Wann erfolgt die Rüge rechtzeitig? |
IBR 2009, 708 | OLG Köln/BGH - Verfüllarbeiten für Gebäudeerrichtung: In welcher Frist verjähren Mängelansprüche? |
IBR 2009, 575 | BGH - Herstellung und Lieferung von Bauteilen: Kaufrecht! |
IBR 2009, 80 | OLG Nürnberg - Herstellung und Lieferung eines Lagersystems: Gilt die handelsrechtliche Rügepflicht? |
26 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2016 - 19 U 112/15
1. Auf einen Vertrag über die Erbringung von Planungsleistungen und deren Umsetzung durch den Einbau von Einrichtungs- und Dekorationsgegenständen findet Werkvertragsrecht Anwendung, so dass der Auftragnehmer eine Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. verlangen kann.
2. Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über das Vorhandensein von Mängeln der erbrachten Leistung stehen einem Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB a.F. nicht entgegen.
VolltextAG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2015 - 31 C 279/14
Ein "Sinneswandel" eines Kunden nach Lieferung und Abnahme der bestellten Baumaterialien ist kein Dissens, selbst wenn die Bezeichnung der zu liefernden Ware im Vertrag gegebenenfalls mehrdeutig war.*)
VolltextOLG München, Urteil vom 21.04.2015 - 18 U 18/14
1. Ein Werkvertrag und nicht ein Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen liegt vor, wenn ein über die bloße technische Herstellung beweglicher Sachen hinausgehender Gesamterfolg den Schwerpunkt der Verpflichtung des Unternehmers bildet.
2. Planungsleistungen, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile anzusehen sind, stehen der Beurteilung des Vertrags nach den Vorschriften über den Kauf regelmäßig nicht entgegen. Eine Ausnahme kann allerdings gelten, wenn die Planungsleistung so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrags bildet und deshalb die Anwendung des Werkvertragsrechts erfordert.
3. Die Zahlung einer monatlichen Pauschalvergütung steht der Einordnung eines Vertrags als Werkvertrag nicht entgegen.
VolltextAG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015 - 17 C 230/14
1. Für die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 BGB ist unerheblich, ob ein Vertrag als Werkvertrag oder als Kaufvertrag gemäß § 651 BGB einzuordnen ist.*)
2. Die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge im Sinne des §§ 631 ff. BGB.*)
3. Die Beschränkung des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf Verträge über die Lieferung von Waren entspricht Art. 16 c der Richtlinie 2011/83/EU und ist daher richtlinienkonform. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm und ihrer Bedeutung als Ausnahmebestimmung ist weder eine extensive Normauslegung noch eine analoge Anwendung bezogen auf Werkverträge möglich.*)
4. Der Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe in einem Gebäude stellt auch dann einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB und keinen Kaufvertrag nach § 651 BGB dar, wenn Gegenstand des Vertrags die Herstellung und Lieferung einzelner Bauteile (hier: Tritt- und Setzstufen sowie Aluprofile) ist.*)
5. Auch unter Geltung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB genügt, dass sich der Erklärung des Verbrauchers zweifelsfrei der Wille entnehmen lässt, sich vom Vertrag zu lösen. Den Begriff "Widerruf" muss er dabei nicht verwenden. Die Absicht, sich vom Vertrag zu lösen, kommt auch durch die Verwendung des Begriffs "Rücktritt" oder "Kündigung" hinreichend zum Ausdruck (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.10.1992 - VIII ZR 143/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2007 - 24 U 75/07; OLG Bremen, Urteil vom 29.2.2012 - 1 U 66/11). Lediglich eine kommentarlose Rücksendung der Ware oder ein sonstiges konkludentes Verhalten des Verbrauchers kann nicht mehr als Widerrufserklärung gewertet werden.*)
6. Unterlässt der Unternehmer es, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren, haftet er gegenüber dem Verbraucher aufgrund eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens auf Schadensersatz; der Unternehmer ist insbesondere verpflichtet, dem Verbraucher Rechtsberatungskosten (hier: Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch eine Verbraucherzentrale) zu erstatten.*)
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2014 - 5 U 9/14
1. Auf die Errichtung eines Bauwerks findet auch dann Werkvertragsrecht Anwendung, wenn das zu errichtende Gebäude einen Scheinbestandteil des Grundstücks bildet.
2. Die "Stückelung" einer vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft in vier Bürgschaften ist nicht vertragswidrig und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2014 - 22 U 192/13
1. Ein Rahmenvertrag stellt sich als (echter) "Sukzessivvertrag" dar, wenn er auf Vertragsleistungen gerichtet ist, die in zeitlich aufeinanderfolgenden Abrufmengen zu erbringen sind, bei dem also die Vertragsabwicklung durch Teilleistungen (für die dann jeweils § 266 BGB gilt) wesenstypischer Vertragsinhalt war.*)
2. In einem früheren Urteil über einen Teil von Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag wird weder über das Zustandekommen des gegenseitigen Vertrages als solchem noch - und zwar auch nicht im Sinne einer präjudiziellen, an der materiellen Rechtskraft teilnehmenden Rechtsfrage (als Vorfrage) bzw. Entscheidung darüber - über zuvor noch nicht eingeklagte Teilansprüche aus dem gegenseitigen Vertrag materiell rechtskräftig (mit entsprechender Bindungswirkung für Folgeverfahren über weitere Teilansprüche) entschieden.*)
3. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB ist unanwendbar, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und sich die bestehende Vertragslücke ausfüllen lässt. Ein solcher Vertragsbindungswille ist in der Regel zu bejahen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen bereits mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben.*)
4. Ein Vertrag, dessen Schwerpunkt - über die Entwicklung von Prototypen (Vorserie) hinausgehende - individuelle, weitere Leistungen in Zusammenhang mit der Fortentwicklung vom Prototypen (Vorserie) zur Serienfertigung eines Spindschlosses und damit einhergehende weitere individuelle Programmierleistungen, d.h. die Entwicklung, Herstellung und Lieferung einer den besonderen Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers insgesamt entsprechenden und einwandfrei funktionstauglichen Hard- und Software (als bestückte Platine bzw. elektronischer Baustein) darstellt, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)
5. Den Werkunternehmer trifft - auch im Falle einer Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung des Auftraggebers - bis zur Abnahme der Werkleistung die Beweislast dafür, dass er die Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht hat.*)
6. Die Vorschrift des § 377 HGB zur Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers ist gemäß § 381 Abs. 2 HGB auf einen (reinen) Werkvertrag grundsätzlich nicht anwendbar.*)
7. Im Rahmen einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. eines Verstoßes gegen § 139 ZPO muss in der Berufungsbegründung zwingend vorgetragen werden, welcher konkrete Vortrag auf einen gerichtlichen Hinweis in erster Instanz erfolgt wäre.*)
OLG Naumburg, Urteil vom 26.06.2014 - 2 U 131/13
1. Abgrenzung der Anwendbarkeit von Kaufvertrags- oder Werkvertragsrecht auf einen Vertrag zur Lieferung von Tankbehältern - hier: Anwendung von Werkvertragsrecht, weil der Lieferant eine neue Konstruktion unter Einbeziehung einer vom Besteller beigestellten Abgabeeinheit zu entwickeln hatte.*)
2. Zur Feststellung eines überwiegenden Mitverschuldens des Bestellers für die Mangelhaftigkeit des Endprodukts.*)
3. Ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
4. Der Unternehmer haftet trotz eines Mangels seiner Leistung nicht, wenn er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat. Die insoweit in § 13 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 VOB/B getroffenen Regelungen sind eine Konkretisierung von Treu und Glauben, die über den Anwendungsbereich der VOB/B hinaus im Grundsatz auch für den Werkvertrag gelten.
5. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.
6. Auch wenn der Unternehmer den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind. Regelmäßig kann er sich auch nicht allein deshalb darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, weil er sie mit dem Vorunternehmer besprochen hat, sondern er muss dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbstständig prüfen.
LG Landau/Pfalz, Urteil vom 27.02.2014 - 2 O 307/11
1. Bei mehreren zeitlich auseinander liegenden Aufträgen bezüglich eines Bauvorhabens handelt es sich im Zweifel um einen einheitlichen Vertrag.
2. Enthält ein Bauvertrag sowohl Kauf- als auch werkvertragliche Elemente, liegt ein typengemischter Vertrag vor. Die Einordnung des Vertrags als Werk- oder Werklieferungsvertrag mit der Folge der Anwendung der kaufrechtlichen Regeln, beurteilt sich nach dem Schwerpunkt des Vertrags.
3. Bei einem Werklieferungsvertrag, auf welchen das Kaufrecht Anwendung findet, gelten die Regeln über die außerordentliche und die ordentliche Kündigung weder direkt noch analog. Die Baustelle ist nicht Erfüllungsort.
4. Eine Vorleistungspflicht des Unternehmers entfällt. Eine Abnahme der Leistung ist nicht erforderlich.
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2013 - 25 U 166/12
1. Soll der Auftragnehmer nicht nur von ihm herzustellende Pneumatikzylinder liefern, sondern auch umfangreiche Planungs-, Konstruktions-, Anpassungs- und Montageleistungen erbringen, auf die ein Anteil von mehr als zwei Drittel der vereinbarten Gesamtvergütung entfällt, liegt ein Werk- und kein Werklieferungs- oder Kaufvertrag vor.
2. Im Werkvertragsrecht bestehen für den Auftraggeber keine kaufvertraglichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 21 U 75/11
1. Ein an sich voll funktionsfähiges Umluftkühlsystem ist mangelhaft, wenn es nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht und es deshalb nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
2. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines speziellen Kanalumluftsystems ist ein Werklieferungsvertrag, so dass Kaufrecht Anwendung findet. Denn Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden. Dem Werkvertragsrecht unterfallen demgegenüber im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht körperlicher Werke, wie die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten.
3. Noch zu montierende Anlagenteile muss der Käufer nicht bereits bei der Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel rügen. Ob der Käufer seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen ist, ist nach dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Anlage zu beurteilen.
VolltextAG Wetzlar, Urteil vom 27.04.2010 - 30 C 1615/08
Zur Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht, wenn fremdes Eigentum nur bearbeitet wird.
VolltextOLG Bremen, Urteil vom 19.03.2010 - 2 U 110/09
1. Nimmt der Unternehmer die Herstellung und den Einbau von beweglichen Teilen vor, liegt ein Werklieferungsvertrag vor, wenn nach dem Vertrag die Verpflichtung, Eigentum und Besitz an den Einzelteilen zu übertragen, im Vordergrund steht; dagegen gilt Werkvertragsrecht, wenn das Interesse des Bestellers an der Erstellung eines funktionsfähigen Werkes überwiegt. Dabei kommt es weder auf den Umfang eventueller Eigenleistungen des Bestellers noch darauf an, ob die Montage der Bauteile insgesamt nur wenig Zeit beansprucht.
2. Der Vertrag über Lieferung und Einbau von Kühlzellen und Kühlräumen ist ein Werkvertrag, so dass die handelsrechtliche Rügepflicht gem. §§ 377, 381 HGB nicht gilt.
VolltextOLG Rostock, Beschluss vom 16.02.2010 - 4 U 99/09
Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Alagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Kaufrecht zu beurteilen. Dabei rechtfertigt die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, keine andere Beurteilung.
VolltextBGH, Urteil vom 09.02.2010 - X ZR 82/07
Auf einen Vertrag über die Lieferung neu herzustellender beweglicher Sachen (hier: Tiefladesattelauflieger) ist Kaufrecht anzuwenden. Unerheblich für die vertragsrechtliche Einordnung ist, dass die Sache nach den konkreten Vorstellungen und Vorgaben der Klägerin hergestellt werden sollte.
VolltextBGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 151/08
1. Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.*)
2. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.*)
3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.*)
VolltextOLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2008 - 1 U 148/08
1. § 651 Satz 1 BGB gilt uneingeschränkt nur für den Verbrauchsgüterkauf. Die rechtliche Einordnung von Verträgen, die die Herstellung und Lieferung von Investitionsgütern zum Gegenstand haben, richtet sich nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistung.*)
2. Übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung, eine technisch komplexe Sache eigens für die im Wesentlichen funktional definierten Bedürfnisse des Auftraggebers herzustellen, so richten sich etwaige Gewährleistungsansprüche nach Werkvertragsrecht. § 377 HGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.*)
Volltext4 Nachrichten gefunden |
(09.05.2012) Werkvertrag oder Kaufvertrag? Diese Frage beschäftigt zunehmend auch Bauherren und Investoren - und zwar mit weitreichenden Folgen. "Infolge einer schon vor geraumer Zeit durchgeführten Gesetzesänderung (§ 651 BGB) unterliegen heute viele Verträge im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks dem Kaufrecht, ohne dass dies den Beteiligten bewusst ist" ...
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(14.03.2012) Werkvertragsrecht oder Kaufrecht? Diese Frage beschäftigt zunehmend die Immobilienbranche, mit teilweise weitreichenden Folgen, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Der Bundesgerichtshof hat die Haftungsrisiken für Architekten um einen weiteren Aspekt erweitert.
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(14.12.2011) Kaufvertrag oder Werkvertrag? Beide Vertragsarten sind am Bau üblich. Nach der Entscheidung des BGH vom 23.07.2009 wird die Unterscheidung in Zukunft immer wichtiger. Vor allem Architekten und Fachplaner sollten sie nicht auf die leichte Schulter nehmen.
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(19.08.2009) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 151/08
IBR 2009, 575 BGH, 23.07.2009 - VII ZR 151/08
1 Leseranmerkung gefunden |
§ 651 Leseranmerkung von Dr. Jochen Rudolph zu
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7 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB |
I. Fünfjährige Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk und an Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk |
3. Gebäude und Gebäudeteile als Bauwerk |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
§ 650 BGB Anwendung des Kaufrechts (Bruinier) |
B. Der Anwendungsbereich des § 650 BGB |
I. „Bewegliche Sachen“ |
3. Gilt das auch für bewegliche Sachen, die zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind? |
C. Das „Bau-Kaufrecht“ |
II. Die Besonderheiten des „Bau-Kaufrechts“ |
3. Besonderheiten des „Bau“-Handelskaufs („B2B-Geschäft“) |
b) Prüfungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB |
17 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
5. Baubezogene Lieferverträge (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 121)
1. Eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 33-34)
1. Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 VOB/B (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 5)
II. Systematische Stellung zu den §§ 631 ff. BGB ( Rn. 14-19)
3. Eigentumsverschaffung oder Sicherheitsleistung (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 36-41)
bb) Für die Fassungen der Klausel in der VOB/B 2009 und früher. (VOB/B § 16 Abs. 3 Rn. 8-9b)
(2) § 16 Abs. 3 VOB/B in der Fassung vor 2012. ( Rn. 42-49)
2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |