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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 101/02
BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02
65 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2003, 425 | OLG Braunschweig/BGH - Keine baubegleitende Kostenermittlung - Schadensersatz? |
IBR 2003, 171 | BGH - Keine Revision trotz offensichtlicher Unrichtigkeit des Urteils! |
57 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 27.05.2003 - VI ZR 389/02
§ 1 GIAufrG, § 16 EVZ-StiftG halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand und schließen Ansprüche sog. "Zwangsarbeiter" gegen die I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung wirksam aus.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 10.04.2003 - IX ZR 137/02
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 02.04.2003 - VIII ZB 117/02
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02
a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.*)
b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist.*)
c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).*)
d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.03.2003 - VI ZR 355/02
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben oder nicht dargetan sind.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.03.2003 - XI ZR 264/02
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02
a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision.*)
b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht.*)
c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde darzulegen.*)
d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.*)
1 Leseranmerkung gefunden |
Grds. zur Bedeutung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde Leseranmerkung von Maic Fasold zu
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