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BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IVR 2019, 59 | AG Duisburg-Hamborn - Klauselerteilung bei Grundschuld mit persönlicher Haftung mit Vollstreckungsunterwerfung |
IBR 2011, 1309 | BGH - Wann muss der Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die Vollstreckungsklausel erteilen? |
33 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 08.11.2013 - V ZR 155/12
1. Zuschlagsbeschlüsse (§ 90 ZVG) sind - ebenso wie Grundbucheintragungen - zumindest grundsätzlich objektiv "aus sich heraus" auszulegen.*)
2. Greift ein Zuschlag (§ 90 ZVG) in schuldnerfremdes Eigentum ein, ist er unwirksam, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2013 - V ZR 148/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.10.2012 - VII ZB 51/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.08.2012 - VII ZA 11/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.06.2012 - VII ZB 48/10
Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Hat der Verwalter gegen einen Mieter einen Titel auf Räumung und Herausgabe des der Beschlagnahme unterliegenden Mietobjekts erstritten, kann der Ersteher die Erteilung einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels gemäß § 727 ZPO jedenfalls nach der Beendigung der Zwangsverwaltung nicht verlangen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.06.2012 - VII ZB 47/10
Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Hat der Verwalter gegen einen Mieter einen Titel auf Räumung und Herausgabe des der Beschlagnahme unterliegenden Mietobjekts erstritten, kann der Ersteher die Erteilung einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels gemäß § 727 ZPO jedenfalls nach der Beendigung der Zwangsverwaltung nicht verlangen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.05.2012 - V ZR 237/11
Der für die Nachfolge in die Rechte aus einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung für eine Sicherungsgrundschuld erforderliche "Eintritt in den Sicherungsvertrag" (BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 151 Rn. 40) kann auch durch Abschluss eines Vertrags zugunsten des Sicherungsgebers erfolgen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.02.2012 - VII ZB 49/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 27.01.2012 - V ZR 92/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 24.11.2011 - VII ZB 29/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 24.11.2011 - VII ZB 30/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 24.11.2011 - VII ZB 12/11
Zur Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung, in der der Schuldner die persönliche Haftungserklärung ausdrücklich nur gegenüber dem "jeweiligen Gläubiger" der Grundschuld übernommen hat.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.10.2011 - VII ZB 38/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.10.2011 - VII ZB 98/10
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.10.2011 - VII ZB 100/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.10.2011 - VII ZB 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.10.2011 - VII ZB 88/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.10.2011 - VII ZB 20/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 65/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 73/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZR 126/10
1. Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des § 727 ZPO ist derjenige, der anstelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10, ibr-online).
2. Ist der Kläger nach dem Berufungsurteil aktivlegitimiert, einschließlich der Berechtigung, Zahlung an sich zu verlangen, kann die dadurch erworbene Rechtsposition an einen Dritten abgetreten werden. Betreibt der Dritte die Zwangsvollstreckung, wird dadurch eine isolierte Vollstreckungsstandschaft, die unzulässig wäre, nicht begründet.
VolltextBGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 81/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10
a) Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten.*)
b) Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist.*)
c) Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.*)
d) Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133).*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(20.07.2011) Der u. a. für das Recht der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel zu erteilen hat.
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