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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 395/01


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 1112
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmangel bei Baukostenüberschreitung

BGH, Urteil vom 13.02.2003 - VII ZR 395/01

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41 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2003, 315 BGH - Vereinbarung einer Baukostenobergrenze: Keine Toleranz!

11 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2003, 1112
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmangel bei Baukostenüberschreitung

BGH, Urteil vom 13.02.2003 - VII ZR 395/01

Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.*)

Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.*)

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4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung
b) Schuldanerkenntnisse in Bausachen
cc) Das beweiserleichternde Schuldbekenntnis

§ 649 BGB Kostenanschlag (Bruinier)
D. Anzeigepflicht
II. Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
C. § 650p Abs. 1
V. Geschuldete Leistungen / Vertragspflichten
3. Einzelheiten zu den Vertragspflichten
a) Planung
cc) Berücksichtigung von Kostenvorgaben und wirtschaftlichen Verhältnissen

§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn)
C. § 650q Abs. 2
I. Anordnungen nach § 650b Abs. 2



5 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

a) Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 889-892)

a) Kündigungsgrund ( Rn. 35-38)

a) Kündigungsgrund ( Rn. 35-38)