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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 154/18
BGH, Urteil vom 09.05.2019 - VII ZR 154/18
Volltext27 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2021, 1044 | OLG Köln/BGH - Gefahrübergang für das Gemeinschaftseigentum bei Wohnungsübergabe! |
IBR 2019, 528 | BGH - Abnahme als Gegenstand einer Feststellungsklage? |
19 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 22.07.2021 - VII ZR 113/20
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH, NJW 2020, 3386; BGH, IBR 2019, 529).*)
VolltextLG Kiel, Urteil vom 09.07.2021 - 9 O 28/21
Mit einer negativen Feststellungklage kann nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich konkreter Teilbeträge einer Schlussrechnung (hier: ein Anspruch aus Bauzeitverlängerung) kein Anspruch des Auftragnehmers besteht. Denn bei den Einzelpositionen einer Schlussrechnung handelt es nicht um feststellungsfähige (Teil-)Rechtsverhältnisse.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 28.10.2020 - 17 U 44/16
1. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht ab, obwohl es im Wesentlichen mangelfrei hergestellt ist (unberechtigte Abnahmeverweigerung), gilt das Werk als abgenommen.
2. Handelt es sich bei den im Abnahmeprotokoll aufgelisteten Restarbeiten nur um kleinere Nachbesserungsarbeiten und geringfügige Mängel (Reinigung, Beschilderung und Beschriftung, fehlende Steckdose usw.), die als unwesentlich und geringfügig anzusehen sind, ist es dem Auftraggeber zuzumuten, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß abzunehmen.
3. Besteht Abnahmereife, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahmereife ist danach zu beurteilen, ob der Auftraggeber wegen erkennbarer Mängel (subjektiv) Anlass dazu haben kann, die Abnahme zu verweigern.
4. Eine negative Feststellungsklage, dass ein Werk nicht abgenommen ist oder nicht als abgenommen gilt, ist zulässig.
VolltextBGH, Urteil vom 22.10.2020 - VII ZR 10/17
1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten.*)
2. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftragnehmer zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat.*)
VolltextOLG Braunschweig, Urteil vom 16.01.2020 - 8 U 2/17
1. Ein Bauvertrag muss notariell beurkundet werden, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet und wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen.
2. Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht von ihm, ist er nicht gem. § 313b BGB zu beurkunden (Anschluss an BGH, IBR 2002, 461).
3. Ein etwaiger Formverstoß wird durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch geheilt. Das gilt auch für die Heilung eines nicht mitbeurkundeten, an sich formfreien und nur wegen des Verknüpfungswillens formbedürftigen Bauvertrags.
4. Auf einen Bauträgervertrag finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung, auch wenn er von den Parteien als "Bauträger-Kaufvertrag" bezeichnet worden ist.
5. Ein Bauträger darf nur Zahlungen entgegennehmen, die den jeweiligen Raten der MaBV entsprechen. Eine von den Vorschriften der MaBV abweichende Vereinbarung zwischen einem Bauträger und einem Erwerber ist nichtig.
6. Die Nichtigkeit erfasst ausschließlich die Zahlungsvereinbarung und berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung tritt die Vorschrift des § 641 Abs. 1 BGB, so dass die Zahlungsverpflichtung des Erwerbers erst mit der Abnahme fällig wird.
7. Die Klausel in einem vom Bauträger vorformulierten Vertrag, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch durch die Hausverwaltung erfolgen kann, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam, weil jeder Erwerber einen individuellen Anspruch auch auf Abnahme es Gemeinschaftseigentums hat.
8. Der Begriff "schlüsselfertig" ist die funktionale Beschreibung des Leistungsinhalts. Daher gehen konkrete Leistungsbeschreibungen vor. Nur soweit diese Lücken aufweisen, können diese durch die Schlüsselfertigklausel gefüllt werden. Eine Lücke liegt aber nicht vor, wenn ausdrücklich bestimmte Leistungen herausgenommen werden.
OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2019 - 12 U 10/18
1. Die "vollständige Fertigstellung" ist begrifflich noch nicht erreicht, wenn Mängel vorliegen, die auch eine (zivilrechtliche) Abnahme hindern würden.
2. Sowohl für die Frage der "vollständigen Fertigstellung" als auch für die Frage der "Abnahme" kommt es einheitlich auf das Vorliegen von Abnahme bzw. Abnahmereife an.
3. Wenn wesentliche Mängel vorliegen, die sowohl eine Abnahme gem. § 641 BGB als auch eine "vollständige Fertigstellung" i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV hindern, steht dem Erwerber gem. § 817 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Fertigstellungsrate i.H.v. 3,5% des Kaufpreises zu.
4. Die MaBV verbietet dem Bauträger als Gewerbetreibenden die Entgegennahme von Zahlungen, sofern nicht die in §§ 3, 4, 7 MaBV genannten Bedingungen eingehalten werden.
5. Nach Sinn und Zweck der MaBV dürfen Zahlungen des Erwerbers erst dann erfolgen, wenn der dazugehörige Bauabschnitt fertig gestellt ist.
6. Eine Regelung im Bauträgervertrag, die den Erwerbern die Möglichkeit der freiwilligen Abschlagszahlung vor Fälligkeit der betreffenden Rate eröffnet, ist aufgrund des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2, § 7 MaBV i.V.m. § 12 MaBV gem. § 134 BGB nichtig.
7. Eine in den AGB eines Bauträgers enthaltene Klausel, wonach der Erwerber zur vollständigen Zahlung vor der "vollständigen Fertigstellung" verpflichtet sein soll, verstößt (auch) gegen AGB-Recht und ist daher unwirksam.
8. Der Schutz des Erwerbers erfordert es bei einem Verstoß gegen § 632a Abs. 3 BGB a.F. (§ 650m Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) durch eine unwirksame AGB-Klausel sowie bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2, § 7 MaBV, dass er bei vorzeitiger Zahlung des vollen Kaufpreises den Teil des Kaufpreises zurückerhält, der ihm gesetzlich zugestanden hätte, der ihm durch die unwirksame Klausel genommen wurde, und den er benötigt, um den zur vollständigen Fertigstellung der Bauleistung erforderlichen Druck bei Vorliegen von Mängeln aufzubauen.
9. Eine entgegen § 632a Abs. 3 BGB a.F. geleistete Abschlagszahlung kann nicht als Zahlung zurückgefordert werden; in welcher Form die Sicherheitsstellung geschieht, obliegt allein der Auswahl des Bauträgers.
10. § 632a Abs. 3 BGB a.F. stellt ein Schutzgesetz dar.
BGH, Urteil vom 09.05.2019 - VII ZR 154/18
Die Frage, ob eine Abnahmeerklärung nicht erfolgt ist und deshalb die Abnahmewirkungen nicht eingetreten sind, kann gem. § 256 Abs. 1 ZPO Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein. Gleiches gilt für die Frage, ob die Abnahmewirkungen gem. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. nicht eingetreten sind, weil keine Verpflichtung zur Abnahme besteht (Fortführung von BGH, IBR 1996, 316).*)
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 10.09.2018 - 17 U 44/16
ohne amtliche Leitsätze
VolltextOLG Köln, Urteil vom 11.07.2018 - 17 U 44/16
1. Jeder Erwerber hat einen eigenen Anspruch auf Abnahme des Gemeinschaftseigentums.
2. Die Abnahme des Sondereigentums oder die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch andere Wohnungseigentümer führen nicht zu einer Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erwerber, soweit es sich nicht um die Teile des Gemeinschaftseigentums handelt, die ausschließlich im Bereich der Wohnung (Sondereigentum) liegen oder dem Erwerber zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind.
3. Eine sog. negative Feststellungsklage, dass ein Werk nicht abgenommen ist, ist - grundsätzlich - ebenso zulässig wie eine entsprechende "positive" Feststellungsklage, dass das Werk abgenommen ist. Bei der Abnahme i.S.v. § 640 Abs. 1 BGB handelt es sich um ein der Feststellung gem. § 256 ZPO zugängliches Rechtsverhältnis.
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
V. Anspruch auf Abnahme |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |