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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 403/14


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 1948; IMRRS 2016, 1180
ProzessualesProzessuales
Möglichkeit unterschiedlicher Wertung: Zweifel an Richtig- und Vollständigkeit!

BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14

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18 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2016, 616 BGH - Wann ist das Berufungsgericht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet?

17 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 3853
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BGH, Urteil vom 15.10.2019 - VI ZR 105/18

Zur Anwendung eines nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzepts und zum Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung des Patienten. (Rn. 14 - 15 und 19)*)

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IBRRS 2020, 1410
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Über Sanierung falsch beraten: Wie hoch ist der Schaden des Auftraggebers?

OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018 - 2 U 189/18

1. Der Auftragnehmer verletzt die ihm obliegenden (vor-)vertraglichen Beratungspflichten, wenn er energetische Sanierungsmaßnahmen empfiehlt, die nicht zu einer Energieeinsparung, sondern zu höheren Kosten führen.

2. Besteht aufgrund eines Beratungsfehlers die Verpflichtung zum Schadensersatz, ist der Auftraggeber so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre.

3. Wer (vor-)vertragliche Beratungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre; es besteht die Vermutung, dass sich der geschädigte Auftraggeber aufklärungsrichtig verhalten hätte.

4. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Auftraggeber neben einem Schadensersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Auftragnehmer Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten.

5. Ist der Auftraggeber durch falsche Beratung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags über den Erwerb eines Gegenstands veranlasst worden, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des aufgewendeten Betrags und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstands.

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IBRRS 2018, 1077
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gilt ein "Projektnachlass" auch für Nachträge?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2017 - 5 U 113/16

1. Vereinbaren die Parteien in einem Verhandlungsprotokoll für den Hauptauftrag einen "Projektnachlass", so kann diese Formulierung dahin ausgelegt werden, dass für die gesamte Abwicklung des Projekts, wozu auch die Nachtragsarbeiten zählen, ein solcher Nachlass zu gewähren ist.*)

2. Eine mündliche Nachlassvereinbarung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 2 HOAI (1996/2002), wenn sie Leistungen betrifft, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI (1996/2002) genannten Tafelhöchstwert überschreiten.*)

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IBRRS 2017, 2322
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BGH, Urteil vom 30.05.2017 - VI ZR 501/16

1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen.*)

2. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer sozialversicherungs-rechtlichen Haftungsprivilegierung in der Person des in Anspruch genommenen Schädigers aus der uneingeschränkten Prüfungskompetenz der Zivilgerichte unterliegenden Gründen zwar nicht erfüllt sind, sich aber die Frage stellt, ob seine Haftung in Hinblick auf die Privilegierung eines weiteren Schädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt ist.*)

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IBRRS 2016, 2977; IMRRS 2016, 1751
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht!

BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15

1. Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zu Grunde liegt, nicht aus (Bestätigung von BGH, Urteile vom 23.09.2015 - VIII ZR 297/14, IMR 2015, 485 = NJW 2015, 3368; vom 18.05.2005 - VIII ZR 368/03, IMR 2007, 1122 - nur online = NJW 2005, 2395). Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch so weit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.09.015 - VIII ZR 297/14, a.a.O.).*)

2. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen. Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18.05.2005 - VIII ZR 368/03, a.a.O.).*)

3. Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 316 f.; vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14, IBR 2016, 616 = VersR 2016, 1194; vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015; Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 214/15, NJW-RR 2016, 982).*)

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BGH, Urteil vom 06.10.2016 - III ZR 140/15

1. Völkerrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, BGHZ 169, 348).*)

2. Das deutsche Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) findet auch unter der Geltung des Grundgesetzes auf Schäden keine Anwendung, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279).*)

3. Ein Soldat begeht keine Amtspflichtverletzung, wenn er aus tatsächlichen Gründen einen Völkerrechtsverstoß nicht voraussehen oder vermeiden konnte.*)

4. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht vorliegt, ist Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt nicht die ex post getroffene Sichtweise. Vielmehr kommt es auf diejenigen Erkenntnisse an, die einem Befehlshaber ex ante bei der Planung und Durchführung einer militärischen Handlung zur Verfügung stehen.*)

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IBRRS 2016, 1948; IMRRS 2016, 1180
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ProzessualesProzessuales
Möglichkeit unterschiedlicher Wertung: Zweifel an Richtig- und Vollständigkeit!

BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14

1. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.*)

2. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (hier: Einsperren von Schiffen im Hafen).*)

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