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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 345/13


Beste Treffer:
IBRRS 2014, 4513
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BGH, Beschluss vom 04.09.2014 - VI ZR 345/13

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IBRRS 2014, 2051; IMRRS 2014, 1102
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

BGH, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13

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27 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2014, 1265 BGH - Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals!

26 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 1541
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BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt. (Rn. 17 - 20)*)

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IBRRS 2017, 3964
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BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 477/16

Die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. (Rn. 10 ff.)*)

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IBRRS 2017, 0575; IMRRS 2017, 0249; IVRRS 2017, 0088
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kein B-Plan: Keine Einspeisevergütung

BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 278/15

Ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c EEG 2012-I setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorlag. Fehlt es hieran, kommt ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012-I - auch für spätere Zeiträume - selbst dann nicht in Betracht, wenn die Errichtung der Anlage auf der Grundlage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung erfolgte und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan anschließend noch gefasst wird.*)

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IBRRS 2016, 1876; IMRRS 2016, 1144
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert der Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung?

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3 = IBRRS 2006, 1960 = IMRRS 2006, 1233; vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).*)

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BGH, Urteil vom 05.04.2016 - VI ZR 283/15

Zur Restschuldbefreiung bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.*)

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BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 437/14

1. Die Frage, ob der Verletzte seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, richtet sich gemäß Art. 40 IV EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht. Die Bestimmung sieht eine echte Alternativanknüpfung vor; der Direktanspruch ist nicht nur subsidiär aus dem Versicherungsvertragsstatut herzuleiten.*)

2. Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden. Der Verletzte muss sich nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln.*)

3. Dem von Art. 40 IV EGBGB zur Anwendung berufenen Recht unterliegt auch die Frage, ob der Direktanspruch verjährt ist.*)

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BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15

1. Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.*)

2. Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.*)

3. Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.*)

4. Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.*)

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IBRRS 2016, 0621; IMRRS 2016, 0400
ProzessualesProzessuales
Höhe der Beschwer beim Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15

Begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, bemisst sich der Wert seiner Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die er gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.*)

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BGH, Beschluss vom 25.08.2015 - X ZB 5/14

1. Die Vergütung des Patentanwalts für die Vertretung einer Partei oder die Mitwirkung bei der Vertretung einer Partei im gerichtlichen Verfahren kann nicht nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden. (amtlicher Leitsatz)*)

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BGH, Beschluss vom 25.08.2015 - X ZB 6/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 09.07.2015 - III ZR 329/14

1. Will der Patient eines Krankenhauses vom Träger der (hier in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen) Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren, damit er gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann, so ist der Krankenhausträger grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Insoweit überwiegt bei der im Rahmen des § 35 I Nr. 3 LKHG M-V vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig das Auskunftsinteresse des Geschädigten das Datenschutzinteresse des Schädigers.*)

2. Ist die geforderte Mitteilung der Anschrift des Mitpatienten nach dieser Vorschrift erlaubt, scheidet eine Strafbarkeit der die Auskunft erteilenden Person nach § 203 I Nr. 1, III 2 StGB aus.*)

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IBRRS 2015, 1351
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 20.01.2015 - VI ZR 137/14

Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes.*)

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IBRRS 2014, 4075
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de).*)

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IBRRS 2014, 4513
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.09.2014 - VI ZR 345/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 0216; IMRRS 2016, 0128
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Nachbarn beschweren sich: Vermieter muss Namen der Mieter nicht nennen!

AG München, Urteil vom 08.08.2014 - 463 C 10947/14

Im laufenden Mietverhältnis ist es dem Vermieter nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des Mieters beschweren, zu offenbaren.

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IBRRS 2014, 2051; IMRRS 2014, 1102
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

BGH, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13

1. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.*)

2. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.*)

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