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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 222/16
BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 222/16
Volltext17 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2017, 588 | BGH - Auskunftsanspruch verjährt nicht vor Hauptanspruch! |
14 Volltexturteile gefunden |
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2018 - 1 U 22/16
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 08.02.2018 - III ZR 65/17
1. Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht. (Rn. 26)*)
2. Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296). (Rn. 26)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 175/17
1. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103). (Rn. 9 - 10)*)
2. Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen. (Rn. 23)*)
3. Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt. (Rn. 27)*)
VolltextBGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 222/16
Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.*)
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