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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 222/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 2815; IMRRS 2017, 1163
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auskunftsanspruch verjährt nicht vor Hauptanspruch!

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 222/16

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1 Beitrag gefunden
IBR 2017, 588 BGH - Auskunftsanspruch verjährt nicht vor Hauptanspruch!

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 3303
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des Handelsvertreters

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2018 - 1 U 22/16

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2018, 0994
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 08.02.2018 - III ZR 65/17

1. Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht.  (Rn. 26)*)

2. Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296).  (Rn. 26)*)

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IBRRS 2018, 0851
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BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 175/17

1. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103). (Rn. 9 - 10)*)

2. Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.  (Rn. 23)*)

3. Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt. (Rn. 27)*)

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IBRRS 2017, 2815; IMRRS 2017, 1163
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auskunftsanspruch verjährt nicht vor Hauptanspruch!

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 222/16

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.*)

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