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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 176/09
BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09
Volltext39 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IMR 2024, 125 | AG München - Verletzung des Persönlichkeitsrechts schon bei Verdacht der Videoüberwachung |
IMR 2018, 33 | AG Gemünden - Videoüberwachung des eigenen Grundstücks: Abwehrrechte der Grundstücksnachbarn? |
IMR 2016, 234 | LG Berlin - Keine Kameraattrappe im Hausflur! |
IMR 2010, 243 | BGH - Überwachungsdruck durch Videokameras |
26 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17
1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.*)
2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.*)
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 01.02.2018 - 67 S 305/17
1. Die Installation von Videokamera-Attrappen kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls wegen des andauernden Überwachungsdrucks für die Bejahung eines Eingriffs in das aus Art. 2 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht ausreichen, wenn nicht erkannt werden kann, ob tatsächlich eine bloße Attrappe oder - gegebenenfalls nach nicht äußerlich wahrnehmbarer technischer Veränderung - eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird.*)
2. Eine dem äußeren Anschein nach funktionsfähige Kamera vermittelt dem unbefangenen Betrachter ebenso wie eine funktionstüchtige Videokamera den Eindruck, er werde überwacht. Dem Mieter ist nicht zumutbar, permanent die Gegebenheiten prüfen, um sich zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist.*)
VolltextAG Gemünden, Urteil vom 28.07.2017 - 11 C 187/17
1. Grundstücksnachbarn können einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, wenn deren Grundstück rechtswidrig von Kameras des Nachbargrundstücks erfasst wird.
2. Maßgeblich ist, ob von der Ausrichtung der Kameras das Nachbargrundstück erfasst wird.
3. Bei nicht ohne weiteres verstellbaren Kameras ist ein "Überwachungsdruck" auch dann nicht gegeben wenn die Kameras sichtbar sind.
4. Die Entscheidung im Einzelfall erfolgt durch freie Überzeugung des Gerichts, in der Regel durch Inaugenscheinnahme.
VolltextAG Schöneberg, Urteil vom 02.06.2017 - 771 C 82/16
1. Sein Sondereigentum darf ein Wohnungseigentümer überwachen, wenn die Überwachung nicht auch fremdes Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum sowie öffentliche Flächen oder fremde Grundstücke erfasst. Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage, so dass die Überwachung danach nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche, begründet alleine ihre Unzulässigkeit nicht; konkrete Umstände müssen eine Manipulation nahelegen.
2. Die Tatsache, dass benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer Videoanlage einbezogen zu werden.
3. Ein Wohnungseigentümer, in dessen Sondereigentum sich ein Zähler befindet, hat nur das Ablesen der Zähler nach vorheriger Absprache durch befugte Personen zu dulden. Zum Kreis der befugten Personen gehören etwa der Verwalter und der Hausmeister, nicht jedoch andere Wohnungseigentümer.
4. Ein Beschluss, der die Videoüberwachung zweier im Sondereigentum stehender Parkplätze mit der Einschränkung erlaubt, dass nur diese beiden Parkplätze von der Kamera erfasst werden dürfen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
VolltextAG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 - 31 C 138/14
1. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses darf eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist. Sobald diese Videoüberwachung zumindest auch Bereichen (benachbartes Grundstück samt Zugangsweg) erfasst, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden.
2. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nämlich nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung; es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Durch die Videoüberwachung können private und intime Daten festgehalten sowie Profile über das Verhalten des Nachbarn und seiner Besucher erstellt werden.
3. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, so dass danach zu differenzieren ist, ob die Videokamera auf das Grundstück des Dritten ausgerichtet ist oder aber öffentlich zugänglichen Raum abbildet oder gar nur das Grundstück der Person, die die fraglichen 3 Videokameras angebracht hat.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 28.10.2015 - 67 S 82/15
1. Auch das Anbringen einer Kameraattrappe im Hausflur ist unzulässig. Auch hier besteht für den Mieter der gleiche Überwachungsdruck wie bei einer echten Kamera.
2. Die Montage einer Attrappe ist nur dann gerechtfertigt, wenn es zu schwerwiegenden Vorkommnissen gekommen ist.
VolltextAG Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015 - 70 C 17/15
1. Wird Gemeinschaftseigentum ohne entsprechenden Beschluss der übrigen Wohnungseigentümer durch ein digitaler Türspion mit Kamerafunktion überwacht, so kann die Eigentümergemeinschaft von dem betreffenden Wohnungseigentümer die Beseitigung dieser Kameraanlage fordern.
2. Die Installation einer Videokamera ist von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers nur dann erfasst, wenn die Kamera ausschließlich Bereiche aufnimmt, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. Allerdings kann gleichwohl in das allgemeine Persönlichkeitsrecht übriger Eigentümer eingegriffen werden, wenn durch die Videokamera ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut wird.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 23.07.2015 - 57 S 215/14
Ein Grundstückseigentümer kann bereits dann die Entfernung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera verlangen, wenn er ernsthaft dadurch eine Überwachung befürchten muss; eine solche Befürchtung ist aufgrund konkreter, nachvollziehbarer Umstände wie beispielsweise einen eskalierenden Nachbarstreit gerechtfertigt.
VolltextLG Detmold, Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 52/15
1. Die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks darf die auf dem Grundstück liegende Zufahrtsstraße für das dahinter befindliche Grundstück des Nachbarn nicht erfassen.
2. Eine solche Videoüberwachung ist allenfalls dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse besteht und darüber hinaus kein Verstoß gegen das Übermaßverbot erfolgt.
VolltextAG Lemgo, Urteil vom 24.02.2015 - 19 C 302/14
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Installation einer Videoüberwachungsanlage auf dem Nachbargrundstück.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 220/12
Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 265/10
Zur Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück das Persönlichkeitsrecht des Grundstücksnachbarn beeinträchtigt.
VolltextBGH, Urteil vom 08.04.2011 - V ZR 210/10
Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht. Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage rechtfertigt nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist.*)
AG Meldorf, Beschluss vom 18.05.2010 - 81 C 305/10
Eine permanente Videoüberwachung im und vor dem Gerichtsgebäde ist mangels konkreter Anhaltspunkte für schwerwiegende Rechtsverletzungen unzulässig.
VolltextBGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09
Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.*)
VolltextLG Potsdam, Urteil vom 22.04.2009 - 13 S 9/09
Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.
Volltext7 Nachrichten gefunden |
(13.02.2024) Viele Grundstückseigentümer statten Haus und Garten zum Zwecke der Videoüberwachung mit Sicherheitskameras aus. Grund sind oft schlechte Erfahrungen mit Einbrechern und Vandalen. Allerdings müssen bei allem Sicherheitsbedürfnis auch die Rechte von Passanten und Nachbarn beachtet werden. Schließlich möchte niemand auf Schritt und Tritt von Sicherheitskameras beobachtet und gefilmt werden. Oft lässt es sich jedoch bei der Installation von Sicherheitskameras kaum vermeiden, dass diese auch Bereiche außerhalb des eigenen Privatgrundstücks aufnehmen.
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(12.12.2023) In einem Nachbarschaftsstreit sah das Amtsgericht München in dem Aufstellen einer Kamera auf dem Nachbargrundstück eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und bestätigte mit Urteil vom 01.02.2023 eine einstweilige Verfügung, wonach der Antragsgegnerin dies untersagt wurde.
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(14.08.2023) Heute ist er fast schon Standard: Der Schutz von Haus und Grundstücks vor Einbrechern per Videoüberwachung mittels Sicherheitskameras. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht allerdings einiges zu beachten.
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(10.02.2023) Heute ist er fast schon Standard: Der Schutz des Grundstücks vor Einbrechern per Videoüberwachung mittels Sicherheitskameras. Aber: Dabei ist in rechtlicher Hinsicht einiges zu beachten.
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(07.12.2015) Mancher Grundstückseigentümer stattet Haus und Garten gern mit Kameras aus - oft nach schlechten Erfahrungen mit Einbrechern und Vandalen. Allerdings müssen hier auch die Rechte von Passanten und Nachbarn beachtet werden.
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(12.04.2011) Die moderne Elektronik ermöglicht Haus- und Grundbesitzern eine nahezu lückenlose Überwachung ihrer Immobilie. Überall können heute - vergleichsweise preiswert und auch sehr unauffällig Videokameras angebracht werden. Die Geräte liefern dann fortwährend Bilder in das heimische Wohnzimmer von dem, was draußen vor sich geht.
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