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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZB 49/11
BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - VI ZB 49/11
Volltext19 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2013, 1075 | BGH - BGH: Gewählte Fax-Nummer muss mit aktuellem Verzeichnis abgeglichen werden! |
16 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - V ZB 154/12
1. Ein Rechtsanwalt muss durch organisatorische Anordnungen sicherstellen, dass bei dem Versand von Schriftsätzen per Fax nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden.*)
2. Die Kontrolle darf sich nicht darauf beschränken, die in dem Sendebericht enthaltene Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen zu vergleichen; vielmehr muss der Abgleich stets anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden.*)
BGH, Beschluss vom 10.09.2013 - VI ZB 61/12
Das Büropersonal ist anzuweisen, bei einem fristgebundenen Schriftsatz die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 07.11.2012 - IV ZB 20/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.06.2012 - VI ZB 54/11
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax soll die Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch sicherstellen, dass der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.05.2012 - VII ZB 58/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.03.2012 - VI ZB 49/11
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist grundsätzlich durch einen Abgleich des Sendeberichts mit einem aktuellen Verzeichnis oder einer anderen geeigneten Quelle sicherzustellen, dass die angewählte Telefax-Nummer derjenigen des angeschriebenen Gerichts entspricht.*)
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