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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 40/05
BGH, Urteil vom 19.05.2006 - V ZR 40/05
Volltext32 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2006, 447 | BGH - Restkaufpreisanspruch verjährt: Bauträger darf Auflassung verweigern! |
IBR 2005, 595 | OLG Frankfurt - Restzahlungsanspruch verjährt: Darf Bauträger Auflassung verweigern? |
18 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014 - 22 U 94/14
1. Bei Werkverträgen im Baubereich sind an eine Kostengarantie (insbesondere eines Architekten bzw. Bauträgers) strenge Anforderungen zu stellen.*)
2. Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt bzw. Bauträger sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigende Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Insbesondere die bloße Zusicherung einer Baukostensumme reicht dafür regelmäßig nicht aus.*)
3. Nicht im vorstehenden Sinne einer Garantieerklärung/-übernahme vereinbarte Kostenrahmen bzw. Vereinbarungen zu einer Kostenobergrenze (Limit) stellen sich im Baubereich (insbesondere im Architektenrecht) regelmäßig als Beschaffenheitsvereinbarungen im Rahmen des Gewährleistungs- bzw. Haftungsrechts dar.*)
4. Solche Vereinbarungen beziehen sich regelmäßig allein auf durch den Architekten und dessen vertragliche Leistungen zu planende, steuernde und kontrollierende Kostenpositionen, nicht hingegen auf Eigenleistungen der Bauherrin.*)
5. Für die Annahme des Abschlusses eines selbständigen Beratungsvertrages (insbesondere im Rahmen einer Finanzierungsberatung durch einen Bauträger) ist kein Raum, wenn der Bauträger der Bauherrin zu seiner - eigentlich internen und vertraulichen - Schätzung der Kosten der Eigenleistungen der Bauherrin ausdrücklich erklärt, hierfür mangels Überschaubarkeit dieser Eigenleistungen keine Gewähr übernehmen zu können.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014 - 24 U 59/13
1. Zur Formwirksamkeit eines in den Niederlanden privatschriftlich geschlossenen Grundstückskaufvertrages.*)
2. Eine versehentliche Parzellenverwechselung lässt nicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrages, sondern auch die der Auflassung unberührt. In diesem Fall hat der Käufer nur Anspruch auf eine der Form des § 29 GBO genügende, die Falschbezeichnung richtigstellende Erklärung (Identitätserklärung). Für eine Auflassungsklage bleibt kein Raum.*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2013 - 15 U 80/12
Ist Verzug eingetreten, kommt dem Ausüben eines Zurückbehaltungsrechts durch den Schuldner keine Rückwirkung zu. Der Schuldner kann sich also nicht etwa rückwirkend von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreien (Anschluss an BGH, Urt. v. 26.9.2013 - VR ZR 2/13).*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13
1. Zahlt der Besteller nach versehentlich vollständiger Zahlung des Werklohns an den Unternehmer die Bauabzugsteuer an das Finanzamt, trifft den Unternehmer eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht, diesen Betrag an den Besteller zu erstatten.*)
2. Der Unternehmer kann wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.07.2009 - VIII ZR 217/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2006 - 17 U 326/05
Der Bauträger kann die Übertragung des Grundstückseigentums auch dann unter Berufung auf sein Zurückbehaltungsrecht verweigern, wenn die verjährte Restkaufpreisforderung lediglich 3,5% des Kaufpreises beträgt und die Verjährung nur deshalb eingetreten ist, weil der Erwerber seinerseits von seinem Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Mängelbeseitigung Gebrauch gemacht hat.
VolltextBGH, Urteil vom 19.05.2006 - V ZR 40/05
Der Schuldner kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch nach der Verjährung seines Anspruchs erheben, wenn dieser vor dem Eintritt der Verjährung entstanden und mit dem Anspruch des Gläubigers synallagmatisch verknüpft war; dass sich beide Ansprüche in unverjährter Zeit fällig gegenübergestanden haben, ist nicht erforderlich.*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2005 - 12 U 132/04
1. Die Gegenforderung, auf die das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, kann weder dadurch rechtskräftig aberkannt werden, dass das Gericht den Beklagten uneingeschränkt verurteilt, noch wird sie umgekehrt durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung rechtskräftig festgestellt.
2. § 390 Satz 2 BGB ist nicht einschlägig, wenn die Forderung des Aufrechnungsgegners vor dem Eintritt der Verjährung entweder noch nicht entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht erfüllbar war.
3. Dementsprechend begründet ein bereits vor dem Entstehen des Auflassungsanspruchs verjährter Ratenzahlungsanspruch des Bauträgers kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auflassungsanspruch des Käufers.
4. Die Rechtsprechung des BGH (IBR 1999, 68), wonach auch verjährte Abschlagsforderungen des Architekten als Rechnungsposten in die Schlussrechnung eingestellt und geltend gemacht werden können, kann auf den Bauträgervertrag nicht übertragen werden.
5. Bei den in einem Bauträgervertrag vorgesehenen Raten handelt es sich um eigenständige und vollwertige Zahlungen, die – anders als Abschlagszahlungen beim Architektenvertrag – selbstständig verjähren und nicht in einer abschließenden Gesamtforderung aufgehen.
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(18.04.2024) Der V. Zivilsenat hat zur Verjährung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung beim Grundstückskaufvertrag eine wichtige Klarstellung zu seiner früheren Rechtsprechung getroffen: Wenn der Anspruch laut Vertrag nicht sofort fällig ist, beginnt auch die Verjährungsfrist entsprechend später.
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
G. Erhaltung der Mängeleinrede |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |