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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 389/99


Bester Treffer:
IBRRS 2001, 0055
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99


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3 Beiträge gefunden
IMR 2006, 1079 LG Essen - Vertiefung eines Nachbargrundstücks: Haftung der am Bau Beteiligten
IBR 2001, 313 BGH - Baugrundschäden: Hat auch ein Mieter gegen den Nachbarn Ansprüche aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis?
IBR 2001, 312 BGH - Wann haftet ein Bauherr für Vertiefungsschäden ?

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 4935; IMRRS 2013, 2255
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch unter Eigentümern?

BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 230/12

Wird die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen, kann dem betroffenen Wohnungseigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen; das gilt auch im Verhältnis von Mietern solcher Räume.*)

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IBRRS 2014, 3028; IMRRS 2014, 1584
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Aufbau von Gerüst für Instandsetzungsarbeiten muss angekündigt werden!

LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2013 - 65 T 158/13

Eine Besitzstörung des Vermieters liegt vor, wenn er ohne Ankündigung zur Durchführung von Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten ein Gerüst errichten lässt, durch das die Sicht aus der Mietwohnung erheblich behindert wird und eine Verschattung der Wohnung sowie eine erhöhte Einbruchsgefahr und auch die Einsichtsmöglichkeit in die Wohnung durch die mit dem Aufbau beschäftigten Arbeiter entsteht.

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IBRRS 2013, 2831; IMRRS 2013, 1511
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mieter muss Anbringung einer Außendämmung dulden!

LG Berlin, Urteil vom 26.02.2013 - 63 S 429/12

1. Der geschützte Besitz des Mieters beschränkt sich vor allem auf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gebäudeteile und damit im Wesentlichen auf die Wohnung und deren Zugang, Kellerräume und sonstige etwa zur Mietsache zugehörige Räumlichkeiten. Er erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf das Treppenhaus, den allen Mietern zugänglichen Garten oder die Außenfassade.

2. Der Besitzschutz ist nicht ausschließlich auf Arbeiten in den Wohnräumen des Mieters beschränkt, sondern bezieht sich grundsätzlich auf alle Maßnahmen, die den Mietgebrauch beeinträchtigen. Die widerrechtliche Beeinträchtigung muss sich allerdings direkt auf den geschützten alleinigen Besitz beziehen und unmittelbar auf ihn einwirken, was durch das Eindringen von Immissionen in die Wohnung denkbar ist.

3. Störungen sind nur erhebliche Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs. Soweit die Ausführung der Außendämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher und technischer Regeln und Gesetze erfolgt, handelt es sich um keine widerrechtliche Störung des dem Mieter überlassenen und geschützten Besitzes an seiner Wohnung.

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IBRRS 2015, 0388
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Unter welchen Voraussetzungen haftet der Bauherr für Schäden am Nachbargebäude?

KG, Urteil vom 18.10.2012 - 22 U 226/09

1. Veranlasst ein Bauherr auf seinem Grundstück Baumaßnahmen, hat er eigenverantwortlich zu überprüfen, ob hiervon Gefahren für das Nachbargrundstück ausgehen. Er genügt dieser Verpflichtung allerdings bereits dadurch, dass er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßer Durchführung betraut.

2. Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung befassten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn nur dann nicht aus, wenn für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder wenn Anlass zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würden.

3. Ein Bauvertrag zwischen dem Bauherrn und einem (General-)Unternehmer über die Ausführung der Gewerke Spezialtiefbau/Baugrube entfaltet Schutzwirkung zugunsten des Grundstücksnachbarn.




IBRRS 2009, 4021; IMRRS 2009, 2204
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Haftung des Bauunternehmers für Schäden am Nachbarhaus?

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2009 - 1 U 491/09

1. Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen, so ist der Bauunternehmer nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn ihm bei den Bauarbeiten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Hinblick auf zu beachtende Sorgfaltsanforderungen zur Last fällt.

2. Werden bei den Rüttelarbeiten die sich aus der einschlägigen DIN-Norm ergebenden Grenzwerte eingehalten, kann ihm ein Verstoß gegen die von ihm zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht angelastet werden.

3. Der Bauunternehmer haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.

4. Das Gericht lässt jedoch die Revision zu, um die Frage klären zu können, ob auch der Bauunternehmer dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unterliegt.




IBRRS 2009, 1374; IMRRS 2009, 0836
ImmobilienImmobilien
Bauherrenhaftung für Schäden am Nachbargrundstück

LG Tübingen, Urteil vom 20.11.2008 - 1 S 233/05

Zu der Frage, nach welchen Voraussetzungen ein Bauherr für Schäden am Nachbargrundstück durch Errichtung einer Grenzmauer haftet.

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IBRRS 2005, 0905
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Träger der Straßenbaulast: Baustellensicherung!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 7 U 161/03

1. Bei Baurbeiten im öffentlichen Straßenraum ist neben der ausführenden Baufirma und der Bauherrin auch die Kommune verkehrssicherungspflichtig, die die betreffende Straße verwaltet und für sie die Straßenbaulast trägt, ohne dass sie sich auf das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs.1 Satz 2 BGB berufen kann.*)

2. Eine persönliche Haftung der Bediensteten der Kommune, die Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind und die die als öffentlich-rechtliche Amtspflicht ausgestalteten Aufgaben der Verkehssicherung wahrnehmen, scheidet nach Art. 34 Satz 1 GG aus.*)

3. Art und Ausmaß der aus Gründen der Verkehrssicherung gebotenen Maßnahmen werden nicht durch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sondern durch das den konkreten örtlichen Verhältnissen innenwohnende Gefahrenpotential bestimmt. Die Einhaltung der Vorgaben der RSA allein lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von den Verkehrsflächen ausgehenden Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise ausgeräumt hat.*)

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IBRRS 2004, 0257; IMRRS 2004, 0120
ImmobilienImmobilien
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Mieters

BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03

Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.*)

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IBRRS 2003, 0636; IMRRS 2003, 0223
ImmobilienImmobilien
Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis: Nachträgliche Entstehung

BGH, Urteil vom 31.01.2003 - V ZR 143/02

a) Ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis kann auch durch spätere Parzellierung eines bebauten Gesamtgrundstücks entstehen, durch die vorhandene Gebäude rechtlich von ihrer bisherigen Abwasserentsorgung abgeschnitten werden.*)

b) Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann in einem solchen Fall auch dann zur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichten, wenn das begünstigte Grundstück nicht an das belastete angrenzt.*)

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IBRRS 2002, 1045; IMRRS 2002, 0495
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Pachtrecht - Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG

BGH, Urteil vom 12.07.2002 - V ZR 441/00

Der Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG steht auch dem Besitzer zu.*)

Die von einem Unterpächter erteilte Aneignungsgestattung ist auch dann wirksam, wenn der Eigentümer die Unterverpachtung nicht gestattet hatte.*)

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IBRRS 2001, 0055
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99

1. Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht.

2. Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist.

3. Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen.

4. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der einjährigen Ausschlußfrist des § 864 BGB.

5.) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909 BGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.




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Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer haften für Schäden durch beauftragte Handwerker
Wie der Bundesgerichtshof eine Gefährdungshaftung fast aus dem Nichts geschaffen hat?

(25.03.2018) Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16) entschied, daß ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen läßt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist - also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.
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Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer haften für Schäden durch beauftragte Handwerker
Wie der Bundesgerichtshof eine Gefährdungshaftung fast aus dem Nichts geschaffen hat

(07.11.2018) Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.022018, Az. V ZR 311/16) entschied, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist - also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.
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Haftung bei Schäden am Nachbargrundstück?
Dem BGH lag in seinem Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99 folgender Sachverhalt vor: Eine auf einem Hanggrundstück gelegene Fabrikhalle stürzte ein; ihren Fundamenten wurde durch Abgrabungen des benachbarten Grundstückseigentümers direkt am Hangfuß die Stütze entzogen. Der BGH verneint ein Verschulden des Nachbarn, da dieser sorgfältig ausgesuchte Fachleute mit den Arbeiten beauftragt hat. Dennoch kommt das Gericht zu einer Haftung seinerseits: Es sieht diese im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis begründet. Das Neue an dieser Entscheidung ist, dass nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch der geschädigte Mieter eines Grundstücks diese Haftungsgrundlage in Anspruch nehmen kann. Die ausführliche Besprechung des Urteils erfolgt in der Ausgabe 6/2001 der IBR durch Herrn Dr. Englert und Herrn Fuchs.


6 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

cc) Exkurs: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ( Rn. 380-381)


3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

3.1 Allgemeines ( Rn. 103-VOB/C DIN 18300 135)

3.1 Allgemeines ( Rn. 103-DIN 18300 135)