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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 37/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 1635; IMRRS 2003, 0637
BauvertragBauvertrag
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02

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27 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2003, 480 BGH - Wasserrohrbruch in der Straße: Haftung der Stadtwerke der Höhe nach nicht begrenzt!

24 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 0758; IMRRS 2016, 0482
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Eigenes Gebäude abgerissen: Eigentümer haftet Nachbarn für Schäden an Grenzwand!

BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 55/15

Zur Haftung eines Grundstückseigentümers, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt.*)

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IBRRS 2014, 2876; IMRRS 2014, 1506
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Zisterne überflutet Nachbarkeller: Muss der Eigentümer den Schaden ersetzen?

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2014 - 3 U 514/14

1. Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einer unzureichenden Unterhaltung und Wartung einer Zisterne - Nichtbemerken der Verstopfung eines Überlaufrohres bzw. der Notüberlaufes in Folge des Bewuchses mit Wurzelwerk, wodurch sich ein Rückstau gebildet hat.*)

2. Zur Frage, ob aus einer Zisterne austretendes Wasser in den Anwendungsbereich des § 906 BGB fällt (in Anknüpfung an BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; BGH, 02.03.1984 - ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.,; BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02, IBRRS 2003, 1635, BGHZ 155, 99 ff.,; BGH, 25.10.2013 - ZR 230/12, IBRRS 2013, 4935, WuM 2013, 760; OLG Koblenz, 10.03.2000 - 8 U 795/99, BauR 2000, 907 f.).*)

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IBRRS 2014, 2875; IMRRS 2014, 1505
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Zisterne überflutet Nachbarkeller: Muss der Eigentümer den Schaden ersetzen?

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2014 - 3 U 514/14

1. Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einer unzureichenden Unterhaltung und Wartung einer Zisterne - Nichtbemerken der Verstopfung eines Überlaufrohres bzw. der Notüberlaufes in Folge des Bewuchses mit Wurzelwerk, wodurch sich ein Rückstau gebildet hat.*)

2. Zur Frage, ob aus einer Zisterne austretendes Wasser in den Anwendungsbereich des § 906 BGB fällt (in Anknüpfung an BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; BGH, 02.03.1984 - ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.,; BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02, IBRRS 2003, 1635, BGHZ 155, 99 ff.,; BGH, 25.10.2013 - ZR 230/12, IBRRS 2013, 4935, WuM 2013, 760; OLG Koblenz, 10.03.2000 - 8 U 795/99, BauR 2000, 907 f.).*)

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IBRRS 2013, 4813
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 82/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4328; IMRRS 2012, 3094
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Halter eines Fahrzeugs als Zustandsstörer

BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.*)

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IBRRS 2012, 2954; IMRRS 2012, 2143
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zahlungsklage aus Nachbarstreit: Zuvor Schlichtung notwendig?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.07.2012 - 7 U 302/11

Zur Erforderlichkeit eines vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsklagen aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz.*)

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IBRRS 2011, 3524; IMRRS 2011, 2514
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Kein Ausschluss von § 906 Abs. 2 BGB durch Landesrecht!

BGH, Urteil vom 15.07.2011 - V ZR 277/10

Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung ist keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließende Sonderregelung.*)

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IBRRS 2011, 1694; IMRRS 2011, 1222
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Brandschaden

BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 193/10

Störer ist auch der Eigentümer eines Hauses, das infolge eines technischen Defekts an elektrischen Leitungen oder Geräten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt.

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IBRRS 2011, 1381; IMRRS 2011, 0977
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Zivilrecht - Beeinträchtigung von Grundstücken durch Veröffentlichung von Fotos

BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10

Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.*)

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IBRRS 2009, 3286; IMRRS 2009, 1800
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

BGH, Urteil vom 18.09.2009 - V ZR 75/08

1. Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht.*)

2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nutzung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist.*)

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IBRRS 2004, 0892; IMRRS 2004, 0448
ImmobilienImmobilien
Haftung für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - III ZR 274/03

Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung.*)

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IBRRS 2004, 0125; IMRRS 2004, 0058
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Beseitigung von störenden Wurzeln

BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03

a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).*)

b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.*)

c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).*)

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IBRRS 2003, 3146; IMRRS 2003, 1409
ImmobilienImmobilien
Nachbarrechtliche Ausschlussfrist

BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03

a) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.*)

b) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.*)

c) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

d) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.*)

e) Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.*)

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IBRRS 2003, 1635; IMRRS 2003, 0637
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02

a) Wird durch den Bruch einer von den Stadtwerken privatrechtlich betriebenen Wasserversorgungsleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so haben die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)

b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird durch die Anlagenhaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nicht ausgeschlossen.*)

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