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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 30/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 1319; IMRRS 2009, 0796
ImmobilienImmobilien
Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mangel?

BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08


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IBR 2010, 1334 OLG Brandenburg - Rechtskauf - culpa in contrahendo anwendbar?
IBR 2009, 320 BGH - Immobilienkauf: Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest!
IMR 2009, 216 BGH - Immobilienkauf: Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest!
IMR 2009, 104 OLG Celle - Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mangel?

40 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 1444; IMRRS 2018, 0525
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Haftung auch für Angaben in Exposé - außer bei Gewährleistungsausschluss

BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 274/16

1. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.*)

2. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel - anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit - in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, IMR 2016, 478).*)




IBRRS 2018, 1226; IMRRS 2018, 0443
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Haftungsausschluss auch für erwartete Eigenschaften?

BGH, Urteil vom 19.01.2018 - V ZR 256/16

1. Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf, zählen auch Angaben (hier: zu der Trockenheit eines Kellers) in einem Exposé, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rz. 7).*)

2. Ein Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15, IMR 2016, 478 = NJW 2017, 150 Rz. 12). Hierauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.*)




IBRRS 2017, 2843; IMRRS 2017, 1183
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Silberfischchen in gebrauchter Wohnung sind kein Sachmangel

OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2017 - 22 U 64/16

Der Erwerber einer gebrauchten, älteren Eigentumswohnung kann nicht erwarten, dass diese Wohnung völlig frei von Silberfischchen ist. Bei einer zu Wohnzwecken bestimmten Immobilie ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Grundbestand von Silberfischchen vorhanden ist. Allein dieser begründet keinen Mangel.*)

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IBRRS 2017, 1876
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Tauglichkeit gemindert: Kaufsache ungeeignet?

BGH, Urteil vom 26.04.2017 - VIII ZR 80/16

1. Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16.03.2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 = IBRRS 2012, 1564 = IMRRS 2012, 1137).*)

2. Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (st. Rspr; zuletzt BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15 = IBRRS 2016, 3065). So ist die Eignung der Kaufsache für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung grundsätzlich in den Fällen gemindert oder ganz aufgehoben, wenn mit dieser Verwendung erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind.*)

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IBRRS 2016, 2567; IMRRS 2016, 1525
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ImmobilienImmobilien
Verkäufer muss (kann) nur über ihm bekannte Feuchtigskeitsprobleme (ungefragt) aufklären!

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2016 - 4 U 171/10

1. Wird eine Immobilie "wie besichtigt und ohne Gewähr" verkauft, setzt eine Haftung des Verkäufers wegen Feuchtigkeitsproblemen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung als auch aufgrund vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens voraus, dass er dem Käufer die Probleme bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.

2. Ein arglistiges Verschweigen kommt bereits dann in Betracht, wenn der Verkäufer einen aufklärungspflichtigen Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält, wobei es genügt, dass er die den Mangel begründenden Umstände kennt.

3. Eine Aufklärungspflicht besteht - auch ungefragt - über besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Dazu gehört bei dem Verkauf eines Hausgrundstücks u.a. erhebliche Feuchtigkeit im Keller.

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IBRRS 2016, 2230; IMRRS 2016, 1349
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ImmobilienImmobilien
Verkäufer muss über Wassereinbrüche bei Regen aufklären!

OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2016 - 22 U 161/15

1. Der Verkäufer eines Wohnhauses, dessen Keller im Jahre 1938 gebaut worden ist, muss den Kaufinteressenten darüber aufklären, dass Wasser in flüssiger Form breitflächig in den Keller bei starken Regenfällen eindringt.*)

2. Bei arglistigem Verschweigen des Wassereinbruchs durch den Verkäufer kann der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirkungslos sein.*)

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IBRRS 2016, 2089; IMRRS 2016, 1268
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AGBAGB
Allgemeiner Geschäftsbedingung oder unverbindlichen Erklärung?

BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

1. Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa = IBR 2002, 113; vom 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14 = IBRRS 2014, 0740 = IMRRS 2014, 0338). Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im Anschluss an Senatsurteile vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22 = IBR 2009, 1136 - nur online; vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24 f. = IBR 2014, 1292 - nur online).*)

2. Dabei kommt allerdings nicht die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Denn diese setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN = IBR 2009, 1136 - nur online).*)

3. Ob es sich bei einer in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckten und durch eine individuelle Datumsangabe ergänzte Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" um eine rechtsverbindliche Erklärung handelt oder nicht, ist nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Denn für den Fall ihrer Rechtsverbindlichkeit käme allein eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als typische, im Gebrauchtwagenhandel übliche Individualerklärung in Betracht. Auch im letztgenannten Fall gilt ein objektiver, von den Vorstellungen der konkreten Parteien und der Einzelfallumstände losgelöster Auslegungsmaßstab (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.10.1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 368; vom 29.10.1956 - II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113).*)

4. Die in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 04.06.1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13 = IBRRS 2008, 1162 = IMRRS 2008, 0811; Senatsbeschluss vom 02.11.2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4 = IBRRS 2011, 0063 = IMRRS 2011, 0054).*)

5. Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2003 - VIII ZR 227/02, unter II 3 = IBRRS 2003, 3127 = IMRRS 2003, 1401; vom 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff. = IBRRS 2006, 3290 = IMRRS 2006, 2378), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 10.03.2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).*)

6. Dem Berufungsgericht ist gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO selbst bei - vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren - Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet, ob diese bei Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 ff. = IBRRS 2006, 0129 = IMRRS 2006, 0064).*)

7. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann ein, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f. = IBRRS 2005, 1466 = IMRRS 2005, 0748; vom 07.02.2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13 = IBRRS 2008, 0497; IMRRS 2008, 0340). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, aaO S. 317; BVerfG, NJW 2003, 2524; NJW 2005, 1487).*)




IBRRS 2016, 0806; IMRRS 2016, 0515
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Holzbockbefall: Muss sich der Verkäufer Kenntnis vom Erfolg der Sanierung verschaffen?

BGH, Urteil vom 19.02.2016 - V ZR 216/14

1. Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.*)

2. Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern.*)

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IBRRS 2016, 0891; IMRRS 2016, 0569
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Dachgeschoss nicht (wohn-)nutzbar: Verkäufer trifft Aufklärungspflicht!

KG, Urteil vom 17.12.2015 - 22 U 272/13

Der Erwerber von Wohnungseigentum kann einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen, wenn die Wohnnutzung von Dachgeschössräumen in der Eigentümergemeinschaft streitig ist, bezüglich des Dachgeschosses laut dem Aufteilungsplan lediglich ein Sondernutzungsrecht besteht und der Verkäufer dem Erwerber dies nicht offenbart.

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IBRRS 2016, 0244; IMRRS 2016, 0141
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grundstückserwerb: Beschaffenheitsvereinbarung muss im Kaufvertrag enthalten sein!

BGH, Urteil vom 06.11.2015 - V ZR 78/14

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)




IBRRS 2015, 2401; IMRRS 2015, 1032
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Kauf von gebrauchter Eigentumswohnung: Wer kann (muss) die Mängelrechte geltend machen?

BGH, Urteil vom 24.07.2015 - V ZR 167/14

Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist.*)




IBRRS 2015, 2770; IMRRS 2015, 1220
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Haftet der Verkäufer für das (Fehl-)Verhalten des Maklers?

BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - V ZR 245/14

Das Verhalten des Maklers muss sich der Verkäufer zurechnen lassen, wenn der Makler mit Wissen und Wollen des Verkäufers als dessen Repräsentant aufgetreten und im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben (hier: Aufklärung über Feuchtigkeitsschäden) tätig geworden ist, die typischerweise ihm obliegen.

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IBRRS 2014, 2430; IMRRS 2014, 1238
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wann muss über Hausbockbefall aufgeklärt werden?

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2014 - 8 U 1353/13

1. Die Frage, ob sich der Verkäufer durch das Verschweigen eines - behandelten - Hausbockbefalls der arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat, kann vollständig von der Frage getrennt werden, in welcher Höhe dem Kläger (auch wegen des akuten Befalls) ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dementsprechend kann diesbezüglich ein Grundurteil ergehen.

2. Hausbockbefall muss dann offenbart werden, wenn er einen nicht unerheblichen Umfang erreicht hat.

3. Solche Mängel sind nicht ohne Weiteres erkennbar, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, die aber keine tragfähigen Rückschlüsse auf Art und Umfang des Mangels erlauben. In diesen Fällen muss der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten.

4. Selbst wenn der Käufer bei der Besichtigung Ausfluglöcher gesehen haben sollte, kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Käufer aus den Ausfluglöchern auf den Befall gerade mit Hausbock hätte schließen können. Er darf vielmehr von einem redlichen Verkäufer erwarten, dass dieser ihn über den Hausbockbefall aufklärt.

5. Weiß der Verkäufer um einen Hausbockbefall und bemüht er sich um eine Sanierung, so kommt eine arglistiges Handeln ausschließende Gutgläubigkeit nur dann in Betracht, wenn er nicht nur geeignete Maßnahmen zur Sanierung ergreift, sondern sich auch durch ebenso geeignete Maßnahmen Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschafft. Anderenfalls muss er mit weiter bestehendem Hausbockbefall rechnen.

6. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem befallenen Gebäude wie hier um ein Holzblockhaus handelt, bei dem die Gefahr des Befalls nicht nur einzelner Gebäudeteile, sondern der gesamten Bausubstanz besteht.

7. Der Schadensersatzanspruch des Käufers umfasst neben den für die Sanierung des Gebäudes anfallenden Kosten auch eine danach etwa verbleibende Wertminderung des Hausgrundstücks.

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IBRRS 2016, 2208
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Kein Schaden nachweisbar: Kein Schadensersatz wegen Mängeln!

OLG Schleswig, Urteil vom 09.05.2014 - 17 U 36/13

1. Bei der Vereinbarung über den Einbau eines generalüberholten Getriebes in eine bestehende Windkraftanlage handelt es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.

2. Dem Besteller steht wegen eines Mangels der Leistung nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Mangel einen erstattungsfähigen Schaden verursacht hat (hier verneint).

3. Die formularmäßige Abkürzung der Mängelverjährungsfrist auf nur ein Jahr bei einer ortsfesten Anlage mit bauwerksähnlichen vergleichbaren Risiken (hier: einer Windkraftanlage) hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand und ist unwirksam.

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IBRRS 2013, 5047
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Baustoffe - Dämmplatten ungeeignet: Keine Ansprüche gegen Baustoffhändler!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - 22 U 27/13

1. In wirtschaftlichen/steuerlichen/technischen Bereichen tätige Experten können zwar einem Dritten gegenüber haften, wenn mit ihnen - auch konkludent - ein Auskunftsvertrag geschlossen wurde. Aus der Tatsache einer Rat- bzw. Auskunftserteilung als solchen - hier durch einen Mitarbeiter eines Baustoffherstellers - kann ein rechtsgeschäftlicher Wille zum stillschweigenden Abschluss eines Vertragsverhältnisses indes nicht entnommen werden, wie sich bereits aus Wortlaut und Ratio des § 675 Abs. 2 BGB ergibt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Mitarbeiter des Baustoffherstellers mit Rechtsbindungswillen handelt, wobei der Bedeutung der Auskunft für den Bauherrn Indizwirkung zukommen kann.*)

2. Die Herausgabe von Gebrauchsanleitungen/technischen Informationen/Merkblätter etc. für sich allein kann nicht als Ausdruck des Willens des Baustoffherstellers gedeutet werden, mit dem - ihm zudem unbekannten - Endabnehmer einen Auskunfts-/Beratungs- oder gar Garantievertrag schließen zu wollen. Auch wenn der Baustoffhersteller eigene persönliche Kontakte mit dem Endabnehmer aufnimmt, lassen ergänzende (mündliche bzw. schriftliche) Informationen, die er dabei gibt, nur unter besonderen Voraussetzungen den Schluss auf eine rechtsgeschäftliche Beziehung zu.*)

3. Ein pflichtwidriges Verhalten des Baustoffhändlers (z.B. eine unterlassene bzw. unrichtige Information über Beschaffenheit/Eignung/Kompatibilität der gelieferten Baustoffe), kann nicht ohne weiteres Ansprüche aus einem Beratungsvertrag bzw. eine vertragsähnliche Vertrauenshaftung begründen, da das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht insoweit grundsätzlich eine abschließende Regelung enthält.*)

4. Jedenfalls wenn ein Beratungsbedarf des Baustoffkunden für den Baustoffhändler nicht erkennbar ist, würde es das kaufvertragliche Haftungssystem sprengen, wenn man dem Baustoffhändler über die kaufvertragliche Gewährleistung hinausgehende vorbeugende Beratungspflichten über Eignung/Verwendbarkeit/ Kompatibilität vom Baustoffkunden detailliert angefragter Baustoffe auferlegen wollte. Bei entsprechendem Beratungsbedarf steht es dem Baustoffkunden frei, sich - ggf. entgeltlichen - technischen Rat bei einem Architekten, Bauberater o.ä. einzuholen.*)

5. Der Bauherr geht - für ihn ohne weiteres erkennbar - von vorneherein ein mögliches Risiko ein, wenn er - insbesondere aus Kostengründen - davon Abstand nimmt, ein Fachunternehmen mit der Auswahl, Beschaffung und Montage der Baustoffe zu beauftragen und sich insoweit auf eine einheitliche werkvertragliche Erfolgshaftung des Fachunternehmens stützen zu können, sondern stattdessen Werkleistungen mit von ihm selbst zusammengestellten und beschafften Baustoffen ausführen lässt und damit für die fachgerechte Auswahl, Eignung und Kompatibilität der Baustoffe grundsätzlich selbst verantwortlich ist.*)

6. Ein Beratungs- oder sonstiges Verschulden des Baustoffherstellers kann dem Baustoffhändler regelmäßig nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.*)

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IBRRS 2013, 3495; IMRRS 2013, 1742
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine Klärung von Rechtsfragen im selbständigen Beweisverfahren!

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2013 - 22 W 37/13

1. Bei der Frage, ob Durchfeuchtungen eines Kellers einen Mangel darstellen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Klärung von Rechtsfragen im selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig.

2. Eine Ergänzungsfrage, in der nach den üblichen technischen Anforderungen bei der Errichtung eines Kellers gefragt wird, ist zulässig.

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IBRRS 2013, 2119
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.04.2013 - V ZR 231/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 1010; IMRRS 2013, 0635
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Feuchtigkeitschäden kurz vor Verkauf behoben: Aufklärungspflicht!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2013 - 1 U 132/12

1. Weiß ein Verkäufer um Feuchtigkeitsschäden des Hauses und lässt er kurz vor der Veräußerung durch Dritte durchführen, wobei ihm nicht bekannt ist, über welche fachliche Qualifikation der Ausführende, dessen Arbeiten der Verkäufer auch nicht überprüft, verfügt, muss er mit der Möglichkeit eines fortbestehenden Fehlers rechnen.*)

2. Klärt der Verkäufer den Käufer nicht über diese Umstände auf, handelt er arglistig.*)

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IBRRS 2013, 0352; IMRRS 2013, 0262
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grundwasser mit Giftstoffen = Mangel!

BGH, Urteil vom 30.11.2012 - V ZR 25/12

Ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück ist mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, wenn es von Grundwasser durchströmt wird, das mit Giftstoffen (Cyanide) belastet ist.*)

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IBRRS 2012, 2769; IMRRS 2012, 2017
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Was heißt "bei Vertragsschluss" in § 442 Abs. 1 BGB?

BGH, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11

1. Macht der Käufer das Angebot für einen Grundstückskaufvertrag, das von dem Verkäufer in getrennter Urkunde angenommen wird, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i.S.d. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Annahme des Angebots, sondern auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Angebots an.*)

2. Das gilt nicht, wenn der Käufer die Weiterleitung seines Angebots selbst hinausgezögert oder wenn er Veranlassung hatte, sich nach Möglichkeiten zu erkundigen, den Eintritt der Bindungswirkung seines Angebots zu verhindern, und rechtzeitig hätte entsprechend tätig werden können.*)




IBRRS 2012, 1564; IMRRS 2012, 1137
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Arglistiges Verschweigen beim Immobilienverkauf

BGH, Urteil vom 16.03.2012 - V ZR 18/11

Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.*)




IBRRS 2011, 3511; IMRRS 2011, 2507
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Immobilienkaufvertrag: Über Baulast ist aufzuklären!

BGH, Urteil vom 15.07.2011 - V ZR 171/10

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.*)

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IBRRS 2011, 0560; IMRRS 2011, 0414
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Sachmangel an durch Sachverständigen verkauftem Fahrzeug

BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 346/09

Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat, gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebenen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist.*)

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IBRRS 2010, 4823; IMRRS 2010, 3544
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine arglistige Täuschung, kein Sachmangel durch Aufschüttungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.11.2010 - 4 U 120/10

Das Vorhandensein von Aufschüttungen mit durch Ziegel- Schlacke- oder Betonreste verunreinigten Sanden auf dem Grundstücks stellt sich nicht als Sachmangel im Sinne einer fehlenden Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung des Grundstücks dar, wenn dadurch die Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem weiteren massiven Gebäude erschwert wird. Sofern sich eine solche Bebaubarkeit aus dem Vertrag nicht herleiten lässt, liegt kein Sachmangel vor.

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IBRRS 2010, 4799; IMRRS 2010, 3531
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beweislast für argliste Täuschung durch unterlassene Aufklärung

BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 181/09

1. Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, wozu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung gehört.*)

2. Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.*)

3. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast; dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer ihm, dem Verkäufer, zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).*)

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IBRRS 2011, 0063; IMRRS 2011, 0054
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision; Kfz-Sachmängelhaftung

BGH, Beschluss vom 02.11.2010 - VIII ZR 287/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 1247; IMRRS 2010, 0846
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Gebrauchtwagenkauf: Aufklärung über Zwischenhändler

BGH, Urteil vom 16.12.2009 - VIII ZR 38/09

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.*)

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IBRRS 2010, 0289; IMRRS 2010, 0176
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wann ist Asbest ein offenbarungspflichtiger Mangel?

OLG München, Urteil vom 01.12.2009 - 5 U 1743/09

1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache begründen.*)

2. Maßgeblich für die Beurteilung der Mangelfreiheit respektive der Mangelhaftigkeit der Immobilie ist nicht die vom Baustoff (hier: Asbest) abstrakt ausgehende Gefahr, sondern die Nutzungs- und Gebrauchsbeeinträchtigung, wie sie sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (hier: asbesthaltiges Kleinteil im Inneren eines Elektrospeicherheizgerätes, von dem aus Asbest nicht in den Luftstrom gelangen kann, und mit dem der Bewohner weder im Rahmen des Gerätegebrauchs noch im Rahmen von erwartbaren Reparaturarbeiten in Kontakt kommt), darstellt.*)

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IBRRS 2009, 1319; IMRRS 2009, 0796
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ImmobilienImmobilien
Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mangel?

BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08

1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.*)

2. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.*)




IBRRS 2009, 0245; IMRRS 2009, 0124
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mangel?

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008 - 8 U 203/07

Die Verkleidung der Außenfassade eines 1980 errichteten Fertighauses mit Asbestzementtafeln stellt keinen Sachmangel dar.

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Hausverkäufer muss über Asbestbelastung aufklären!
(08.04.2010) Der Verkäufer einer Immobilie kann einen Interessenten nicht über alle Details zu einem Objekt aufklären. Das verlangt auch der Gesetzgeber nicht von ihm. Selbst bestimmte Mängel, die für einen Typ von Häusern "normal" oder mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, müssen nicht immer erwähnt werden. Eine schwer wiegende Asbestbelastung darf allerdings nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht verschwiegen werden.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IMR 2009, 216 Dokument öffnen BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

Asbest in Gebrauchtimmobilien - Ein erhebliches Haftungsrisiko für wissende Verkäufer
(22.10.2009) Wie jede andere Kaufsache muss eine Immobilie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelrechte zu, etwa ein Recht auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Ist keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, kommt es für den vertragsgemäßen Zustand auf die von den Vertragsparteien einverständlich vorausgesetzte Verwendung an (z.B. sofortige Wohnnutzung). Ersatzweise wird auf eine gewöhnliche Verwendung und eine übliche Beschaffenheit abgestellt.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

VPB warnt: Wer Asbest verschweigt, muss Sanierung zahlen
(04.05.2009) Asbestfasern können Krebs auslösen. Das ist seit etwa 30 Jahren bekannt. Deshalb wird der in den Nachkriegsjahren weit verbreitete Baustoff Asbest heute nicht mehr verwendet. "Allerdings ist Asbest noch in vielen Altbauten versteckt", erinnert Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbands Privater Bauherren (VPB). "Spätestens bei größeren Instandhaltungsarbeiten kommt das Problem wieder ans Tageslicht und muss dann ein für alle Mal fachgerecht gelöst werden".
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2009, 320 Dokument öffnen BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

BGH: Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest
(27.03.2009) Der u. a. für Rechstreitigkeiten über Ansprüche aus Kaufverträgen über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat (V ZR 30/08) des Bundesgerichtshofs hatte sich mit folgendem Fall zu befassen, der zwei für die Rechtspraxis bedeutsame Fragen aufwirft: Mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 2006 kauften die Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück unter Ausschluss der "Gewähr für Fehler und Mängel". Das Wohngebäude war im Jahre 1980 in Fertigbauweise errichtet worden. In der Außenfassade waren Asbestzementtafeln verarbeitet worden. Über diesen Umstand klärten die Beklagten die Kläger nicht auf, obwohl zuvor bereits ein anderer Kaufinteressent wegen der Asbestverkleidung von seinen Kaufabsichten abgerückt war.
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2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag
X. Auskunfts- und Beratungsvertrag

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
L. Regelmäßige Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

IV. Haftung wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss ( Rn. 149-150)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

XII. Auskunfts- und Beratungsvertrag ( Rn. 127-142)