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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 221/15
BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 221/15
20 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2019, 195 | BGH - Charakter einer Wohnungseigentumslage: Ist er eine Gebrauchsgrenze? |
IMR 2017, 23 | BGH - Unterlassungsverpflichtung: Was gilt für die Gesellschafter einer Wohnungseigentümerin? |
IMR 2017, 22 | BGH - Veräußerungsurteil: Ersteigerer darf altem Eigentümer nicht Besitz überlassen! |
12 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 23.06.2017 - V ZR 175/16
Nimmt der Ersteher die ersteigerte Immobilie eigenmächtig in Besitz, trifft ihn die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit dessen Angaben plausibel sind.*)
BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 221/15
Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.*)
1 Nachricht gefunden |
(13.07.2017) Für den schlimmsten Fall der Unverträglichkeit hat das Wohnungseigentumsgesetz vorgesorgt. In Paragraf 18 ist festgelegt, dass Mitgliedern das Eigentum entzogen werden kann, wenn sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Form verletzen. Ist das der Fall und wurde das Objekt verkauft, dann darf der Erwerber nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Alt-Eigentümer allerdings auch nicht weiter dort wohnen lassen.
mehr… IMR 2017, 22 BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15