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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 188/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 1922; IMRRS 2017, 0787; IVRRS 2017, 0298
ProzessualesProzessuales
Anfechtung einer Jahresabrechnung: Streitwert und Rechtsmittelbeschwer?

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16

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30 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IMR 2017, 342 BGH - Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Anfechtungsklage sind unterschiedlich!
IMR 2016, 442 LG Dortmund - Anfechtungsfrist § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG: Keine Nachfrageobliegenheit bei Verschulden des Gerichts

26 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 3277
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 01.10.2020 - V ZR 45/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 3293; IMRRS 2020, 1338; IVRRS 2020, 0600
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Dritte dürfen an Eigentümerversammlung teilnehmen - wenn gewollt und beschlossen

LG Itzehoe, Urteil vom 07.08.2020 - 11 S 43/17

1. Die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei darf jedenfalls dann nicht schlechter gestellt sein als eine finanziell starke Partei, wenn sie die Klage mit den damit verbundenen Risiken unbedingt anhängig macht und dann - entweder gleichzeitig oder nach der Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses - Prozesskostenhilfe beantragt und diese auch gewährt erhält.

2. Dritte sind grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt an einer Wohnungseigentümerversammlung. Allerdings kann die Gemeinschaft per Beschluss deren Anwesenheit genehmigen.

3. Jahresabrechnungen müssen vor der Beschlussfassung den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Dies muss aber nicht in der Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geschehen. Ein Prüfungszeitraum von 8 Tagen kann hier ausreichend sein.

4. Steht die im Wirtschaftsplan vorgesehene Instandhaltungsrücklage im Widerspruch zu der in der Teilungserklärung vorgesehen Höhe der Instandhaltsrücklage, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses über den Wirtschaftsplan. Er ist aber regelmäßig anfechtbar.

5. Eine jahrelange Anwendung eines unrichtigen Kostenverteilungsschlüssels im Wirtschaftsplan oder der Jahresabrechnung führt nicht zu einer Änderung des gesetzlichen oder in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Kostenverteilungsschlüssels.

6. Legt ein Verwalter eine fehlerhafte Abrechnung oder einen fehlerhaften Wirtschaftsplan vor, so widerspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, ihm gleichwohl Entlastung zu erteilen. Das Gleiche gilt für die Beiräte.

7. Der Gegenstand eines Beschlussantrages muss bei der Einberufung hinreichend bezeichnet sein. Es dürfen jedoch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt eine stichwortartige Bezeichnung, wenn ein mit der Wohnanlage vertrauter Eigentümer erkennen kann, was Gegenstand der Eigentümerversammlung sein soll.

8. Ein Negativbeschluss kann angefochten werden, wenn die Ablehnung des Beschlussantrags ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Dies ist anzunehmen, wenn der geltend gemachte Antrag offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet ist.

9. Wenn die Wohnungseigentümer eine Angelegenheit bereits geregelt haben, besteht ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf einen abändernden Zweitbeschluss nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn schwer wiegende Gründe das Festhalten an der bisherigen Regelung als unbillig erscheinen lassen.




IBRRS 2019, 2568; IMRRS 2019, 0951; IVRRS 2019, 0372
ProzessualesProzessuales
Anfechtung von Abrechnungen: Höhe des Streitwerts?

KG, Beschluss vom 31.07.2019 - 24 W 38/19

1. Stützt der Kläger eine Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung.*)

2. Wendet sich der Kläger gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen die Pflicht, Kosten für eine Kostenposition tragen zu müssen, sondern hält er nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren oder den Umlageschlüssel für unzutreffend und meint, auf ihn seien für die Kostenposition bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen, ist das Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm für richtig erachteten Umlageschlüssels bzw. der von ihm für richtig erachteten Berechnungsfaktoren zu berechnen.*)

3. Greift ein Wohnungseigentümer den Beschluss an, mit dem die Abrechnung und die Einzelabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG genehmigt worden sind, richtet sich die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in der Regel am Fünffachen Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen aus.*)

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IBRRS 2019, 2040; IMRRS 2019, 0751; IVRRS 2019, 0289
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwertberechnung Jahresabrechnung: Additionsmethode ja, nein, vielleicht!?

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2019 - 15 W 388/18

1. Der Streitwert bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung beträgt 50% des Nennbetrags der Jahresabrechnung.

2. Eine Hinzuziehung des auf die klagenden Wohnungseigentümer entfallenden Einzelbetrags scheidet aus (Additionsmethode).

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IBRRS 2019, 2396; IMRRS 2019, 0887; IVRRS 2019, 0350
ProzessualesProzessuales
Streitwertkorrektur nach Anfechtung von Jahresabrechnung!

LG Itzehoe, Beschluss vom 07.01.2019 - 11 T 46/18

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2019, 0437; IMRRS 2019, 0156; IVRRS 2019, 0061
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Ermittlung der Streitwert-Obergrenze bei mehreren Eigentumseinheiten?

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 239/17

1. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.*)

2. Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.*)

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IBRRS 2019, 3972; IMRRS 2019, 1450
WohnungseigentumWohnungseigentum
Welchen Anforderungen muss ein individueller Verteilerschlüssel genügen?

AG Unna, Urteil vom 08.11.2018 - 18 C 16/18

1. Als Wohnungseigentümer i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG sind auch die Teileigentümer anzusehen.

2. Da § 16 Abs. 2 WEG dispositiv ist, kann die Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen enthalten und insbesondere individuelle Verteilungsschlüssel definieren. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung muss aber eindeutig und klar sein. Verbleiben Zweifel am Regelungsinhalt, ist der Verteilungsschlüssel gem. § 16 Abs. 2 WEG anzuwenden.

3. Der Verwaltervertrag regelt lediglich die Höhe der seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft (als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Teileigentümer) der Verwaltung geschuldeten Vergütung. Eine verbindliche Aussage über die Umlage dieser Vergütung auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer kann der Verwaltervertrag seiner Natur nach nicht treffen.

4. Die Verteilung nach der Kopfzahl bzw. der Anzahl der Personen ist ein Verteilungsschlüssel, der jedenfalls in einer größeren WEG von vorneherein der näheren Bestimmung durch die Wohnungseigentümer bedarf, damit er überhaupt zur Anwendung kommen kann.

5. So muss zumindest festgelegt werden, wann und in welchem Umfang eine Person im Rahmen der Abrechnung zu berücksichtigen ist, als auch, auf welchem Weg die maßgebliche Anzahl der Personen ermittelt werden soll.

6. Auch ein bestandskräftig beschlossener Wirtschaftsplan entfaltet im Hinblick auf unzutreffende Verteilungsschlüssel keine Bindungswirkung für die Jahresabrechnung.

7. Das dauerhafte Missachten der Vorgaben der Teilungserklärung schränkt das Anfechtungsrecht nicht ein.

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IBRRS 2019, 0227; IMRRS 2019, 0093
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2018 - 10 S 47/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 0149; IMRRS 2018, 0039
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über Fortgeltung des Wirtschaftsplans ist wirksam!

LG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 - 318 S 15/17

Ein konkreter Fortgeltungsbeschluss, der vorsieht, dass der konkret beschlossene Wirtschaftsplan für ein Wirtschaftsjahr so lange bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan fortgilt, ist nicht nichtig; es fehlt also nicht an der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung.

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IBRRS 2018, 2451; IMRRS 2018, 0865
WohnungseigentumWohnungseigentum
Streit um Kaufvertrag: Wer ist zu laden und stimmberechtigt?

LG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2017 - 2 S 52/17 WEG

1. Wenn eine Partei des Erwerbsvertrags wirksam den Rücktritt erklärt, verliert der Erwerber mit Wirkung ex nunc seine Rechtsposition innerhalb der werdenden Gemeinschaft, was auch für die in Vollzug gesetzte echte Wohnungseigentümergemeinschaft gilt.

2. Ist der Rücktritt indes streitig, ist der Erwerber bis zu dessen Klärung stimmberechtigt, wenn er durch Auflassungsvormerkung gesichert und in Besitz der Wohnung ist.

3. Der Streitwert ist in Wohnungseigentumssachen bei Beschlussanfechtungsklagen stets nach § 49a Abs. 1 GKG zu bemessen, unabhängig davon, ob die Beschlussanfechtung aus formellen oder aus materiellen Gründen erfolgt.

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IBRRS 2018, 0152; IMRRS 2018, 0041
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abrechnung der Heizkosten bei ungedämmten, aber im Estrich verlegten Heizrohren?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2017 - 2-09 S 112/16

Bei nicht ungedämmt über Putz, sondern im Estrich verlegten Heizrohren ist bereits der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Satz 3 HeizkostenV nicht eröffnet. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus.

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IBRRS 2017, 3655; IMRRS 2017, 1519; IVRRS 2017, 0593
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Jahresabrechnung: Wert der Beschwer

LG Hamburg, Urteil vom 28.06.2017 - 318 S 56/16

1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.

2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung.

3. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage hingegen gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist.

4. Der Beschwerdegegenstand ergibt sich aus dem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Berufungsantrag, mit dem die ganze oder teilweise Beseitigung der erlittenen Beschwer verlangt wird.

5. Da es sich bei der Anfechtungsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, ist eine verspätete Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen.

6. Der Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.

7. Das Interesse der Parteien bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung der Jahresabrechnung nach dem vollen Nennbetrag.




IBRRS 2017, 1283; IMRRS 2017, 0692; IVRRS 2017, 0271
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Klageantrag unbestimmt? Zweifel gehen zu Gunsten des Klägers!

BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 204/16

1. Bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dies steht in aller Regel einer Auslegung des Klageantrags entgegen, die zu einer Unwirksamkeit der Prozesshandlung (hier: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags) und in der Folge zu der Versäumung einer Ausschlussfrist führt.

2. Bei einer Klage nach § 46 WEG, die nur als sog. Vorratsanfechtung zulässig wäre, kann jedoch ausnahmsweise auch eine solche Auslegung der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entsprechen.

3. Gibt ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt. Denkbar ist auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Klägers entspricht, er vielmehr - vor die Wahl gestellt - die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (als Folge der unklaren Fassung seiner Klage) als das geringere Übel ansehen würde, zumal es ihm dann immer noch möglich ist, die Nichtigkeit der ihm missfallenden Beschlüsse geltend zu machen.

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IBRRS 2017, 1922; IMRRS 2017, 0787; IVRRS 2017, 0298
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anfechtung einer Jahresabrechnung: Streitwert und Rechtsmittelbeschwer?

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16

1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil.*)

2. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.*)

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IBRRS 2016, 2162; IMRRS 2016, 1312; IVRRS 2016, 0178
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anfechtungsfrist: Keine Nachfrageobliegenheit bei Verschulden des Gerichts

LG Dortmund, Urteil vom 24.06.2016 - 17 S 303/15

1. Beruht die Verzögerung der Zustellung der Klage auf einem Verschulden des Gerichts, besteht keine Nachfrageobliegenheit des Klägers.

2. Für die Einhaltung der Begründungsfrist kommt es allein auf den Eingang des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht an.

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IBRRS 2016, 2268; IMRRS 2016, 1369
ProzessualesProzessuales
Anfechtungsfrist: Keine Nachfrageobliegenheit bei Verschulden des Gerichts?

AG Schwerte, Urteil vom 19.11.2015 - 6 C 8/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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