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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 181/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 1958; IMRRS 2014, 1049
ImmobilienImmobilien
Grundstücksnutzung kann Jahrzehnte später untersagt werden!

BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13

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20 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IMR 2017, 1071 AG Brandenburg - Nachbar muss Überbau seiner Grundstücksgrenze bis 25 cm hinnehmen!
IMR 2014, 395 BGH - Gestattung der Grundstücksnutzung kann auch noch nach Jahrzehnten widerrufen werden!

17 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 0711; IMRRS 2016, 0458
WohnungseigentumWohnungseigentum
Grob fahrlässig handelt, wer die Teilungserklärung ignoriert!

LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2015 - 318 S 145/14

1. Ignoriert der Wohnungseigentümer den Umstand, dass sich Terrasse und der Schuppen (teilweise) auf dem Gemeinschaftseigentum befinden, oder hat er hiervon erst aus dem Schreiben der Verwaltung erfahren, so fällt ihm zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von diesem aus der Teilungserklärung unmittelbar ersichtlichen Umstand zur Last. Grob fahrlässig handelt, wer sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte und auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt. Wer diesen Umstand bei Erwerb seines Wohnungseigentums nicht zur Kenntnis nimmt, handelt nicht nur leicht, sondern grob fahrlässig.

2. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht im Fall der Überschreitung von Sondernutzungsrechten kein Anspruch auf "geräumte Herausgabe bzw. Räumung" zu.

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IBRRS 2016, 1304; IMRRS 2016, 0822
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bauliche Veränderungen über drei Jahre lang hingenommen: Beseitigungsanspruch verjährt!

LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2015 - 318 S 55/14

Ansprüche von Wohnungseigentümern auf Beseitigung (hier: von im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrasse und Schuppen) verjähren in drei Jahren.

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IBRRS 2015, 2118; IMRRS 2015, 0849
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wann fehlt einem Grundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg?

BGH, Urteil vom 24.04.2015 - V ZR 138/14

Für die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB genutzt wird, ist es ohne Belang, aus welchen Gründen ihm die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Hat der Eigentümer die Ursache gesetzt, kann dies nur im Rahmen von § 918 BGB Bedeutung erlangen.*)

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IBRRS 2015, 1919; IMRRS 2015, 0743
ImmobilienImmobilien
Immobiliendarlehensvertrag kann trotz außerordentlicher Kündigung noch widerrufen werden!

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015 - 6 O 9499/14

1. Der Widerruf eines bereits drei Jahre früher außerordentlichen gem. § 490 Abs. 2 BGB gekündigten Darlehensvertrags ist nicht verwirkt.*)

2. Die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB vermag bei Immobiliardarlehensverträgen nicht die von der ständigen Rechtsprechung begründete Vermutung zu entkräften, wonach die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.*)

3. Der Gebührenstreitwert eines Antrags, mit dem die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines bereits abgelösten Darlehensbetrages begehrt wird, entspricht der (Rest-)Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Ablösung.*)

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IBRRS 2014, 4274
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, vom 17.10.2014 - V ZR 289/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 0588; IMRRS 2015, 0345
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rückbauanspruch verjährt: WEG kann Schwarzbau auf eigene Kosten beseitigen

AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014 - 512 C 14/14

1. Der Anspruch der WEG gegen einen Eigentümer auf Rückbau einer ungenehmigten Terrasse verjährt nach drei Jahren. Diese Verjährung hat zur Folge, dass die Eigentümer der Terrasse diese nicht selbst und auf eigene Kosten vornehmen müssen. Die Terrasse bleibt jedoch rechtswidrig und muss von den übrigen Eigentümern nicht geduldet werden.

2. Die WEG-Eigentümer sind trotz Verjährung des Beseitigungsanspruchs berechtigt, die ungenehmigt auf dem Gemeinschaftseigentum errichtete Terrasse auf eigene Kosten zu beseitigen.

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IBRRS 2014, 1958; IMRRS 2014, 1049
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grundstücksnutzung kann Jahrzehnte später untersagt werden!

BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13

Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen.*)

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