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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 141/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 0973; IMRRS 2011, 0696
ImmobilienImmobilien
Beseitigung der Störung durch den Eigentümer selbst

BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10

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31 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2011, 204 BGH - Verjährung von Beseitigungsansprüchen bei Störungen des Grundstückseigentums

25 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 1304; IMRRS 2016, 0822
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bauliche Veränderungen über drei Jahre lang hingenommen: Beseitigungsanspruch verjährt!

LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2015 - 318 S 55/14

Ansprüche von Wohnungseigentümern auf Beseitigung (hier: von im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrasse und Schuppen) verjähren in drei Jahren.

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IBRRS 2014, 2167; IMRRS 2014, 1161
ImmobilienImmobilien
Wann verjährt der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit?

BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13

Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (Fortführung von Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, IBRRS 2010, 4546).*)

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IBRRS 2014, 2372; IMRRS 2014, 1210
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann Wissen des Verwalters den einzelnen Eigentümern zugerechnet werden?

BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 183/13

1. Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat.*)

2. Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt im Fall des § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück.*)

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IBRRS 2014, 1958; IMRRS 2014, 1049
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Grundstücksnutzung kann Jahrzehnte später untersagt werden!

BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13

Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen.*)

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IBRRS 2014, 2553; IMRRS 2014, 1303
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch WEG-Beschluss!

LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - 318 S 117/13

Sondernutzungsrechte können nicht durch Beschluss der WEG begründet werden.

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IBRRS 2014, 0946; IMRRS 2014, 0461
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne verjährt in 3 Jahren!

LG München I, Urteil vom 19.02.2014 - 15 S 4624/13

1. Das Anbringen einer Parabolantenne stellt eine einmalige Verletzungshandlung dar und es handelt sich somit nicht um eine Dauerhandlung.

2. Der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt grundsätzlich der Verjährung und diese beginnt mit dem Beginn der Beeinträchtigung durch Anbringung der Parabolantenne.

3. Auch der vertragliche Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB verjährt nach drei Jahren und die Verjährung beginnt ebenfalls mit der Anbringung der Parabolantenne.

4. Es besteht allerdings keine Pflicht des Vermieters, die vom Mieter angebrachte Parabolantenne dauerhaft zu dulden und es ergibt sich deshalb ein Recht des Vermieters zur Beseitigung der Antenne auf eigene Kosten aus § 903 BGB, wenn der Mieter über das Breitbandkabel ausreichende Möglichkeiten zum Empfang ausländischer Sender in seiner Heimatsprache hat.

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IBRRS 2013, 3907; IMRRS 2013, 1916
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beseitigung des Überbaus: Anspruch verjährt nach 3 Jahren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2013 - 3 U 222/13

1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)

2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)

3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)

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IBRRS 2013, 3845; IMRRS 2013, 1893
ImmobilienImmobilien
Beseitigung des Überbaus: Anspruch verjährt nach 3 Jahren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2013 - 3 U 222/13

1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)

2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)

3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)

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IBRRS 2013, 4168; IMRRS 2013, 2006
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentum vermietet: Umfang der Einwirkungspflichten?

LG Hamburg, Urteil vom 24.04.2013 - 318 S 49/12

Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Eigentumseinheit und macht der Mieter davon in einer Weise Gebrauch, die gegen die in der Teilungserklärung vereinbarte Zweckbestimmung verstößt, bestehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den vermietenden Eigentümer. Das gilt auch dann, wenn nicht der Eigentümer selber, sondern seine Eltern, für die er ein dingliches Nießbrauchsrecht bestellt hat, die Räume vermietet haben. Ein solches gestuftes Fremdnutzerverhältnis lässt die Verantwortlichkeit des Wohnungseigentümers gegenüber seinen Miteigentümern nicht entfallen.

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IBRRS 2013, 2199; IMRRS 2013, 1246
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks

BGH, Urteil vom 12.04.2013 - V ZR 103/12

1. Stimmen einzelne Wohnungseigentümer einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht zu, können sie nicht durch einen Mehrheitsbeschluss dazu verpflichtet werden; weil die Veräußerung die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft betrifft, stellt sie keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG dar und kann auch nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein.*)

2. Ein Mitwirkungsanspruch kann nicht auf § 745 Abs. 2 BGB gestützt werden, weil diese Vorschrift durch das Wohnungseigentumsgesetz verdrängt wird; er kann sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer ergeben.*)

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IBRRS 2013, 0223; IMRRS 2013, 0160
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Abstandsflächen missachtet: Welche Ansprüche hat der Nachbar?

OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2012 - 5 U 29/12

1. Baut ein Bauherr unter Verletzung der Abstandslächen, so hat der Nachbar Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, es sei denn er hat auf diese wirksam verzichtet.

2. Erklärt sich ein Grundstückseigentümer in einem gerichtlichen Vergleich mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks (hier: Baugerät abstellen, mit Baufahrzeugen befahren und vorübergehende Eingrabungen) zur Durchführung von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, bedeutet dies nicht, dass er auch mit dem Bau an sich einverstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn der bauende Grundstückseigentümer seinem Nachbarn im selben Vegleich zusichert, er werde nicht auf seine Grundstücke überbauen.

3. Es liegt auch kein Einveständnis mit den Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück vor, wenn der betroffene Nachbar Mitteilungen des Bauherrn über den Baufortschritt nur passiv hinnimmt.

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IBRRS 2013, 0519; IMRRS 2013, 0382
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Heizölerdtank: Wesentlicher Gebäudebestandteil?

BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 263/11

1. Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.*)

2. Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.*)

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IBRRS 2012, 2192; IMRRS 2012, 1619
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Verjährungshemmung durch Beweisverfahren

BGH, Urteil vom 04.05.2012 - V ZR 71/11

Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn am 1. Januar 2002 aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und noch nicht beendet war.*)

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IBRRS 2011, 0821; IMRRS 2011, 0597
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Herausgabe des unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils

BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 147/10

1. Der Anspruch des Eigentümers nach § 985 BGB auf Herausgabe des unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils seines Grundstücks hängt nicht von der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung des Überbaus ab.*)

2. Maßgebend für die Berechnung einer Überbaurente nach § 912 Abs. 2 BGB für einen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet erfolgten Überbau ist der Bodenwert eines im gleichen Zustand und in vergleichbarer Lage belegenen Grundstücks in den alten Ländern in dem Zeitpunkt der Grenzüberschreitung.*)

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IBRRS 2011, 0973; IMRRS 2011, 0696
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beseitigung der Störung durch den Eigentümer selbst

BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10

1. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch wegen einer Störung in der Ausübung des Grundstückseigentums keine Anwendung (Bestätigung u.a. von Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 -- V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238).*)

2. Auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt der von dem Störer geschaffene Zustand rechtswidrig; er kann von dem Gestörten daher auf eigene Kosten beseitigt werden.*)

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1 Leseranmerkung gefunden
Verjährung des Beseitigungsanspruchs und Selbstabhilfe
Leseranmerkung von Dr. Thomas Berg zu
 R 
Fenster in einer Grenzwand: Wann verjährt der Beseitigungsanspruch?
(Holger Kothe)
Dokument öffnen IBR 1994, 126


1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

2. Stellungnahme (BGB § 539 Rn. 48-50)