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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 133/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 0850; IMRRS 2009, 0526
BauträgerBauträger
Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08

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IBR 2009, 206 BGH - Verfolgung unberechtigter Forderungen: Schadensersatz?

51 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2009, 0850; IMRRS 2009, 0526
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08

1. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.*)

2. Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.*)

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2 Leseranmerkungen gefunden
Vertretenmüssen von Mängelrügen
Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
 R 
Auftraggeber muss vor Mängelrüge nicht Verantwortlichkeit klären!
(Achim Olrik Vogel)
Dokument öffnen IBR 2010, 611
Ergänzung zur Anmerkung von Volker Hinkl
Leseranmerkung von RiOLG Wimmer zu
 R 
Wann liegt ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor?
(Julia Zerwell)
Dokument öffnen IBR 2010, 1385 (nur online)

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B

3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
III. Weitere Pflichten des Bestellers
IV. Leistungsstörungen des Bestellers
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen
ee) Vertragsbedingung durch Rücktritt oder Kündigung

§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein)
A. Rücktritt
IX. Rechtsfolgen des Rücktritts

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

6. Die einzelnen Mängelrechte ( Rn. 79)