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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 118/13
BGH, Urteil vom 14.11.2014 - V ZR 118/13
Volltext24 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2022, 30 | LG Hamburg - Kein Anspruch auf erstmalige Herstellung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums? |
IMR 2015, 237 | BGH - Auswechslung des Bodenbelags: Was ist zum Trittschall zu beachten? |
IMR 2015, 158 | BGH - Bauträger setzt Sonderwünsche um: Erwerber wird dadurch nicht im Sinne von § 1004 BGB Störer! |
14 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 95/16
Stimmen die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer einer von einem Miteigentümer durchgeführten Baumaßnahme vorbehaltlos zu und werden sie dabei nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung abweicht, kommt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von vornherein nicht in Betracht.
VolltextBGH, Urteil vom 26.02.2016 - V ZR 250/14
Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.*)
BGH, Urteil vom 20.11.2015 - V ZR 284/14
1. Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben.*)
2. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer.*)
3. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.*)
4. Ist den Vertragsparteien bei der Veräußerung von Wohnungseigentum nicht bekannt, dass das Sondereigentum in größerem Umfang entstanden ist, als es die tatsächliche Bauausführung erkennen lässt, erlaubt eine vor Vertragsschluss erfolgte Besichtigung des Kaufobjekts nicht den Schluss, dass die Auflassung auf das Sondereigentum in den von der Bauausführung vorgegebenen Grenzen beschränkt worden ist.*)
BGH, Urteil vom 14.11.2014 - V ZR 118/13
1. Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.*)
2. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum |
d) Gemeinschaftliche Durchsetzung nach Gemeinschaftsbeschluss |