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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 118/13


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0466; IMRRS 2015, 0271
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann kann keine plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums verlangt werden?

BGH, Urteil vom 14.11.2014 - V ZR 118/13

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3 Beiträge gefunden
IMR 2022, 30 LG Hamburg - Kein Anspruch auf erstmalige Herstellung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums?
IMR 2015, 237 BGH - Auswechslung des Bodenbelags: Was ist zum Trittschall zu beachten?
IMR 2015, 158 BGH - Bauträger setzt Sonderwünsche um: Erwerber wird dadurch nicht im Sinne von § 1004 BGB Störer!

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0764; IMRRS 2017, 0328
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Ausgleichszahlung bei vorbehaltloser Zustimmung!

BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 95/16

Stimmen die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer einer von einem Miteigentümer durchgeführten Baumaßnahme vorbehaltlos zu und werden sie dabei nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung abweicht, kommt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von vornherein nicht in Betracht.

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IBRRS 2016, 1585; IMRRS 2016, 0967
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Stellplatznachweis obliegt allen Eigentümern!

BGH, Urteil vom 26.02.2016 - V ZR 250/14

Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.*)




IBRRS 2015, 3262; IMRRS 2015, 1487
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums

BGH, Urteil vom 20.11.2015 - V ZR 284/14

1. Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben.*)

2. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer.*)

3. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.*)

4. Ist den Vertragsparteien bei der Veräußerung von Wohnungseigentum nicht bekannt, dass das Sondereigentum in größerem Umfang entstanden ist, als es die tatsächliche Bauausführung erkennen lässt, erlaubt eine vor Vertragsschluss erfolgte Besichtigung des Kaufobjekts nicht den Schluss, dass die Auflassung auf das Sondereigentum in den von der Bauausführung vorgegebenen Grenzen beschränkt worden ist.*)




IBRRS 2015, 0466; IMRRS 2015, 0271
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann kann keine plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums verlangt werden?

BGH, Urteil vom 14.11.2014 - V ZR 118/13

1. Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.*)

2. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.*)

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2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel)
D. Anwendung des Werkvertragsrechts
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum
d) Gemeinschaftliche Durchsetzung nach Gemeinschaftsbeschluss