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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 114/09
BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09
73 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IMR 2021, 510 | LG Köln - Ungültigkeitserklärung eines Negativbeschlusses nur bei Ermessensreduzierung auf null |
IMR 2020, 29 | LG Frankfurt/Main - Für gerichtliche Verwalterbestellung müssen Kandidaten benannt werden! |
IMR 2017, 409 | LG München I - Vereitelung der Vorbefassung? |
IMR 2010, 1023 | BGH - Anfechtung des Negativbeschlusses erfordert keinen Leistungsantrag! |
IMR 2010, 150 | BGH - Wann kann eine Abänderung der Kostenverteilung im Einzelfall verlangt werden? |
64 Volltexturteile gefunden |
LG Itzehoe, Urteil vom 07.08.2020 - 11 S 43/17
1. Die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei darf jedenfalls dann nicht schlechter gestellt sein als eine finanziell starke Partei, wenn sie die Klage mit den damit verbundenen Risiken unbedingt anhängig macht und dann - entweder gleichzeitig oder nach der Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses - Prozesskostenhilfe beantragt und diese auch gewährt erhält.
2. Dritte sind grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt an einer Wohnungseigentümerversammlung. Allerdings kann die Gemeinschaft per Beschluss deren Anwesenheit genehmigen.
3. Jahresabrechnungen müssen vor der Beschlussfassung den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Dies muss aber nicht in der Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geschehen. Ein Prüfungszeitraum von 8 Tagen kann hier ausreichend sein.
4. Steht die im Wirtschaftsplan vorgesehene Instandhaltungsrücklage im Widerspruch zu der in der Teilungserklärung vorgesehen Höhe der Instandhaltsrücklage, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses über den Wirtschaftsplan. Er ist aber regelmäßig anfechtbar.
5. Eine jahrelange Anwendung eines unrichtigen Kostenverteilungsschlüssels im Wirtschaftsplan oder der Jahresabrechnung führt nicht zu einer Änderung des gesetzlichen oder in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Kostenverteilungsschlüssels.
6. Legt ein Verwalter eine fehlerhafte Abrechnung oder einen fehlerhaften Wirtschaftsplan vor, so widerspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, ihm gleichwohl Entlastung zu erteilen. Das Gleiche gilt für die Beiräte.
7. Der Gegenstand eines Beschlussantrages muss bei der Einberufung hinreichend bezeichnet sein. Es dürfen jedoch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt eine stichwortartige Bezeichnung, wenn ein mit der Wohnanlage vertrauter Eigentümer erkennen kann, was Gegenstand der Eigentümerversammlung sein soll.
8. Ein Negativbeschluss kann angefochten werden, wenn die Ablehnung des Beschlussantrags ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Dies ist anzunehmen, wenn der geltend gemachte Antrag offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet ist.
9. Wenn die Wohnungseigentümer eine Angelegenheit bereits geregelt haben, besteht ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf einen abändernden Zweitbeschluss nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn schwer wiegende Gründe das Festhalten an der bisherigen Regelung als unbillig erscheinen lassen.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.11.2019 - 2-13 T 82/19
1. Zu den Anforderungen an die Vorbefassung bei einer begehrten Verwalterstellung durch das Gericht, wenn Schwierigkeiten bestehen, geeignete Kandidaten zu finden.*)
2. Die Parteien müssen auch im Verfahren nach § 21 Abs. 8 WEG dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die zu treffende Ermessensentscheidung vortragen, hierzu gehört auch der Vortrag zu übernahmebereiten Verwaltern.*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 149/18
1. Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 Rz. 8 f., IMRRS 2011, 0696 = NJW 2011, 1068; Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 147/10 Rz. 18, IMRRS 2011, 0597 = NJW 2011, 1069; Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13 Rz. 8, IMRRS 2014, 1049 = DNotZ 2014, 687).*)
2. Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum grundsätzlich nicht das Recht ableiten, von anderen Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf eigene Kosten selbst zu beseitigen.*)
3. Die Wohnungseigentümer können beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.*)
4. Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine von dem anderen Wohnungseigentümer rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beseitigt wird; er darf die Beseitigung nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen.*)
5. Sind gegen den Störer gerichtete Ansprüche auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB nicht (mehr) durchsetzbar, haben einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass die Beseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten beschlossen wird; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen.*)
VolltextLG München I, Urteil vom 26.06.2019 - 1 S 2812/18 WEG
1. Steht einem Wohnungseigentümer gegen den Verband ein Zahlungsanspruch zu, so bedarf es vor dessen gerichtlicher Geltendmachung nicht der Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Zahlungsbegehren. Das Interesse des Verbands und der übrigen Wohnungseigentümer, nicht unnötig mit Prozesskosten belastet zu werden, wird durch die Vorschrift des § 93 ZPO ausreichend gewahrt.*)
2. Wird ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt, steht einem Anspruch der Wohnungseigentümer auf Ersatz der rechtsgrundlos auf die Jahresabrechnung geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) nicht der "Vorrang des Innenausgleichs nach Maßgabe der Abrechnung" entgegen.*)
3. Wird ein Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans oder die Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt, muss ein Wohnungseigentümer auch nicht zunächst darauf dringen, dass über den Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung des betreffenden Abrechnungsjahres erneut ein Beschluss gefasst wird, bevor er aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Verband vorgehen kann.*)
4. Wird ein anfechtbarer Beschluss der Eigentümer durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt, so verliert er von Anfang an (ex tunc) seine Wirkung. Dadurch entfällt auch der Verzug mit einem durch den Beschluss begründeten Zahlungsanspruch des Verbands rückwirkend.*)
5. Bei den auf §§ 91 bis 101 ZPO beruhenden prozessualen Kostenerstattungsansprüchen handelt es sich, ebenso wie bei dem Anspruch aus § 788 Abs. 1 ZPO, trotz ihrer Bezeichnung und ihrer in der Zivilprozessordnung angesiedelten Rechtsgrundlage um materiell-rechtliche Ansprüche. Ein Einwand, der erfolgreich im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO gegen den durch Urteil titulierten Anspruch geltend gemacht werden kann, lässt die materielle Rechtskraft der Verurteilung und die im Urteil ergangene Kostenentscheidung unberührt, lässt insbesondere die Voraussetzungen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht nachträglich entfallen.*)
BGH, Urteil vom 05.04.2019 - V ZR 339/17
1. Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre.*)
2. Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (Fortführung des Senatsurteils vom 08.07.2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff. = IMR 2011, 419).*)
3. Die Entziehung des Wohnungseigentums darf im Grundsatz nicht darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer von seinem Recht Gebrauch macht, sich mit Anträgen an die Verwaltung zu wenden, auf der Wohnungseigentümerversammlung Anträge zu stellen und die gefassten Beschlüsse im Wege der Beschlussanfechtungs- bzw. der Beschlussersetzungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Dagegen kommt die Wahrnehmung solcher Rechte durch den Wohnungseigentümer als Grundlage für die Entziehung von Wohnungseigentum gemäß § 18 WEG in Betracht, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt, mithin, wenn sie ausschließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel - hier: der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands - dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.*)
VolltextAG Tostedt, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 141/15
1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.
2. Dementsprechend sind sog. Negativbeschlüsse, die einen Antrag eines Wohnungseigentümers in einer Eigentümerversammlung zurückweisen, nicht isoliert anfechtbar. Mit dem bloßen Wegfall eines Negativbeschlusses erreicht der die Anfechtungsklage erhebende Wohnungseigentümer nicht das von ihm angestrebte Beschlussergebnis.
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht daher nur dann, wenn zugleich mit der Anfechtung eine positive Regelung durch das Gericht erstrebt wird.
4. Ein Rechtsschutzbedürfnis wird auch angenommen, wenn die Ablehnung des Antrags des Wohnungseigentümers sein Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung verletzen kann.
VolltextBGH, Urteil vom 22.03.2019 - V ZR 298/16
Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.01.2019 - V ZR 72/18
Zur Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog. „Geisterwohnungen“.*)
VolltextAG München, Urteil vom 30.08.2018 - 484 C 22173/17 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 23.03.2018 - V ZR 307/16
1. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil eine Wohnnutzung mit typischen Wohnimmissionen sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums einhergeht und zu anderen Zeiten - nämlich ganztägig und auch am Wochenende - erfolgt; die Teileigentümer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der professionelle Charakter einer derartigen Anlage erhalten bleibt, um Konflikte, die durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegte gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden.*)
2. Einer Unterlassungsklage, mit der sich Wohnungseigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung einer Einheit wenden, kann der Beklagte nicht im Wege der Einrede entgegenhalten, dass er die Änderung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Nutzungsregelung beanspruchen kann; grundsätzlich muss derjenige, der gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die Anpassung der Nutzungsregelung erreichen will, eine darauf gerichtete Klage erheben und darf die neue Nutzung erst dann aufnehmen, wenn er ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erstritten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 13.07.1995 - V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, 312 f.).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.03.2018 - V ZB 131/17
Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.*)
VolltextAG Krefeld, Urteil vom 15.12.2017 - 13 C 22/17
1. Das sog. Belastungsverbot hat zur Folge, dass die konstitutive Begründung neuer (originärer) Leistungspflichten, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergeben, für die Wohnungseigentümer mittels Mehrheitsbeschluss unwirksam ist.
2. Die Beschlusskompetenz zur (konstitutiven) Regelung der Treppenhausreinigung und sonstiger, typischerweise in einer Hausordnung geregelter Tätigkeiten durch positiven Mehrheitsbeschluss rührt aus der Regelung des § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG her.
3. Die Kompetenz zur Fassung von Negativbeschlüssen folgt aus der Autonomie der Eigentümer, sich in einer Angelegenheit nicht zu binden.
4. Negativbeschlüsse enthalten keine sachliche Regelung.
VolltextBGH, Urteil vom 14.07.2017 - V ZR 290/16
1. Bei Geltung des Kopfstimmrechts entsteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt; die juristische Person ist von der Ausübung ihres Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen.*)
2. Ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht; es reicht nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen (Präzisierung des Senatsbeschlusses vom 19.09.2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61 ff. = IBRRS 2003, 0103 = IMRRS 2003, 0036).*)
LG München I, Urteil vom 11.05.2017 - 36 S 11050/16 WEG
1. An der Natur des Rechtsstreits als Passivprozess ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte nunmehr Berufungsführer ist. Das Rechtsschutzziel des Beklagten ist weiterhin auf Abwehr der klägerischen Ansprüche gerichtet.
2. Die Befugnis des Verwalters, zur Abwendung von Rechtsnachteilen die übrigen Wohnungseigentümer in Passivprozessen zu vertreten, beinhaltet auch die Einlegung von Rechtsmitteln.
3. Die Wohnungseigentümer haben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringenden Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.
4. Ein richterlicher Eingriff in Regelungen der Wohnungseigentümer, insbesondere deren Abänderung oder Ersetzung durch eine andere Regelung, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.
5. Dies ist zu bejahen, wenn bei akuter Parkplatznot eine zeitlich unbefristete Vermietung der gemeinschaftlichen Parkplätze an einzelne Wohnungseigentümer oder Dritte geregelt ist, so dass andere Eigentümer keine Parkplätze erhalten.
6. Die Einführung eines Rotationsprinzips, d. h. eines regelmäßigen Wechsels des jeweiligen Nutzungsberechtigten, ist anerkannt.
7. Das Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 13 Abs. 2 WEG besteht unabhängig von der Größe des jeweiligen Miteigentumsanteils.
VolltextBGH, Beschluss vom 06.04.2017 - V ZR 96/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 06.04.2017 - V ZR 96/16A
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextAG München, Beschluss vom 31.01.2017 - 481 H 21666/16 WEG
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Ermittlung der Ursachen eines Wasserschadens ist nur nach Vorbefassung der Eigentümerversammlung zulässig.
VolltextAG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 11.01.2017 - 539 C 41/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 84/16
1. Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen.*)
2. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26.02.2016 - V ZR 250/14, IMR 2016, 290 = NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.).*)
LG Itzehoe, Urteil vom 14.10.2016 - 11 S 3/16
1. Wird ein abgelehnter WEG-Beschluss angegriffen, aber die Umsetzung eines entsprechenden positiven Beschlussergebnisses nicht (mehr) verfolgt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Für den bei der WEG-Versammlung gestellten Antrag, die einbezogene Nutzflächen (hier: Nutzfläche in Spitzboden nach Sylter Fußleistenmaß) aus der Kostenverteilung herauszurechnen, fehlt die Beschlusskompetenz. Da die Verteilung der Kosten und Lasten für das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile erfolgt, hätte es einer einstimmigen Vereinbarung bedurft (§ 10 Abs. 1 WEG), um den Verteilungsschlüssel zu ändern.
VolltextAG Charlottenburg, Urteil vom 28.09.2016 - 75 C 44/16
1. Auch für die Klage gegen einen Negativbeschluss besteht im Hinblick auf den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung ein Rechtsschutzbedürfnis.
2. Die Anfechtung von "Negativ-Beschlüssen" ist nur dann begründet, wenn der klagende Eigentümer einen Anspruch auf Durchführung der beantragten Maßnahme bzw. auf die konkrete, mehrheitlich abgelehnte Beschlussfassung hat, was nur dann der Fall ist, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung insoweit auf null reduziert ist.
3. Ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung (hier: Verstoß gegen die EnEV) und auch schlüssige Darlegung der entsprechenden Informationen vor der Beschlussfassung wäre ein gleichwohl gefasster positiver Beschluss wegen Ermessensfehler rechtswidrig, so dass erst recht dessen Ablehnung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
4. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die EnEV einen Anspruch auf Tätigwerden der WEG begründet.
VolltextLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.09.2016 - 14 S 2471/16 WEG
1. Die Verfolgung eines Anspruchs auf Abänderung der Regelungen der Gemeinschaftsordnung gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG durch den Verband unterfällt indes weder der "geborenen" noch der "gekorenen" Wahrnehmungskompetenz des Verbands.
2. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG regelt ein höchstpersönliches vergemeinschaftungsfeindliches Individualrecht.
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2016 - 318 S 51/16
1. Ein Beschluss über die Neuwahl des Verwaltungsbeirats ist ungültig, wenn bei der Eigentümerversammlung nicht die nach der Teilungserklärung bestimmte Beschlussfähigkeit erreicht wird (hier: mindestens die Hälfte der Stimmrechte).
2. Eine Vertreterklausel in der Teilungserklärung, die vorsieht, dass ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Ehepartner, Familienangehörige oder andere Wohnungseigentümer, aber nicht durch den Verwalter, vertreten lassen darf, ist wirksam.
3. Wurde Vertreterklausel mit eindeutigem Wortlaut getroffen, kann sie nicht so ausgelegt werden, dass ausnahmsweise der Verwalter doch wirksam bevollmächtigt werden kann.
VolltextLG Dortmund, Urteil vom 16.08.2016 - 1 S 35/16
1. Der Verstoß gegen eine konstitutive Regelung der Teilungserklärung, die vorsieht, dass zur Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft die Protokollierung und die Unterschrift von zwei von der Gemeinschaft bestimmten Wohnungseigentümern erforderlich ist, hat die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zur Folge.
2. Ein Wohnungseigentümer, der von der Richtigkeit der Protokollierung in der Eigentümerversammlung nicht überzeugt ist, kann durch die übrigen Wohnungseigentümer ohne weitergehende gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Versicherung der Vollständigkeit und inhaltlichen Richtigkeit des Protokolls in Form seiner Unterschrift gezwungen werden.
3. Allein die Tatsache, dass es sich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft um eine zerstrittene Gemeinschaft handelt, deren Mitglieder bereits mehrere Verfahren bis in die Berufungsinstanz gegeneinander geführt haben und ein Teil der Eigentümer aufgrund ihrer Majoritätsstellung in der Gemeinschaft in der Lage ist, allein Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen, rechtfertigt es nicht, die Beschlussfassung über die Abberufung des jetzigen Verwalters nicht zu versuchen und sogleich eine Gestaltungsklage zu erheben.
4. Da bei einer Neubestellung eines Verwalters - anders als bei einer Wiederbestellung - wenigstens drei Alternativangebote vorliegen müssen, müssten dementsprechend bei einer Bestellung eines Notverwalters per Gestaltungsklage dem Gericht mindestens drei Alternativangebote vorgelegt werden. Fehlt es hieran, ist allein schon deshalb die Bestellung zu versagen.
VolltextBGH, Urteil vom 13.05.2016 - V ZR 152/15
1. Das Belastungsverbot schränkt die Mehrheitsmacht der Wohnungseigentümer ein, schließt aber nicht den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus.*)
2. Die (ggf. ergänzende) Auslegung der Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor einer Anpassung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG.*)
VolltextLG München I, Urteil vom 09.05.2016 - 1 S 13988/15 WEG
1. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung steht den Wohnungseigentümern laut dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung nach Aufhebung eines bereits vollzogenen Beschlusses zu, wenn die Rückgängigmachung nicht unmöglich ist.
2. Um die Verwaltung zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Eigentümerversammlung zu verpflichten, kann notfalls gegen sie gerichtlich vorgegangen werden.
3. Die Vorschriften über zur Unterbrechung des Verfahrens sind anwendbar, wenn ein beklagter Wohnungseigentümer verstirbt.
4. Ein grobes Verschulden trifft den Verwalter dann nicht, wenn er möglicherweise einen Anlass dafür gesetzt hat, dass die beklagten Wohnungseigentümer einen eigenen Prozessbevollmächtigten beauftragt haben.
BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 191/15
1. Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 20.09.2000 - V ZB 58/99, IBR 2011, 49 = BGHZ 145, 158, 167 f.).*)
2. Eine Regelung, die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums dessen turnusmäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, führt dagegen grundsätzlich nicht zu einem (befristeten) Sondernutzungsrecht; sie kann daher durch (Mehrheits-) Beschluss getroffen werden.*)
3. Eine Vereinbarung kann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn einem Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf ihren Abschluss zusteht, die übrigen Wohnungseigentümer diesen nicht erfüllen und bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht.*)
LG München I, Urteil vom 24.03.2016 - 36 S 12134/15 WEG
1. Der unbefugte Einbau eines Kamins, dessen Rohr durch die Dachhaut nach außen geführt wird, ist eine unzulässige bauliche Veränderung, die Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft wegen Beschädigung der Dachsubstanz auslöst.
2. Es besteht ein Anspruch auf Beseitigung des Kaminrohrs, den jeder Wohnungseigentümer individuell, also ohne Ermächtigung durch die übrigen Eigentümer, gerichtlich durchsetzen kann.
VolltextBGH, Urteil vom 26.02.2016 - V ZR 250/14
Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.*)
LG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2015 - 11 T 16/15
1. Strebt ein Eigentümer die Zustimmung zu einem Gemeinschaftsbeschluss an, ist die Klage zwingend an alle Eigentümer zu richten, selbst wenn nur von einer Partei Widerstand erwartet wird.
2. Bevor Klage erhoben wird, muss sich zunächst um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemüht werden. Besteht bereits ein positiver Beschluss der Gemeinschaft, muss dieser zunächst angefochten werden, bevor die Klage auf Zustimmung zu einem (neuen) Beschluss möglich wird.
VolltextBGH, Urteil vom 02.10.2015 - V ZR 5/15
1. Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt, besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage.*)
2. Im Rahmen der Begründetheit einer solchen Klage ist lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte; dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2015 - 24 U 92/14
1. Gewährleistungsansprüche richten sich bei Veräußerung eines mit Mängeln behafteten Altbaus auch nach Werkvertragsrecht, wenn der Veräußerer vertraglich Bauleistungen übernommen hat, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht vergleichbar sind. Voraussetzung dafür ist indes, dass die Mängel den vom Veräußerer erbrachten Bauleistungen anhaften.*)
2. Auch in einem solchen Fall ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14
1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.
2.Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2014 - 318 S 78/13
1. Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, was zum ordnungsmäßigen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile sowie des gemeinschaftlichen Eigentums gehört.
2. Die Eigentümer sind einander aus dem Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet, beim Aufstellen der Mülltonnen darauf zu achten, dass diese mindestens 2 Meter von Fenstern oder Türen von Aufenthaltsräumen stehen. Dieser Abstand muss dann nicht eingehalten werden, wenn die betroffenen Eigentümer ausdrücklich auf den Mindestabstand verzichten.
3. Ein Beschluss, mit dem der Zwei-Meter-Abstand nicht eingehalten wird, ist unwirksam, wenn die betroffenen Eigentümer nicht eingewilligt haben.
VolltextBGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 220/12
Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 182/12
Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen.*)
LG Landau/Pfalz, Urteil vom 17.05.2013 - 3 S 134/12
Vor der Bestellung eines neuen Verwalters sind grundsätzlich auch dann drei Vergleichsangebote einzuholen, wenn die Bestellung lediglich für einen Interimszeitraum von sechs Monaten vorgesehen ist, da nicht auszuschließen ist, dass sich andere Verwalter zu vergleichbaren oder besseren Konditionen um das Amt bemüht hätten.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 05.05.2013 - 55 S 52/12 WEG
1. WEG-Beschlüsse wirken auch ohne Eintragung im Grundbuch wie Grundbucherklärungen für und gegen die Rechtsnachfolger. Daher muss ein Beschluss hinreichend bestimmt sein. Die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen müssen aus der Beschlussformulierung selbst entnommen werden können.
2. Unklare Eigentümerbeschlüsse können ausgelegt werden. Die Auslegung muss wegen der Wirkung der Beschlüsse gegenüber Rechtsnachfolgern entsprechend den Regeln für Grundbucheintragung aus sich heraus objektiv und normativ erfolgen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind, zum Beispiel weil sie sich aus dem übrigen Inhalt des Versammlungsprotokolls ergeben.
3. Ein WEG-Beschluss, mit dem ein Müllplatz für die Wohnanlage errichtet werden soll, ohne aber anzugeben, wo dieser Müllplatz errichtet werden soll, welche Fläche dieser einnehmen soll, welche Höhe die Anlage haben soll, welche Materialien dabei verwendet werden, wie viele Mülltonnen aufgestellt werden sollen und ob und wie das Areal begrünt werden soll ist inhaltlich unbestimmt und daher nichtig.
4. Das Gericht kann eine Ermessensentscheidung für die Ersetzung eines Beschlusses auch ohne entsprechenden Antrag treffen. Es reicht aus, wenn in der Klageschrift deutlich wird, dass ein Beschluss ersetzt werden soll.
BGH, Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 7/12
1. Zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen müssen zwingend - gegebenenfalls auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzenübergreifend - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.*)
2. Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen; wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge.*)
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.09.2012 - 716b C 53/12
Die WEG als Eigentümerin eines Grundstücks trifft die Pflicht, Geh- und Fahrradwege in der erforderlichen Breite vom Schnee und Eis zu reinigen. Diese Pflicht kann die WEG wirksam auf Dritte übertragen. Dabei trifft die WEG die Pflicht, eine geeignete Person auszuwählen und diese im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu überwachen.
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