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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 110/14
BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14
32 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IMR 2015, 271 | BGH - Rauchzeiten auf dem Balkon durch Gebrauchsregelung? |
IMR 2015, 270 | BGH - Kann ein Mieter einem anderen Mieter das Rauchen auf dem Balkon verbieten? |
IMR 2015, 269 | BGH - Nichtraucherschutzgesetze indizieren: Keine Gefährdung durch Passivrauchen im Freien! |
IMR 2015, 179 | BGH - Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus |
IMR 2014, 371 | LG Potsdam - Kein Anspruch der Mitmieter auf zeitliche Einschränkung des Rauchens auf dem Balkon! |
13 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14
1. Die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, ist auch dann eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist.*)
2. Nach dem auf den Besitzschutzanspruch (§ 862 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwendenden Maßstab des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters nicht verbieten, wenn sie einen verständigen Nutzer in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.*)
3. Der Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht auch gegenüber wesentlichen Beeinträchtigungen nicht uneingeschränkt, weil der durch den Rauch gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der eigenen Wohnung gehört.*)
4. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führt im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.*)
5. Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander.*)
6. Der Mieter, der unter Berufung auf die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens von einem anderen Mieter verlangt, das Rauchen auf dem Balkon zu unterlassen, muss das sich aus den Nichtraucherschutzgesetzen ergebende Indiz erschüttern, dass mit dem Rauchen im Freien keine solchen Gefahren einhergehen.*)
LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 - 1 S 31/13
Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus haben i.d.R. gegen andere Mieter keinen Anspruch darauf, das Rauchen auf dem benachbarten Balkon zu fest bestimmten Tageszeiten zu unterlassen.*)
VolltextAG Rathenow, Urteil vom 06.09.2013 - 4 C 300/13
1. Grundsätzlich ist das Rauchen in einer Wohnung bzw. auf einem Balkon zwar eine vertragsgemäße Nutzung, aber nicht uneingeschränkt zulässig.
2. Das Rauchen von ca. 12 Zigaretten am Tag auf dem Balkon ist jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung der anderen Bewohner, vor allem dann nicht, wenn der Balkon über einen längeren Zeitraum zur rauchfreien und damit ungestörten Nutzung zur Verfügung steht.
Volltext8 Nachrichten gefunden |
(06.03.2019) Rauchen in der Mietwohnung oder auf dem Balkon entspannt möglicherweise den Raucher, stört aber oft genug die Nachbarn. Was ist erlaubt und was nicht? Dürfen Nachbarn wegen Zigarettenrauch die Miete mindern?
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(27.11.2018) Rauchen in der Mietwohnung oder auf dem Balkon entspannt vielleicht den Raucher, stört aber häufig die Nachbarn. Was ist erlaubt und was nicht und kann der Nachbar deshalb die Miete mindern?
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(22.06.2017) Rauchen auf dem Balkon entspannt vielleicht den Raucher, aber stört wahrscheinlich den Nachbarn. Was ist erlaubt und was nicht und kann der Nachbar deshalb die Miete mindern?
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Landgericht Düsseldorf muss erneut entscheiden
(19.02.2015) Die gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Mietverhältnis eines Düsseldorfer Rauchers gehen weiter. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 186/14) hob heute das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (21 S 240/13) aus dem Vorjahr auf. Das Gericht muss jetzt erst einmal den Sachverhalt korrekt und umfassend ermitteln.
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(28.01.2015) Raucher und Nichtraucher sind zwei Gruppen, die immer wieder in Streit geraten. Ganz besonders im Wohnumfeld: Der eine will sich regelmäßig bei einer guten Zigarette entspannen, der andere die frische Luft auf dem Balkon genießen. Auf benachbarten Balkonen jedoch ist beides gleichzeitig oft nicht möglich. Auch im Mietverhältnis ...
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(19.01.2015) "Mit diesem Urteil regelt der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern in Mehrfamilienhäusern völlig neu. Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, können für konkrete Zeitabschnitt einen Rauchstopp fordern, haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten"
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(16.01.2015) Der - unter anderem für Besitzschutzansprüche zuständige - V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter, der sich durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlt und zudem Gefahren für seine Gesundheit durch sog. Passivrauchen befürchtet, von dem anderen Mieter verlangen kann, das Rauchen während bestimmter Zeiten zu unterlassen.
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(12.01.2015) Die Parteien sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus in Brandenburg. Die Kläger wohnen im ersten Stock, die Beklagten im Erdgeschoss. Die Balkone der Wohnungen liegen übereinander. Die Beklagten sind Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen, wobei der Umfang des täglichen Zigarettenkonsums streitig ist. Die Kläger fühlen sich als Nichtraucher ...
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