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BGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZB 57/03
Volltext22 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2013, 1086 | LG Saarbrücken - Feststellungsklage nach selbständigem Beweisverfahren wegen der Kostenlast zulässig! |
IBR 2004, 1081 | BGH - Selbständiges Beweisverfahren: Keine Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung des Antragstellers |
18 Volltexturteile gefunden |
LG Chemnitz, Beschluss vom 10.07.2009 - 7 OH 6/08
Eine einseitige Erledigungserklärung mit den Rechtsfolgen eines Streitverfahrens ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig.
VolltextOLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 W 312/07
Über die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens ist in dem Beweisverfahren nicht mehr zu entscheiden, wenn die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin eine Widerklage anhängig gemacht hat, die sich auf das Beweisergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens stützt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.05.2007 - IV ZB 26/06
Erklären Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend, ein gerichtlich angeordnetes, aber nicht mehr zu Ende geführtes selbständiges Beweisverfahren habe sich erledigt, und kommt es nicht zum Hauptsacheverfahren, ist kein Raum für eine Kostenentscheidung, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO.*)
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2006 - 8 W 101/05
Eine Entscheidung nach § 91a ZPO ist nach allgemeiner Meinung nur in solchen kontradiktorischen Verfahren möglich, die einer Kostengrundentscheidung zugänglich sind. Dies ist im selbstständigen Beweisverfahren - mit Ausnahme der Regelung in § 494a Abs. 2 ZPO - nicht der Fall.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 281/03
Endet das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter während eines noch andauernden Zwangsvollstreckungsverfahrens, in dem der Mieter einen Titel zur Ersatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln an der Mietsache erwirkt hat, so erledigt sich damit gleichsam das Zwangsvollstreckungsverfahren, da der Mieter insoweit kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beseitigung der Mängel haben kann.
VolltextBGH, Beschluss vom 14.10.2004 - VII ZB 23/03
a) Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig. In ihr liegt regelmäßig eine Antragsrücknahme.*)
b) Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten des Streithelfers des Antragsgegners (§ 101 Abs. 1 ZPO).*)
BGH, Beschluss vom 01.07.2004 - V ZB 66/03
a) Eine auf die Erstattung der dem Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gerichtete Klage ist keine Hauptsacheklage im Sinne des § 494a Abs. 1 ZPO.*)
b) Wird die Ursache der Störung, zu deren Ermittlung ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde, vor der Erhebung der Hauptsacheklage behoben, kann der Antragsteller nach gerichtlicher Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO zur Vermeidung der Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO statt der Leistungsklage eine Klage auf Feststellung erheben, daß ihm gegen den Antragsgegner der Anspruch zustand.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZB 57/03
Die einseitige Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges Beweisverfahren sei in der Hauptsache erledigt, ermöglicht keine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner.*)
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