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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 154/12
BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - V ZB 154/12
19 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2014, 243 | BGH - Faxnummer ist mit zuverlässiger Quelle abzugleichen! |
IMR 2014, 84 | BGH - Faxnummer ist mit zuverlässiger Quelle abzugleichen! |
16 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
1. Zur fristwahrenden Übermittlung fristgebundener Schriftsätze darf sich ein Rechtsanwalt auch eines Telefaxgeräts bedienen. Ebenso darf er die Übermittlung solcher Schriftsätze durch Telefax als einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen, ohne die Ausführung des Auftrags stets konkret überwachen und kontrollieren zu müssen.
2. Wird die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze durch Telefax auf eine entsprechend geschulte Bürokraft übertragen, ist der Rechtsanwalt gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass bei der Adressierung die zutreffende Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird.
3. Der Rechtsanwalt hat zum erforderlichen Ausschluss von Fehlerquellen die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet.
VolltextBGH, Beschluss vom 21.01.2015 - VII ZB 65/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 255/14
Zur Ausgangskontrolle bei der Telefaxversendung von fristgebundenen Schriftsätzen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.07.2014 - IV ZB 40/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 26.06.2014 - V ZB 187/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 24.10.2013 - V ZB 154/12
1. Ein Rechtsanwalt muss durch organisatorische Anordnungen sicherstellen, dass bei dem Versand von Schriftsätzen per Fax nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden.*)
2. Die Kontrolle darf sich nicht darauf beschränken, die in dem Sendebericht enthaltene Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen zu vergleichen; vielmehr muss der Abgleich stets anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden.*)