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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 49/02


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 3485; IMRRS 2005, 1830
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Ursächlichkeit des Beratungsfehlers

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 49/02

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23 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2006, 1041 BGH - Anwaltshaftung: Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2008, 4718; IMRRS 2008, 2514
InsolvenzrechtInsolvenzrecht

BGH, Beschluss vom 27.03.2008 - IX ZR 95/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 1360; IMRRS 2008, 0931
SteuerrechtSteuerrecht
Steuerberater

BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 104/05

Macht der Mandant geltend, er hätte bei sachgerechter steuerlicher Beratung die nachteiligen Folgen einer Betriebsaufspaltung vermieden, indem er wesentliche Teile des Betriebsvermögens auf seine Ehefrau übertragen hätte, muss er dies gemäß § 287 ZPO beweisen. Die Erleichterung eines Anscheinsbeweises kommt ihm nicht zugute.*)

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IBRRS 2008, 1503; IMRRS 2008, 1018
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
"Gebot des sichersten Weges" bei Prüfung von Verjährungsfristen

BGH, Urteil vom 13.03.2008 - IX ZR 136/07

Zur Frage der Anwendung des "Gebotes des sichersten Weges" bei der anwaltlichen Prüfung von Verjährungsfristen.*)

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IBRRS 2008, 4577; IMRRS 2008, 2377
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 28.02.2008 - IX ZR 132/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 1173; IMRRS 2008, 0819
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wirkungen einer Mietoptionsklausel: Beratungspflicht des Anwalts

BGH, Urteil vom 07.02.2008 - IX ZR 149/04

1. Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel.*)

2. Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen.*)

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IBRRS 2008, 2157
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 10.05.2007 - IX ZR 222/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 4833; IMRRS 2008, 2627
InsolvenzrechtInsolvenzrecht

BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - IX ZR 39/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3268; IMRRS 2007, 1360
ProzessualesProzessuales
Reichweite der Belehrungspflicht des Anwalts

BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 261/03

1. Der Anwalt muss dem Mandanten nicht notwendig eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise liefern, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.*)

2. Nach Art und Umfang des Mandats kann eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht. Inhalt und Umfang der Aufklärung haben sich nach den erkennbaren Interessen des Mandanten zu richten.*)

3. Zur Prüfung der Handlungsalternativen, die sich dem Auftraggeber bei pflichtgemäßer Beratung stellen, müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111).*)

4. Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht zugute (Fortführung von BGHZ 123, 311, 319).*)

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IBRRS 2006, 3456; IMRRS 2006, 2529
SteuerrechtSteuerrecht
Steuerberater - Beratungsleistungen des Steuerberaters bzgl. Kirchensteuer

BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 53/05

1. Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen.*)

2. Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt.*)

3. Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen.*)

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IBRRS 2006, 1730; IMRRS 2006, 1073
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwaltlicher Beratungsfehler

BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/01

1. Zu den Anforderungen an die Schadensdarlegung, wenn der Auftraggeber geltend macht, im Zuge des Austritts aus einer Gesellschaft über Pflichten und Haftungsrisiken als Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten worden zu sein.*)

2. Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen sich der Auftraggeber bei zutreffender und vollständiger Belehrung entschieden hätte, so ist im Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zulässigkeit und Begründetheit notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur zu bejahen, wenn sie sich - nicht notwendig in gleicher Weise - für alle in Betracht zu ziehenden Ursachenverläufe ergibt.*)

3. Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Anwälten namens der Sozietät auf die Einrede der Verjährung, wirkt ein solcher Verzicht nicht zu Lasten eines inzwischen ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds, wenn diese Einschränkung für den Mandanten erkennbar ist.*)

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IBRRS 2005, 3485; IMRRS 2005, 1830
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Ursächlichkeit des Beratungsfehlers

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 49/02

Zu den Anforderungen an die Begründung der freien tatrichterlichen Überzeugung, der Mandant hätte einen Abfindungsvergleich trotz der damit verbundenen Vorteile nicht geschlossen, wenn er vom Anwalt zutreffend über dessen rechtliche Risiken belehrt worden wäre.*)

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