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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 293/99


Bester Treffer:
IBRRS 2001, 0052; IMRRS 2001, 0023
SteuerrechtSteuerrecht

BGH, Urteil vom 22.02.2001 - IX ZR 293/99

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20 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2001, 290 BGH - Anwalts-/Steuerberaterhaftung beim gewerblichen Grundstückshandel

19 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2005, 4805
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 14.07.2005 - IX ZA 12/04, IX ZA 6/05

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2005, 3998
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZR 285/01

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2004, 1944; IMRRS 2004, 1057
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Kürzung des Vergütungsanspruches möglich?

BGH, Urteil vom 15.07.2004 - IX ZR 256/03

a) Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten.*)

b) Vereitelt der Rechtsanwalt durch seine Pflichtverletzung einen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten, liegt darin in der Regel ein Schaden, der dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann.*)

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IBRRS 2004, 2400; IMRRS 2004, 1402
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Vorleistungspflicht und Darlehensauszahlung

BGH, Urteil vom 06.07.2004 - XI ZR 250/02

1. Die Vorleistungspflicht des Gläubigers einer Darlehensauszahlung seitens der Bank zur Bürgschaftsstellung entfällt, wenn die Bank die Auszahlung endgültig und ernsthaft verweigert.

2. Der an sich Vorleistungspflichtige kann aus der Vertragsverletzung der Bank aber keine Rechte herleiten, wenn er selbst nicht vertragstreu ist.

3. Macht der Gläubiger die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung (hier: Bürgschaftsstellung) von vertraglich nicht vereinbarten oder nicht begründeten Forderungen abhängig (hier: Vollständige Darlehensauszahlung an ihn), so steht dies einer Verweigerung der eigenen Leistung gleich.

4. Bei reinen Vermögensschäden hängt im Interesse des Anspruchsgegners bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Andernfalls würde dem möglichen Schädiger ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen, von denen ungewiss wäre, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen können.

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IBRRS 2004, 0378; IMRRS 2004, 0194
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Beratungspflicht im Mahnbescheidsverfahren

BGH, Urteil vom 08.01.2004 - IX ZR 30/03

Zur Beratungspflicht des Rechtsanwalts, der für seinen Mandanten einen Mahnbescheid beantragt, wenn gegen den Schuldner bereits ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt ist.*)

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IBRRS 2003, 1214; IMRRS 2003, 0447
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Pflichtverletzung des Berufungsanwalts

BGH, Urteil vom 27.03.2003 - IX ZR 399/99

Der Berufungsanwalt verletzt die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten, wenn er die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als aussichtslos hinstellt, obwohl er deren Erfolgsaussichten nicht sorgfältig geprüft hat.*)

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IBRRS 2002, 0127
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - IX ZR 182/00

Ein Rechtsanwalt, der beim Abschluß eines Vergleichs mitwirkt, hat bei der Abfassung des Vergleichstextes für eine vollständige und richtige Niederlegung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen.*)

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IBRRS 2002, 0021
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 06.12.2001 - IX ZR 124/00

Die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Schaden des Mandanten beantwortet sich nicht danach, ob der Mandant dem pflichtwidrigen Rat des Anwalts gefolgt ist oder aus eigenem Antrieb gehandelt hat, sondern danach, wie er sich verhalten hätte, wenn er richtig beraten worden wäre.

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IBRRS 2001, 0052; IMRRS 2001, 0023
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht

BGH, Urteil vom 22.02.2001 - IX ZR 293/99

1. Ein Urteil, dessen Tenor in sich selbst unauflösbar widersprüchlich ist, ist insgesamt aufzuheben (Bestätigung von BGHZ 5, 240, 245 f).

2. Die auf dem gemeinsamen Bund-Länder-Erlaß vom 20. Dezember 1990 (BStBl. I 1990, 884) und der diesem Erlaß zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhende Praxis der Finanzverwaltung, bis zu drei Grundstücksverkäufe in einem Zeitraum von fünf Jahren (noch) nicht als gewerblichen Grundstückshandel einzustufen, ist in einem die Zeit dieser Handhabung betreffenden Anwalts- oder Steuerberaterregreßprozeß zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000, 2439, 2442).

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