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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 27/04


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 2420; IMRRS 2005, 1227
ProzessualesProzessuales
Anwaltshaftung im Bauprozess: Kausalitätsprüfung

BGH, Urteil vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04

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17 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2005, 503 BGH - Anwaltshaftung im Bauprozess

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 2491; IMRRS 2011, 1817
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abschiebungshaftsache

BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - V ZB 318/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 1468; IMRRS 2011, 1039
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZR 138/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 1167; IMRRS 2011, 0807
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abschiebehaftsache

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - V ZB 318/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1212; IMRRS 2006, 0742
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - IX ZR 244/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 0301; IMRRS 2006, 0178
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 176/02

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 2420; IMRRS 2005, 1227
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anwaltshaftung im Bauprozess: Kausalitätsprüfung

BGH, Urteil vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04

a) Im Anwaltshaftungsprozeß darf der Richter bereits vorliegende Beweisergebnisse nicht deshalb außer Betracht lassen, weil der Richter des Vorprozesses auch ohne Verfahrensfehler zu diesen Erkenntnissen nicht gelangt wäre.*)

b) Hat der Rechtsanwalt es versäumt, ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage eines bereits erstatteten, zu gegenteiligen Ergebnissen kommenden Privatgutachtens anzugreifen, und dadurch seine Mandatspflichten verletzt, bedeutet der materiellrechtlich nicht gerechtfertigte Verlust dieses Prozesses für den Mandanten keinen Schaden im Rechtssinne, wenn das Gericht des Vorprozesses bei sämtlichen von der Zivilprozeßordnung ermöglichten Verfahrensweisen notwendigerweise zum Nachteil des Mandanten hätte entscheiden müssen.*)

c) Die Ungewißheit, ob der Vorprozeß trotz der anwaltlichen Pflichtverletzung bei allen rechtlich möglichen Verfahrensweisen zum Nachteil des Mandanten hätte ausgehen müssen, geht zu Lasten des Rechtsanwalts.*)

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