Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 153/95
24 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1996, 357 | BGH - Anforderungen an die Schriftform einer Bürgschaft: BGH ändert seine Rechtsprechung! |
17 Volltexturteile gefunden |
KG, Beschluss vom 08.02.2007 - 22 U 79/06
Soweit die Inanspruchnahme der Leistungen eines kommunalen Betriebs zur Schmutzwasserbeseitigung und Entsorgung erfolgt, ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer bereits daraus, dass insoweit ein an das Eigentum gebundener öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwanges gilt (hier: § 3 Abs. 2 Berliner Betriebegesetz und § 44 BauO-BE). Insoweit besteht daher nach bisher geltender Rechtslage eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche.
VolltextKG, Urteil vom 13.12.2006 - 24 U 73/06
Im Falle eines im Jahre 1993 geschlossenen Darlehensvertrages, welcher nach heutiger, nicht aber nach damaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Verstoßes des den Darlehensnehmer beim Vertragsschluss vertretenden Geschäftsbesorgers gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, kann sich der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber nach allgemeinen Vertrauensgrundsätzen dann nicht auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages berufen, wenn im Einzelfall der Schutz des Vertrauens des Darlehensgebers auf die Fortdauer der im Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer anzustellenden Abwägung mit den Belangen des Darlehensnehmers und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Darlehensgeber aus der Rechtsprechungsänderung erwachsenden Folgen zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 29.05.2006 - II ZR 330/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - 4 U 140/04
Zur Haftung eines GbR-Gesellschafters mit seinem Privatvermögen für wirksam begründeten Altverbindlichkeiten in analoger Anwendung des § 130 HGB.
VolltextBGH, Urteil vom 16.12.1999 - IX ZR 36/98
BGB § 765 ZPO § 440 Abs. 2Zur Haftung aus einer widerrufenen und sodann ergänzten Blankobürgschaft für später aufgenommene Kredite.BGB §§ 138 Abs. 1, 765Verbürgt ein Handlungsbevollmächtigter, der eine GmbH anstelle eines Geschäftsführers leitet, von ihm aufgenommene Kredite an die Gesellschaft, um ein gewinnversprechendes Geschäft zu fördern und seinen Arbeitsplatz zu sichern, so ist die Bürgschaft nicht allein deswegen sittenwidrig, weil sie den Bürgen bei Vertragsschluß ungewöhnlich stark belastet.BGB § 765 AGBG §§ 3, 9 BmDie formularmäßige Globalbürgschaft eines Handlungsbevollmächtigten, der anstelle eines Geschäftsführers eine GmbH leitet und für diese die verbürgten Kredite aufnimmt, ist grundsätzlich nicht nach §§ 3, 9 AGBG unwirksam.BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98 - OLG München LG Landshut*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.03.1996 - IX ZR 43/95
1. Auch bei einer Höchstbetragsbürgschaft ist eine formularmäßig Erstreckung der Bürgenhaftung über diejenigen Forderungen hin aus, die Anlaß zur Verbürgung gaben, auf zukünftige Ansprüche des Gläubigers unwirksam.
2. Bei einer Höchstbetragsbürgschaft verstößt eine formularmäßig Erstreckung der Bürgenhaftung über diejenigen Forderungen hin aus, die Anlaß zur Verbürgung gaben, auf alle gegenwärtig bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Gläubiger mit dem Hauptschuldner regelmäßig nicht gegen § 9 AGBG. Sie kann aber überraschend im Sinne von § 3 AGBG sein.
VolltextBGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95
1. a Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.
b) Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.
c) Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.
2. a) Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.
b) Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Volltext3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |