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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 15/05


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 0984; IMRRS 2006, 0601
ProzessualesProzessuales
Erfüllungsort für anwaltliche Dienstleistungen innerhalb der EU

BGH, Urteil vom 02.03.2006 - IX ZR 15/05

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31 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IBR 2006, 1369 BGH - Erfüllungsort für anwaltliche Dienstleistungen innerhalb der EU
IBR 2006, 1364 OLG Frankfurt/BGH - Gerichtsstand des Vermögens: Welche Voraussetzungen?
IBR 2006, 1361 OLG Frankfurt - Grenzüberschreitender Kaufvertrag: Wo ist der Erfüllungsort?

24 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 2868
GesellschaftsrechtGesellschaftsrecht
Geschäftsmodell auf Täuschung und Schädigung angelegt: Geschäftsleitung haftet persönlich!

BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 463/14

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 464/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1658
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 17.03.2015 - VI ZR 12/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1624
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.03.2015 - VI ZR 11/14

1. § 513 II ZPO und § 545 II ZPO finden Anwendung, wenn die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts nicht von denselben Voraussetzungen abhängt, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Zu den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen der Ausgabe völlig wertloser Aktien. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2015, 2255
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 88/14

Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 2;

  1. Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.
  2. Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.
  3. Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.

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IBRRS 2014, 3119; IMRRS 2014, 1637
ProzessualesProzessuales
Auch Werkleistungen und Geschäftsbesorgungen sind Dienstleistungen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014 - 24 U 58/13

1. Der Begriff der Dienstleistung im Sinne vom Art. 5 Nr. 1 b 2. Alt. EUGVVO ist gemeinschaftsrechtlich zu verstehen. Darunter fallen Verträge über jede Art von Diensten, auch Werkleistungen und Geschäftsbesorgungen.*)

2. Bei gemischten Verträgen ist darauf abzustellen, ob die Dienstleistung dem Vertragsverhältnis das Gepräge gibt.*)

3. Der Erfüllungsort für die Dienstleistung ist rein faktisch zu ermitteln. Maßgebend ist regelmäßig der reale Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist.*)

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IBRRS 2012, 1502; IMRRS 2012, 1098
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Vergabe von Bankkrediten ist Dienstleistung nach EuGVVO

BGH, Urteil vom 28.02.2012 - XI ZR 9/11

1. Die Vergabe von Bankkrediten ist eine Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO.*)

2. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO.*)

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IBRRS 2011, 0180; IMRRS 2011, 0141
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 15.12.2010 - IV ZR 249/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 3170; IMRRS 2008, 1829
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erhebung einer Wider-Widerklage

BGH, Urteil vom 16.10.2008 - III ZR 253/07

Eine Wider-Widerklage kann in einem Rechtsstreit, in dem über eine Widerklage bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht mehr erhoben werden. Auch zum Zwecke der Korrektur eines Verfahrensfehlers kann durch eine Verfahrensweise nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO eine Verfahrenssituation, die bestanden hat, solange über die Widerklage noch nicht rechtskräftig entschieden worden war, nicht wiederhergestellt werden.*)

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IBRRS 2008, 2462; IMRRS 2008, 1465
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Abgrenzung Dienstleistung - Verkauf von Sachen: Zuständigkeit?

BGH, Beschluss vom 09.07.2008 - VIII ZR 184/07

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)

a) Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich?*)

b) Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben werden?*)

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IBRRS 2007, 2807; IMRRS 2007, 1068
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO

BGH, Beschluss vom 14.03.2007 - XII ZB 174/04

1. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.*)

2. Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.)*)

3. Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.*)

4. Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.*)

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IBRRS 2007, 2597; IMRRS 2007, 0914
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 150/05

Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.*)

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IBRRS 2008, 4573; IMRRS 2008, 2373
InsolvenzrechtInsolvenzrecht

BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - IX ZB 102/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 0984; IMRRS 2006, 0601
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Erfüllungsort für anwaltliche Dienstleistungen innerhalb der EU

BGH, Urteil vom 02.03.2006 - IX ZR 15/05

1. Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher Erfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung.*)

2. Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einziger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.*)

3. Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teilnahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mitgliedstaat erfordert, ist für die Feststellung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gesamtschau der Terminswahrnehmung oder der sonstigen Tätigkeit zukommt.*)

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2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

(d) Erfüllungsort von Architektenleistungen ( Rn. 704-707)

jj) Gerichtsstand durch rügelose Einlassung, Art. 26 EuGVVO, Art. 24 RLugÜ ( Rn. 741)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

a) Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO (Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO) ( Rn. 78-84)