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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 120/11
BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11
Volltext29 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2014, 1381 | BGH - Wann beginnt die Verjährungshemmung durch Verhandeln? |
IBR 2014, 1262 | BGH - Mahnbescheid über "kleinen" Schadensersatz: Verjährung des "großen" Schadensersatzes gehemmt! |
14 Volltexturteile gefunden |
OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2016 - 10 U 557/15
1. Wenn ein Architekt von dem ihn beauftragenden Bauherrn nach selbständigem Beweisverfahren mit für den Architekten negativem Ausgang sodann auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen wird, ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Architekten gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten im selbständigen Beweisverfahren und Feststellungsprozess spätestens mit Erlass eines rechtskräftigen Feststellungsurteils gegen den Architekten im Sinne des § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden.*)
2. Die die Verjährung hemmende Wirkung von Verhandlungen dauert nicht zwingend fort, bis eine der Parteien erklärt, zu ihrer Fortsetzung nicht mehr bereit zu sein. Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung vielmehr, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre.*)
3. Werden Verhandlungen, die zunächst eingeschlafen sind, in der Folge wieder aufgenommen, so setzt mit Wideraufnahme der Verhandlungen eine erneute Hemmung ein. Sie wirkt nicht ohne weiteres auf denjenigen Zeitpunkt zurück, zu dem der Anspruchsteller den Anspruch vor dem Einschlafen der Verhandlungen erstmals gegen den Beklagten geltend gemacht hatte (entgegen OLG Köln, Urteil vom 01.07.2013 - 5 U 44/13, IBRRS 2013, 5589 = IMRRS 2013, 2471; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 = IBR 2007, 32; Urteil vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11, VersR 2014, 597 = IBR 2014, 1381 - nur online). Eine solche Rückwirkung kommt nicht in Betracht, wenn zwischen den Verhandlungsphasen kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (hier: Pause von ca. 20 Monaten).*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13
1. Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren.*)
2. Macht der Kläger mit Mahnbescheid lediglich den "kleinen" Schadensersatz geltend und begründet er sodann einen Anspruch auf "großen" Schadensersatz, hindert das den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadensersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2014 - 1 U 103/13
1. Auch bei einer vermeintlichen Arglist des Werkunternehmers ist für die Berechnung der Verjährungsfrist auf die Abnahme und nicht auf das Schadensereignis abzustellen. Liegt die Abnahme des Werks vor dem 31.12.2001, ist bei Arglist aufgrund der Jahreshöchstfrist aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB grundsätzlich von einer Verjährung möglicher Ansprüche am 01.01.2012 auszugehen.
2. Ein Schreiben eines Bauherrn an die Muttergesellschaft einer an einer ARGE beteiligten Gesellschaft bewirkt keine Hemmung der Verjährung gegenüber der ARGE.
BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11
Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615).*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
1. Hemmung der Verjährung |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
1. Hemmung durch Verhandlungen |