Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 120/11


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 0177; IMRRS 2014, 0078
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Rückwirkung der Hemmung bei schwebenden Verhandlungen

BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11

Dokument öffnen Volltext

29 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten  Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
2 Beiträge gefunden
IBR 2014, 1381 BGH - Wann beginnt die Verjährungshemmung durch Verhandeln?
IBR 2014, 1262 BGH - Mahnbescheid über "kleinen" Schadensersatz: Verjährung des "großen" Schadensersatzes gehemmt!

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 0949; IMRRS 2016, 0605
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wirkt die Wiederaufnahme eingeschlafener Verhandlungen zurück?

OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2016 - 10 U 557/15

1. Wenn ein Architekt von dem ihn beauftragenden Bauherrn nach selbständigem Beweisverfahren mit für den Architekten negativem Ausgang sodann auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen wird, ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Architekten gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten im selbständigen Beweisverfahren und Feststellungsprozess spätestens mit Erlass eines rechtskräftigen Feststellungsurteils gegen den Architekten im Sinne des § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden.*)

2. Die die Verjährung hemmende Wirkung von Verhandlungen dauert nicht zwingend fort, bis eine der Parteien erklärt, zu ihrer Fortsetzung nicht mehr bereit zu sein. Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung vielmehr, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre.*)

3. Werden Verhandlungen, die zunächst eingeschlafen sind, in der Folge wieder aufgenommen, so setzt mit Wideraufnahme der Verhandlungen eine erneute Hemmung ein. Sie wirkt nicht ohne weiteres auf denjenigen Zeitpunkt zurück, zu dem der Anspruchsteller den Anspruch vor dem Einschlafen der Verhandlungen erstmals gegen den Beklagten geltend gemacht hatte (entgegen OLG Köln, Urteil vom 01.07.2013 - 5 U 44/13, IBRRS 2013, 5589 = IMRRS 2013, 2471; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 = IBR 2007, 32; Urteil vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11, VersR 2014, 597 = IBR 2014, 1381 - nur online). Eine solche Rückwirkung kommt nicht in Betracht, wenn zwischen den Verhandlungsphasen kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (hier: Pause von ca. 20 Monaten).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 3128; IMRRS 2014, 1643
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Hemmung durch Mahnantrag bei Wechsel der Schadensberechnung

BGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13

1. Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren.*)

2. Macht der Kläger mit Mahnbescheid lediglich den "kleinen" Schadensersatz geltend und begründet er sodann einen Anspruch auf "großen" Schadensersatz, hindert das den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadensersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 2180
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schreiben an Muttergesellschaft einer ARGE-Gesellschafterin hemmt die Verjährung nicht!

OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2014 - 1 U 103/13

1. Auch bei einer vermeintlichen Arglist des Werkunternehmers ist für die Berechnung der Verjährungsfrist auf die Abnahme und nicht auf das Schadensereignis abzustellen. Liegt die Abnahme des Werks vor dem 31.12.2001, ist bei Arglist aufgrund der Jahreshöchstfrist aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB grundsätzlich von einer Verjährung möglicher Ansprüche am 01.01.2012 auszugehen.

2. Ein Schreiben eines Bauherrn an die Muttergesellschaft einer an einer ARGE beteiligten Gesellschaft bewirkt keine Hemmung der Verjährung gegenüber der ARGE.




IBRRS 2014, 0177; IMRRS 2014, 0078
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Rückwirkung der Hemmung bei schwebenden Verhandlungen

BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615).*)

Dokument öffnen Volltext


 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 14

2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
1. Hemmung der Verjährung

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
III. Hemmung
1. Hemmung durch Verhandlungen

1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

1. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen gem. § 203 BGB (VOB/B § 13 Rn. 257-261)