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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 201/10


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 3216; IMRRS 2012, 2335
VersicherungenVersicherungen
AGB-Kontrolle allgemeiner Versicherungsbedingungen

BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 1296 BGH - AGB-Kontrolle allgemeiner Versicherungsbedingungen

55 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 0660
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BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15

1. Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben. (Rn. 18 - 39 und 42 - 51)*)

2. Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseitigungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat. (Rn. 71)*)

3. Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten, erstattungsfähig. (Rn. 59 - 60)*)

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IBRRS 2017, 3049; IMRRS 2017, 1263
VersicherungenVersicherungen
Belehrung über "schriftliche" Rücktrittsmöglichkeit ist nicht fehlerhaft!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2017 - 12 U 97/17

1. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG ist formal ausreichend. Sie befindet sich in einem gesonderten, mit "wichtige Hinweise" überschriebenen Abschnitt, der unmittelbar über dem Unterschriftsfeld steht. Der Abschnitt ist insgesamt fett gedruckt und enthält lediglich zwei, durch eine Trennlinie separierte kurze Absätze. Der zweite dieser Absätze enthält die Rücktrittsbelehrung.*)

2. Eine Belehrung über die Möglichkeit, "schriftlich" zurückzutreten, ist nicht fehlerhaft.*)

3. Das für die Belehrung geltende Transparenzgebot ist nicht dadurch verletzt, dass sie einen Verweis auf einen Paragraphen der Versicherungsbedingungen enthält, wo - sachlich zutreffend - weitere Informationen enthalten sind über ein Widerspruchsrecht für den Fall, dass der Antragsteller "die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" nicht erhalten hat.*)

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IBRRS 2017, 3023
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BGH, Urteil vom 25.07.2017 - XI ZR 260/15

1. Bei Klagen nach § 1 UKlaG muss gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten, anderenfalls ist die Klage unzulässig (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9). Ist streitig, ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich verwendet wird, reicht es für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben wird. Ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage. (Rn. 18)*)

2. Die im Preisverzeichnis einer Sparkasse in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste verwendete Bestimmung "Jede smsTAN kostet 0,10 EUR (unabhängig vom Kontomodell)" ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. (Rn. 36 - 37)*)

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IBRRS 2017, 2676
Mit Beitrag
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 12.07.2017 - IV ZR 151/15

Buchst. b, § 6 Nr. 1, Nr. 3 Buchst. d
1. Zur Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses in der Gebäudeversicherung, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden "durch Schimmel" erstreckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, r+s 2012, 490).
2. Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles "Leitungswasserschaden" im Sinne der
§§ 4 Nr. 1 Buchst. b und 6 VGB 2001 kann nicht darauf abgestellt werden, wann aus einer defekten Leitung erstmals Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen.

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IBRRS 2017, 0979
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BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - III ZR 389/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2017, 0883
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - III ZR 390/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2017, 1940
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - IV ZR 202/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2017, 0886
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - IV ZR 152/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 3198
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 16.11.2016 - IV ZR 356/15

Wird ein versicherter Beamter "mit Ablauf" eines Monats in den Ruhestand versetzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird.*)

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BGH, Beschluss vom 24.02.2016 - IV ZR 295/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 0536
AGBAGB
Zulässigkeit einer Vertragsanpassungklausel in Gaslieferungsverträgen

BGH, Urteil vom 09.12.2015 - VIII ZR 349/14

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Normsonderkundenverträgen eines Gasversorgungsunternehmens enthaltene Klausel: "Anpassungen des Vertrags ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die X-AG ist verpflichtet, den Kunden in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen."benachteiligt den Kunden unangemessen und ist daher unwirksam.*)

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BGH, Urteil vom 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Sonderkunden) verwendet, hält die Klausel "Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen." im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Transparenzanforderungen des § 307 I 2 BGB und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 402/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 3378
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - IV ZR 484/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 2532
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Beschluss vom 29.07.2015 - IV ZR 45/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 1696
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 22.04.2015 - IV ZR 419/13

1. Die Aufwendungen für ein Hilfsmittel übersteigen das medizinisch notwendige Maß iSv § 5 II 1 MB/KK 2009, wenn einerseits das Hilfsmittel zusätzliche, nicht benötigte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale aufweist, und andererseits zugleich preiswertere, den notwendigen medizinischen Anforderungen für den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel ohne diese zusätzlichen Funktionen oder Ausstattungsmerkmale zur Verfügung stehen. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2018, 0501
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 01.04.2015 - IV ZR 104/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1440
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 11.03.2015 - IV ZR 54/14

1. Geht ein Versicherter im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß § 74 SGB V seiner beruflichen Tätigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz in zeitlich beschränktem Umfang nach, so entfällt der Krankentagegeldanspruch auch dann, wenn er während dieser Maßnahme keinen Lohn vom Arbeitgeber, sondern nur Krankengeld erhält. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2015, 0470; IMRRS 2015, 0273
VersicherungenVersicherungen
Widerspruchsbelehrung auf Rückseite des Versicherungsscheins: Belehrung wirksam?

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.02.2015 - 3 U 149/13

Die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung nach den Vorgaben von § 5a VVG (a.F.) wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheins befindet, wenn auch andere an den Versicherungsnehmer übersandte Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind.*)

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IBRRS 2015, 0239; IMRRS 2015, 0137
SachverständigeSachverständige
Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger!

BGH, Urteil vom 10.12.2014 - IV ZR 281/14

Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18 AKB.*)

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IBRRS 2014, 3989
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 08.10.2014 - IV ZR 16/13

1. AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier A.2.6.1 Buchstabe d AKB) Das aus der Differenzkasko-Klausel "Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die ... Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeuges, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). ... Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags, Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers ..." folgende erweiterte Leistungsversprechen setzt voraus, dass der Leasing- und Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Ablösewert des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2014, 3645
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12

a) Mindert sich nach den Genussscheinbedingungen der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers, wenn ein Bilanzverlust ausgewiesen wird, umfasst der Bilanzverlust auch Verluste, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde.*)

b) Die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF verlangte Verlustteilnahme, um Genussrechtsverbindlichkeiten dem haftenden Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital zuzurechnen, steht einem Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber gegen die Gesellschaft wegen einer Tätigkeit außerhalb ihres Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, nicht entgegen.*)

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IBRRS 2014, 1260; IMRRS 2014, 0624
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsmakler deckt bestimmtes Risiko nicht ab: "Quasideckung"!

BGH, Urteil vom 26.03.2014 - IV ZR 422/12

1. Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten ("Quasideckung").*)

2. Ziff. 1.1 AHB 2008 ist nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam; sie ist auch nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB.*)

3. Der Risikoausschluss in Ziff. 7.14 (1) AHB 2008 ist unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung der Abwässer zurückgeht.*)

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IBRRS 2014, 3400
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 295/13

Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.*)

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.*)

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IBRRS 2014, 1325; IMRRS 2014, 0663
VersicherungenVersicherungen
Überhöhte Kostenausgleichsvereinbarungen sind sittenwidrig und damit unwirksam!

BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 255/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 3300
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 389/12

Zu den Rechtsfolgen kollidierender Subsidiaritätsklauseln.*)

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IBRRS 2014, 0661
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 22.01.2014 - IV ZR 344/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 3256
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 22.01.2014 - IV ZR 343/12

Eine Klausel in einer Warenkreditversicherung, welche bestimmt, dass nach Beendigung des - einen bestimmten Kunden betreffenden - Versicherungsschutzes sämtliche beim Versicherungsnehmer eingehenden Zahlungen dieses Kunden in Ansehung des Versicherungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kunden anzurechnen sind, ist unwirksam.*)

für Recht erkannt:*)

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IBRRS 2013, 4012; IMRRS 2013, 1950
VersicherungenVersicherungen
Berechnung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13

1. Dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, steht im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswertes und die Verrechnung der Abschlusskosten (hierzu Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf (Fortführung Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297).*)

2. § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG findet auf solche Verträge weder über § 306 Abs. 2 BGB noch über die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung.*)

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IBRRS 2013, 4061; IMRRS 2013, 1970
VersicherungenVersicherungen
Arbeitsunfähigkeitsleistung

BGH, Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 303/12

Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar.*)

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IBRRS 2013, 4202; IMRRS 2013, 2027
VersicherungenVersicherungen
Zur Berechnung des Rückkaufwertes bei Vertragsauflösungen!

BGH, Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 114/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 4054; IMRRS 2013, 1969
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Katzen beschädigen Parkett: Kein Versicherungsschutz!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2013 - 5 W 72/13

Eine den Privathaftpflichtversicherungsschutz ausschließende übermäßige Beanspruchung einer Mietsache liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer in der von ihm gemieteten Wohnung mehrere Katzen tagsüber unbeaufsichtigt hält und dadurch erhebliche Substanzschäden durch Verunreinigung entstehen.*)

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IBRRS 2013, 3665
Mit Beitrag
AGBAGB
AGB-Recht - Energieversorger: Klauseln zur Preisanpassung möglich?

BGH, Urteil vom 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Gasversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Normsonderkunden) verwendet, halten die Klauseln*)

a) "Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewerbe) [des Versorgungsunternehmens], so ist [das Versorgungsunternehmen] berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änderungen werden wirksam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt ..."*)

b) "Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab 1. Oktober 1981 gültigen allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas [des Versorgungsunternehmens] gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag."*)

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (zu a) Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff.; zu b) Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 38 ff.).*)

2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Normsonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens in der Weise regeln, dass sie die unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV oder ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht vorsehen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an EuGH, RIW 2013, 299 - RWE Vertrieb; Aufgabe von BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 Rn. 21. ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.).*)

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IBRRS 2013, 3018
Mit Beitrag
AGBAGB
Haftungsbegrenzung in AGB unwirksam!

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - VII ZR 249/12

1. Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern

"Haftungsgrenze

Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.

Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes."

sind wegen der Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam.*)

2. Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern

"Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

Achtung:

Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB).

Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."

sind unwirksam, weil sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.*)




IBRRS 2013, 2905; IMRRS 2013, 1547
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsrecht

BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10

1. Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswert oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.*)

2. Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung".*)

3. Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.*)

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IBRRS 2013, 2323; IMRRS 2013, 1300
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsrecht

BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 174/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 2398; IMRRS 2013, 1333
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsrecht

BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 84/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0363
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 200/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4740; IMRRS 2012, 3393
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 27.11.2012 - IV ZR 189/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4746; IMRRS 2012, 3399
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 27.11.2012 - IV ZR 64/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 50 [51 bis 55

1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

c) Vermieter-AGB in der Wohnraummiete (BGB § 535 Rn. 838-841)