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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 32/10


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 4659; IMRRS 2010, 3417
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Verfahren führen nicht automatisch zur Amtshaftung

BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10

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26 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2011, 118 BGH - Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Hohe Hürden für Amtshaftung!

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 3290
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 13.02.2014 - III ZR 311/13

a) Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) ist auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG unmittelbar anzuwenden.*)

b) Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung wesentlich, wie sich der Entschädigungskläger im Ausgangsverfahren verhalten hat. Dabei kommt es auf eine Prozessverschleppungsabsicht oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Prozessverhaltens nicht an.*)

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IBRRS 2014, 0813; IMRRS 2014, 0382
ProzessualesProzessuales
Nicht individualisierter Anspruch hemmt Verjährung nicht!

BGH, Beschluss vom 31.01.2014 - III ZR 84/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 3249
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13

a) Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG müssen auch dann vollständig vorliegen, wenn die Entschädigungsklage gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben wird.*)

b) Eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ist nicht möglich.*)

c) Entschädigung für bereits eingetretene immaterielle Nachteile kann nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.*)

d) Die für die Entschädigung immaterieller Nachteile maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG), muss unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden.*)

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IBRRS 2014, 0501; IMRRS 2014, 0230
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Kein Ordnungsgeld trotz verspäteter Gutachtenerstellung?

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - 3 W 695/13

1. Gemäß § 411 Abs. 2 ZPO kann das Gericht gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn der Sachverständige die gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens versäumt hat. § 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlangt, dass das Ordnungsgeld vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht wurde. Dies soll erst nach Rückfrage beim Sachverständigen erfolgen, verbunden mit dem Hinweis auf die Haftung für Schäden bei Verfahrensverzögerung. Für Schäden durch eine leichtfertige, Nachteile für die Prozessbeteiligten billigend in Kauf nehmende Gutachtensverzögerung haftet der Sachverständige unter Umständen neben dem das Beschleunigungsgebot verletzende Gericht (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 4. November 2010, III ZR 32/10, NJW 2011, 1072 Rn. 22).*)

2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt nicht in Betracht, wenn der Sachverständige trotz mehrfach gewährter Nachfristsetzung sich für seine verspätete Vorlage des Gutachtens im Hinblick auf die Aufarbeitung von Rückständen ausreichend entschuldigt hat.*)

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IBRRS 2014, 0091; IMRRS 2014, 0028
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kein Anspruch auf optimale optimale Verfahrensförderung!

BGH, Urteil vom 05.12.2013 - III ZR 73/13

1. Das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozess stellen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Kommt es sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.*)

2. Es ist sachgerecht, die im Amtshaftungsprozess außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze zu den Grenzen der Überprüfbarkeit der richterlichen Verfahrensführung auch auf das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG zu übertragen. Im Entschädigungsprozess kann deshalb die Verfahrensführung des Richters nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.*)




IBRRS 2013, 5075; IMRRS 2013, 2312
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lang?

BGH, Urteil vom 14.11.2013 - III ZR 376/12

1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.*)

2. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.*)

3. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind.*)

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IBRRS 2014, 3357
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 24.09.2013 - I ZR 187/12

Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Entscheidung mit Sorgfalt gebildet hat.*)

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IBRRS 2013, 2936; IMRRS 2013, 1565
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Folgenbeseitigungsanspruch ist kein zugelassenes Rechtsmittel!

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 201/12

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.*)

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IBRRS 2012, 1385
AmtshaftungAmtshaftung
Begründet überlanges Gerichtsverfahren Amtshaftungsansprüche?

OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2012 - 11 U 144/10

Der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit erlangt auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB Bedeutung.*)

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IBRRS 2011, 2703
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Amtshaftungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2011 - 11 U 27/06

1. Die sachgerechte Führung eines Prozesses ist grundsätzlich in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt.

2. Im Amtshaftungsprozess wird die Verfahrensführung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft.

3. Die Verfahrensführung ist nicht mehr vertretbar, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Bei der insoweit anzustellenden Bewertung ist der Zeitfaktor im Hinblick darauf, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet, nicht ausgeblendet werden darf, er aber nicht der allein entscheidende Maßstab ist.

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IBRRS 2010, 4659; IMRRS 2010, 3417
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Verfahren führen nicht automatisch zur Amtshaftung

BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10

1. Das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (Amtspflichtverletzung "bei dem Urteil in einer Rechtssache") erfasst auch alle prozessleitenden Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.*)

2. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass das richterliche Verhalten bei der Prozessführung im Amtshaftungsprozess nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Würdigung, ob dem Richter pflichtwidrige Verzögerungen anzulasten sind (§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist zu beachten, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet. Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab.*)

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2 Nachrichten gefunden
Kein Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer
(27.06.2011) Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 17.06.2011 entschieden, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zusteht.
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Bundesgerichtshof: Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses
(07.12.2010) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Amtshaftung des Staates für Richter wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses besteht (§ 839 BGB, Art. 34 GG*).
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1 Leseranmerkung gefunden
BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10
Leseranmerkung von Dr. Sascha Haremza zu
 R 
Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Hohe Hürden für Amtshaftung!
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2011, 118