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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 263/09


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 1756; IMRRS 2011, 1257
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Quotale Haftung bei geschlossenem Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 263/09

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IMR 2012, 1150 BGH - Welchen Umfang hat eine vereinbarte "quotale Haftung" von Immobilienfondsgesellschaftern?

35 Volltexturteile gefunden
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 330/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 153/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1310
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - II ZB 15/13

1. Wird ein mit der Geschäftsführung beauftragter, am Gesellschaftsvermögen aber nicht beteiligter Gesellschafter einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft (hier: eine Komplementär-GmbH) aus der Gesellschaft ausgeschlossen, richtet sich das der Bewertung nach §§ 3 ff. ZPO zugrunde zu legende wirtschaftliche Interesse dieses Gesellschafters an der Nichtigerklärung des Ausschließungsbeschlusses der Gesellschaft nach dem Wert der ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Vergütungen (hier: Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung). (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2014, 1547; IMRRS 2014, 0787
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Finanzierende Bank muss über Werthaltigkeit des Objekts nicht aufklären

OLG Koblenz, Urteil vom 01.04.2014 - 3 U 752/13

1. Die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch den schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter fällt nicht in den Anwendungsbereich des früher noch gültigen Rechtsberatungsgesetzes, da ein solcher Vertrag nicht im Schwerpunkt auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter gerichtet ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18.07.2006 - XI ZR 143/05 - WM 2006, 1673, 1675; Urteil vom 17.10.2006 - XI 19/05 - NJW 2007, 1813, 1816 = ZIP 2007, 64 ff. = WM 2007, 209 ff. = MDR 2007, 479).*)

2. Die Abgabe von Zwangsvollstreckungsunterwerfungen als rechtsbesorgende Tätigkeit dar, mit der Folge, dass eine entsprechende Bevollmächtigung mangels Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nichtig ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17.10.2006 a.a.O,).*)

3. Wird der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin anteilig auf Zahlung von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen, die aus Darlehen resultieren, ist als Bemessungsgrundlage für die Haftung auf die Nominalbeträge der Darlehensverbindlichkeiten abzustellen (in Anknüpfung an BGHZ 188, 233 ff. = BGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 263/09 = NJW 2011, 2040 ff. = MDR 2011, 739 ff. = BB 2011, 1295 ff. = ZIP 2011, 989 ff.; Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 152/10 - GWR 2012, 269 = StuB 2012, 567; BGHZ 154, 370 ff. = BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 56/02 - ZIP 2003, 899 ff. = WM 2003, 977 ff. = NJW 2003, 1803 ff. = MDR 2003, 756 f.,).*)

4. Die Regelung des 41 Abs. 2 InsO über die Abzinsungspflicht bezweckt, dass im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzforderung vom Gläubiger bereits vor ihrer normalen Fälligkeit geltend gemacht und zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 08.02.2000 - XI ZR 313/98 - NJW 2000, 1408). Die Bestimmung gilt ausschließlich im Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner, nicht dagegen im Verhältnis zu Dritten, insbesondere nicht für die Mithaftung von Gesamtschuldnern und Bürgen (BGH, aaO; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.1983 - 17 U 25/82 - ZIP 1983, 1229 ff; Braun-Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Auflage 2012, § 41 Rn. 4). Für die akzessorische Haftung eines Gesellschafters kann nichts anderes gelten. Die Vorschrift ist auf die Geltendmachung der Gesellschafterhaftung durch den Insolvenzverwalter nicht anwendbar. Im Übrigen würde die mit der Klage geltend gemachte Forderung auch nach Abzinsung die vom Beklagten eingeforderte Haftungssumme deutlich überschreiten.*)

5. Eine kreditgebende Bank ist bei der Finanzierung eines Objekts nur unter ganz bestimmten Umständen verpflichtet, den Darlehensnehmer über etwaige Risiken, insbesondere der Werthaltigkeit des Objekts, aufzuklären. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (in Anknüpfung an BGHZ 156, 46, 49 = WM 2003, 1762; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194, 1199 m.w.N..; siehe auch OLG Koblenz, Hinweis vom 07.05.2009 und Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - ZID 2009, 755 (LS); Beschluss vom 09.03.2010, 2 U 910/09 - WM 2010, 1496).*)

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IBRRS 2013, 4768
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.09.2013 - II ZR 68/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 1859; IMRRS 2013, 1078
ImmobilienImmobilien
Prospekt fehlerhaft: Gesamtbild und sorgfältige Lektüre maßgeblich!

BGH, Urteil vom 05.03.2013 - II ZR 252/11

Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist (hier: Reihenfolge der Haftung des Gesellschaftsgrundstücks und der quotal haftenden Gesellschafter eines Immobilienfonds), ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild des Prospekts abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt.*)

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IBRRS 2013, 0479; IMRRS 2013, 0359
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Haftung eines Gesellschafters einer GbR für Darlehensverbindlichkeit

BGH, Urteil vom 27.11.2012 - XI ZR 144/11

Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft in dem Darlehensvertrag auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich ihre Haftung erhöht, wenn nicht alle Gesellschaftsanteile gezeichnet werden.*)

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IBRRS 2013, 0481
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 27.11.2012 - XI ZR 145/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0512; IMRRS 2013, 0375
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlagen

BGH, Urteil vom 27.11.2012 - XI ZR 146/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4609; IMRRS 2012, 3293
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 13.11.2012 - II ZR 23/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3563; IMRRS 2012, 2580
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 21.08.2012 - II ZR 99/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3568; IMRRS 2012, 2583
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 21.08.2012 - II ZR 100/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3343; IMRRS 2012, 2410
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 245/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3693; IMRRS 2012, 2656
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 248/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3696; IMRRS 2012, 2659
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 247/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3664; IMRRS 2012, 2633
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 249/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3703; IMRRS 2012, 2665
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 246/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2140; IMRRS 2012, 1578
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 95/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2143; IMRRS 2012, 1580
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Kostenentscheidung in Revision

BGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 152/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2144; IMRRS 2012, 1581
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Berufung

BGH, Urteil vom 17.04.2012 - II ZR 198/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1016
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Auseinandersetzung der Publikums-GbR

BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 272/09

Verlangt der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts für die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht nach Auflösung der Gesellschaft keine qualifizierte Mehrheit, ist ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss von einer gesellschaftsvertraglichen Klausel gedeckt, nach der Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen sind.*)

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IBRRS 2011, 5618
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 27.09.2011 - II ZR 256/09

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2011, 4425; IMRRS 2011, 3174
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschränkung der Zulassung der Revision auf Anspruchshöhe

BGH, Urteil vom 27.09.2011 - II ZR 221/09

Die Zulassung der Revision kann auch in den Gründen des Urteils auf die Höhe des Anspruchs beschränkt werden.*)

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IBRRS 2011, 3275
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Beschränktes Treuhandverhältnis und Außenhaftung

BGH, Urteil vom 19.07.2011 - II ZR 300/08

1. Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die gesellschaftsrechtlichen Rechte des "Treugebers" gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen, steht der Außenhaftung des "Treugebers" analog § 128 HGB nicht entgegen, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags ergibt, dass nicht der "Grundbuchtreuhänder", sondern der "Treugeber" Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden ist.*)

2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Haftung der Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetreten sind, für die vor ihrem Beitritt zur Objektfinanzierung begründeten Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB nicht entgegen, wenn sie auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass für die Objektfinanzierung Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach dem Gesellschaftsvertrag haften sollten.*)

3. Zahlt der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft gemäß § 128 HGB auf eine durch die Gesellschaft besicherte Gesellschaftsschuld, hat er jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten kann.*)

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IBRRS 2011, 1756; IMRRS 2011, 1257
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Quotale Haftung bei geschlossenem Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 08.02.2011 - II ZR 263/09

Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden (sog. quotale Haftung), so ist durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung zu ermitteln, in welchem Umfang Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern.*)

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BGH: Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds
(09.0.2011) Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 08.02.2011 entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern.
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BGH: Terminhinweise zu Schrottimmobilien, geschlossenen Immobilienfonds und Kündigung wegen Abrisses
(31.01.2011) Am 08.02.2011 verhandelt der Bundesgerichthof zu der Frage, in welchem Umfang Anleger von Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tatsächlich haften, wenn eine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft (quotale Haftung) vereinbart worden ist.
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1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

c) Gesamtschuldnerische oder beschränkte Haftung der Bauherren? ( Rn. 38-39)