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BGH, Urteil vom 05.02.1998 - I ZR 211/95
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 1998, 457 | BGH - Vergleichende Werbung jetzt möglich! |
12 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 23.04.1998 - I ZR 2/96
Preisvergleichsliste II UWG § 1;Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 vom 23.10.1997, S. 18)Stellt ein Gewerbetreibender in einer Preisliste die von ihm ermittelten Angebotspreise verschiedener Lieferanten zusammen und erbietet er sich, die in der Preisliste aufgeführten Artikel zu den dort genannten Preisen zuzüglich eines prozentualen Aufschlags zu liefern, stellt das eine vergleichende Preiswerbung dar, die nach § 1 UWG nicht zu beanstanden ist, wenn sie die in Art. 3a Abs. 1 lit. a-h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt.BGH, Urt. v. 23. April 1998 - I ZR 2/96 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.02.1998 - I ZR 211/95
1. Die Werbeaussage "Jedes Racket erhalten Sie einmalig zum besonders attraktiven Testpreis von ..." enthält das Angebot von Sonderpreisen i.S. von § 1 Abs. 2 RabattG.*)
2. Im Rahmen der Generalklausel des § 1 UWG kann der Inhalt einer EG-Richtlinie auch dann im Wege der richtlinienkonformen Auslegung berücksichtigt werden, wenn die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.*)
3. Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar (zumindest) einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.*)
4. Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern die in Art. 3a Abs. 1 lit. a - h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, nach der vergleichende Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist).*)
5. Die Werbeaussage "Billige Composite Rackets (Graphite-Fiberglas) muten wir Ihnen nicht zu" stellt eine unzulässige vergleichende Werbung dar, weil sie die Waren der betroffenen Mitbewerber herabsetzt.*)
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