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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 30/15


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 0065; IMRRS 2017, 0020
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Exposé per E-Mail übersendet: Widerruf des Maklervertrags nach Fernabsatzrecht?

BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 30/15


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5 Beiträge gefunden
IMR 2017, 204 BGH - Konkludenter Abschluss eines Maklervertrags durch Übersendung eines Exposés?
IMR 2017, 78 OLG München - Anforderungen an den Abschluss eines Maklervertrags durch schlüssiges Verhalten
IMR 2017, 76 BGH - Maklervertrag vor dem 13.06.2014 abgeschlossen: Widerrufsbelehrung erforderlich!
IMR 2017, 75 BGH - Maklerverträge als Fernabsatzverträge
IMR 2015, 202 OLG Schleswig - Kein Widerruf eines Maklervertrags nach dem Fernabsatzgesetz!

17 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 1255; IMRRS 2018, 0452
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Persönlicher Kontakt schließt Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" aus

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17

1. An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.*)

2. Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.*)

3. Dieses Exemplar kann ihm, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrags überlassen werden.*)

4. Zu den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen.*)

5. Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, unterfällt nicht § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung.*)

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IBRRS 2018, 0414; IMRRS 2018, 0140
RechtsanwälteRechtsanwälte
Widerrufsrecht bei Fernabsatz gilt auch für Anwaltsvertrag!

BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16

1. Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.*)

2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.*)

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IBRRS 2017, 2012; IMRRS 2017, 0815
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
"Rücktritt" vom Internet-Maklervertrag ist ordnungsgemäß erklärter Widerruf!

BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 198/15

1. Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.*)

2. In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.*)

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IBRRS 2016, 3344; IMRRS 2016, 1872
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Makler-Informationen zu Kaufobjekten: Vergütung nur für Suchaufträge!

OLG München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 U 3086/15

1. Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Wird ein Makler eingeschaltet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, kann dies allein noch nicht als Ausdruck der Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision verstanden werden. Ein Suchauftrag setzt voraus, dass der Interessent den Makler bittet, für ihn nach außen hin suchend tätig zu werden. Allein die Kundgabe des generellen Interesses an Informationen über Kaufobjekte mit vorher benannten Kriterien ist kein eigener Makler-Suchauftrag. Der Interessent darf davon ausgehen, dass zwischen Makler und Verkäufer ein Maklervertrag besteht und deshalb die angetragene Weitergabe von Informationen eine vergütungspflichtige Leistung für den Verkäufer ist.

2. Maklerverträge sind Dienstverträge. Werden sie durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, handelt es sich um Fernabsatzgeschäfte (§ 312b BGB a.F.), die innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen werden können.

3. Der Verbraucher hat bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen im Falle eines wirksamen Widerrufs Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur dann zu leisten, wenn er vor der Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

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IBRRS 2017, 0088; IMRRS 2017, 0036
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Maklerdienste sind Dienstleistungen: Widerruf nach Fernabsatzrecht möglich!

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016 - 18 U 152/15

1. Maklerdienste sind grundsätzlich als Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. anzusehen. Der Dienstleistungsbegriff ist umfassend zu verstehen und weit auszulegen (wie OLG Düsseldorf, IMR 2014, 531).*)

2. Zur Verbrauchereigenschaft bei der Vermögensverwaltung: Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (wie BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01, IBRRS 2001, 0032; IMRRS 2001, 0014; BGH, NJW 1992, 3242).*)

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IBRRS 2017, 0065; IMRRS 2017, 0020
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Exposé per E-Mail übersendet: Widerruf des Maklervertrags nach Fernabsatzrecht?

BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 30/15

1. Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.*)

2. Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.*)

3. Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.*)

4. Das Widerrufsrecht bei vor dem 13.06.2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27.06.2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.*)

5. Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gem. § 312e Abs. 2 BGB a.F. zu.*)




IBRRS 2015, 0478; IMRRS 2015, 0276
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Kein Widerruf eines Maklervertrags nach dem Fernabsatzrecht!

OLG Schleswig, Urteil vom 22.01.2015 - 16 U 89/14

1. Das vom Fernabsatzrecht bezweckte Widerrufsrecht passt für den Immobilienmaklervertrag nicht. Der Maklervertrag ist von vornherein kein selbständiger wechselseitig zu erfüllender Vertrag, sondern lediglich Dienstleistungs-Annex zu einem Vertrag, der planmäßig niemals allein unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln und ohne eingehende Begutachtung der Ware abgeschlossen wird.*)

2. Der Betrieb eines Immobilienmaklers erscheint typischerweise auch nicht als ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.*)

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Per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ist widerrufliches Fernabsatzgeschäft!
(07.07.2016) Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (= BGB a.F.) ist und ...
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1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

1. Voraussetzungen des Widerrufsrechts ( Rn. 137-144)