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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZB 2/15


Beste Treffer:
IBRRS 2019, 0619
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BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - I ZB 2/15

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IBRRS 2018, 3620
SchiedswesenSchiedswesen
Fehlen einer Schiedsvereinbarung steht Ungültigkeit gleich!

BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - I ZB 2/15

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BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - I ZB 2/15

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14 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2018, 1088 BGH - Der EuGH, ACHMEA und die Folgen

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2247; VPRRS 2018, 0225
SchiedswesenSchiedswesen
Schiedsgerichte sind keine Gerichte eines Mitgliedsstaats!

EuGH, Urteil vom 06.03.2018 - Rs. C-284/16

Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat. *)

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IBRRS 2016, 2157
Mit Beitrag
SchiedswesenSchiedswesen
Vertrag unwirksam: Schiedsvereinbarung gültig?

BGH, Beschluss vom 09.08.2016 - I ZB 1/15

1. Der Erlass eines Endschiedsspruchs lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht entfallen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f. = IBR 2014, 116 ; Beschluss vom 30.04.2014 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rz. 4 bis 8 = IBRRS 2014, 3685).*)

2. Gegen den Endschiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§ 1059 ZPO) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.*)

3. Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft.*)

4. Haben die Parteien eines Vertrags eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.*)




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BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - I ZB 2/15

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 344, 267 und 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)

2. 1. Steht Art. 344 AEUV der Anwendung einer Regelung in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union (einem sogenannten unionsinternen BIT) entgegen, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen letzteren ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, wenn das Investitionsschutzabkommen vor dem Beitritt eines der Vertragsstaaten zur Union abgeschlossen worden ist, das Schiedsgerichtsverfahren aber erst danach eingeleitet werden soll?Falls Frage 1 zu verneinen ist:*)

3. 2. Steht Art. 267 AEUV der Anwendung einer solchen Regelung entgegen?Falls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind:*)

4. 3. Steht Art. 18 Abs. 1 AEUV unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen der Anwendung einer solchen Regelung entgegen? (amtlicher Leitsatz)*)

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