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BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2011, 50 | BVerwG - Artenschutzprüfung in der Planfeststellung: Behörde hat Beurteilungsspielraum! |
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BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 4 B 48.10
1. Im Rahmen der Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts darf die Behörde das Vorhaben ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur zulassen, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt.
2. Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebiets führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt.
VolltextBVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08
1. Bei der im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeentscheidung vorzunehmenden Prüfung, ob sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert (§ 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007, § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG n.F.), steht der Planfeststellungsbehörde auch für die Entscheidung, an welchem Standort Maßnahmen zum Ausgleich eines vorhaben- bedingten Verlustes ergriffen werden, ein Beurteilungsspielraum zu.*)
2. Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, dass die Verkehrsprognose für ein fernstraßenrechtliches Straßenbauvorhaben auf der Grundlage der laufend aktualisierten bundesweiten Strukturdaten und Matrizes erstellt wird.*)
3. Es bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der sogenannte primär induzierte Verkehr, d.h. der durch das Straßenbauvorhaben selbst hervorgerufene zusätzliche Verkehr ohne Verkehrsverlagerungen und Verkehrsumlenkungen, in den Grundlagen der Bundesverkehrswegeplanung nicht hinreichend berücksichtigt wäre.*)
4. Erweisen sich die Angriffe gegen Tatsachenermittlung, Methodik und Plausibilität der Ergebnisse einer Verkehrsprognose nicht als durchgreifend, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Verkehrsprognose allein deswegen zu zweifeln, weil die einzelnen Rechenvorgänge dem Verkehrsgutachten nicht zu entnehmen sind.*)
5. Durchgreifende Zweifel, dass die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BlmSchV) und die RLS-90 noch den gesetzlich vorgesehenen (§§ 41 ff. BlmSchG) oder grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 GG) gebotenen Schutz vor Straßenverkehrslärm gewährleisten, bestehen nicht.*)
6. Es begegnet regelmäßig keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde die zur Ermittlung einer Existenzgefährdung erforderlichen sachverständigen Begutachtungen durch eigene, für die jeweilige Aufgabe und das jeweilige Fachgebiet besonders qualifizierte Mitarbeiter durchführen lässt. Ein Anspruch auf eine Begutachtung durch freiberuflich tätige Gutachter besteht nicht.*)
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(09.06.2010) Die Klagen mehrerer Anwohner gegen den weiteren Bau der Bundesautobahn A 44 in Bochum sind vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ohne Erfolg geblieben. Mit dem rund 3,3 km langen Neubauvorhaben wird eine Verbindung zwischen dem Autobahnkreuz Bochum/Witten und dem Bochumer Außenring hergestellt. Das Vorhaben ist Teil der so genannten "Bochumer Lösung", die als weitere Ausbaumaßnahmen den sechsstreifigen Ausbau der A 40 im Bochum/Essener Raum sowie die niveaugleiche Verknüpfung der A 40 mit dem Bochumer Außenring vorsieht. Durch das Maßnahmenbündel soll eine Verbindungsalternative für den West-Ost-Verkehr im südlichen Ruhrgebiet geschaffen und die hoch belastete A 40 entlastet werden.
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