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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 67 S 218/17
LG Berlin, Beschluss vom 07.12.2017 - 67 S 218/17
Volltext25 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 452 | LG Berlin - Mietpreisbremse in Berlin ist verfassungskonform! |
IMR 2018, 87 | LG Berlin - Sind die Regelungen der sog. "Mietpreisbremse" verfassungswidrig? |
22 Volltexturteile gefunden |
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvR 1595/18
Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 11.04.2019 - 67 S 21/19
1. Die Gerichte sind im Zustimmungsprozess nicht befugt, zu Lasten desjenigen, der sich auf die gesetzliche Beweiserleichterung des § 558d Abs. 3 BGB beruft, von den sich aus dem Mietspiegel ergebenden Werten - auf Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - abzuweichen, solange nicht die von einer Partei behauptete Qualifizierung des Mietspiegels im Rahmen einer Beweiserhebung mit negativem Beweisergebnis geklärt oder - bei unstreitiger, bewiesener oder als wahr unterstellter Qualifizierung des Mietspiegels - der Beweis des Gegenteils geführt ist, dass die im Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete der gesetzlichen Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB zuwider nicht zutreffend wiedergeben (hier: Berliner Mietspiegel 2017).*)
2. Das Berufungsgericht darf die ortsübliche Vergleichsmiete auch dann auf Grundlage eines Mietspiegels bestimmen, wenn das erstinstanzliche Gericht sie im ersten Rechtszug auf Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ermittelt hat.*)
VolltextAG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.02.2019 - 16 C 30/18
1. Belaufen sich die vom Vermieter vor einer Neuvermietung getätigten Investitionen auf rund 1/3 der durchschnittlichen Kosten, die auf die Errichtung einer Neubauwohnung entfallen, und verbessern sie die Wohnung in wesentlichen Bereichen (Sanitär, Elektrik und Fußboden), so stellen sie eine "umfassende Modernisierung" i.S.v. § 556f BGB dar.
2. Anders als im Rahmen der Ermittlung des Erhöhungsbetrags gem. § 559 Abs. 1 BGB ist bei der Ermittlung der getätigten Investitionen in eine modernisierte Wohnung nicht der Betrag, der auf etwaige Instandsetzungsarbeiten entfällt, herauszurechnen.
3. Die vollständige Erneuerung der Elektrik, der Einbau einer Einbauküche sowie eines modernen Bads stellen Modernisierungsarbeiten dar.
VolltextAG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2018 - 35 C 2110/18
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29. September 2015 (MietBgVO BW) ist unwirksam, weil die Begründung zum einen nicht ausreicht und sie zum anderen nicht wirksam veröffentlicht wurde.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 13.08.2018 - 66 S 18/18
1. Eine Streitwerterhöhung soll nicht eintreten, wenn in ein und demselben Rechtsstreit eine Hauptforderung verfolgt wird, zu der eine ebenfalls verfolgte Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.
2. Dagegen ist die Zusammenrechnung beider Ansprüche dann geboten, wenn es sich um eine "emanzipierte" Nebenforderung handelt, für die die zugehörige Hauptforderung entweder aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist oder für die die Hauptforderung von vornherein nie zum Gegenstand des Prozessverfahrens gemacht wurde.
3. Der außergerichtlichen Verfolgung der Ansprüche aus der "Mietpreisbremse" durch einen eingetragenen Inkassodienstleister stehen keine aus dem RDG abzuleitenden Einwände entgegen.
4. Die auftragsgemäße "Einziehung einer Forderung" kann auch die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtseinsichten einschließen.
5. Bei einem "Mietzinsrechners" handelt es sichum heute allgemein zugängliche technische Kommunikationsmittel, die für den Einzelfall des interessierten Benutzers eine erste summarische Prüfung ermöglichen.
6. Zur Wahrung des Bestimmbarkeitserfordernis ist es erforderlich (aber auch genügend), in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist durch Auslegung der vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger abgegebenen Erklärungen zu ermitteln.
7. Es steht einer Abtretung nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird.
8. Die Regelungen zur "Mietpreisbremse" sind verfassungskonform.
9. Ebenso bestehen gegen Berliner MietpreisbegrenzungsVO keine Bedenken.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 20.06.2018 - 64 S 199/17
1. Gegen die Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 bestehen keine Bedenken. Der Umstand, dass im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin nur der Verordnungstext ohne die Begründung veröffentlicht wurde, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen; entscheidend ist allein, dass die Verordnung eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Begründung enthält, die auch veröffentlicht wurde.
2. Die gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse in §§ 556d ff. BGB begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Eine Interpolation zwischen zwei Mietspiegeln kommt auch für qualifizierte Mietspiegel in Betracht.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 07.06.2018 - 67 T 66/18
Es entspricht pflichtgemäß ausgeübtem Aussetzungsermessen, wenn ein Gericht analog § 148 ZPO einen Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse aussetzt, sofern die §§ 556d ff. BGB für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sind (Fortführung Kammer, Beschluss vom 01.03.2018 - 67 T 20/18, ZMR 2018, 507; Anschluss LG Berlin, Beschluss vom 23.01.2018 - 63 S 156/17, GE 2018, 263).*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 25.04.2018 - 65 S 238/17
1. § 556d BGB ist verfassungskonform, insbesondere verstößt er nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Teilt ein Fachgericht die Überzeugung eines vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz nicht, so hat es diese weiter anzuwenden.
3. Auch die MietBegrV Berlin vom 28.04.2015 ist verfassungsgemäß.
4. Zwar findet § 556d Abs. 1 BGB dem Wortlaut nach nur Anwendung, wenn ein Mietvertrag (neu) abgeschlossen wird; Mietvertragsverlängerungen, -erneuerungen bzw. schlichte Parteiwechsel unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der §§ 556d ff. BGB. Insbesondere bei einem Austausch des Mieters hängt es jedoch von der konkreten vertraglichen Gestaltung ab, ob der Vertrag als Eintritt des neuen Mieters in den alten Mietvertrag oder als Neuabschluss anzusehen ist.
5. Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zunächst zu verlangen, dass sie im Rahmen des Möglichen substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels - wie im Fall des Berliner Mietspiegels 2017 - in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 12.04.2018 - 67 S 328/17
1. Eine mietvertragliche Vereinbarung, die den Beweismittelkanon der ZPO mit Blick auf eine etwaige spätere zivilgerichtliche Ermittlung der gem. § 556d BGB preisrechtlich zulässigen Miete beschränkt, ist gem. § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
2. Die Vorschrift des § 556d Abs. 1, 2 BGB ist mit Art. 3 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018 - 67 T 20/18
Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens setzt gemäß § 148 ZPO analog voraus, dass die Verfassungsgemäßheit des vom BVerfG zu prüfenden Gesetzes für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist. Die Aussetzung ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn das Gericht entweder im bisherigen Verfahrensverlauf oder in der Aussetzungsentscheidung selbst die Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes für die Parteien nachvollziehbar dargelegt hat (hier: Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB).*)
VolltextAG Lichtenberg, Urteil vom 04.01.2018 - 16 C 135/17
1. Die außergerichtliche Tätigkeit eines Inkassounternehmens hinsichtlich der Rückzahlung überzahlter Mieten wegen einer Mietpreisüberhöhung bei Vertragsschluss, einschließlich der damit notwendigerweise verbundenen Klärung mit dem Vermieter hinsichtlich der tatsächlich geschuldeten – und mithin auch künftig zu zahlenden - Miete ist vom Umfang der Inkassobefugnis gedeckt und stellt keine darüberhinausgehende Rechtsbesorgung und einen sich auf die Abtretung auswirkenden Verstoß gegen §§ 2, 5 RDG dar.
2. Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs ist trotz § 399 Alt. 1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung bewirkt worden ist, von der freizustellen ist. Die Forderung wandelt sich dabei in einen Zahlungsanspruch.
3. Die Erneuerung von Fliesen bzw. Fußbodenbelägen ist als Instandhaltung zu qualifizieren. Der Gebrauchswert erhöht sich hierdurch nicht.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 07.12.2017 - 67 S 218/17
Die sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) ist verfassungswidrig, da der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt hat, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich trifft.
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(12.12.2017) Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hält die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch über die sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) für verfassungswidrig und hat am 7. Dezember 2017 beschlossen, ein Berufungsverfahren dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorzulegen. Das höchste deutsche Gericht hat allein die Kompetenz, eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären.
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